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11.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/40 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2008
zur Änderung von Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Liste der amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannten Regionen in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3284)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/576/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Teil I Abschnitt E,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG kann ein Mitgliedstaat oder ein Teil davon amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden, sofern bestimmte, in der Richtlinie aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind. |
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(2) |
Die Liste der amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannten Regionen der Mitgliedstaaten ist in Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) aufgeführt. |
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(3) |
Die genannte Entscheidung, geändert durch die Entscheidung 2008/404/EG, führt derzeit 12 Verwaltungsgebiete (Powiaty) innerhalb der entsprechenden übergeordneten Verwaltungseinheit (Woiwodschaft) in Polen als amtlich von enzootischer Rinderleukose frei anerkannte Regionen auf. |
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(4) |
Polen hat der Kommission nun Unterlagen vorgelegt, denen zufolge die entsprechenden Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in weiteren 13 Verwaltungsgebieten (Powiaty) innerhalb der genannten übergeordneten Verwaltungseinheit erfüllt sind, so dass diese Gebiete in Polen amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können. |
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(5) |
Infolge der Bewertung dieser Unterlagen sollten die genannten polnischen Regionen (Powiaty) amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Regionen dieses Mitgliedstaats anerkannt werden. |
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(6) |
Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG wird in den Einträgen für Polen der Eintrag bezüglich der Woiwodschaft Podkarpackie durch folgenden Eintrag ersetzt:
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„Woiwodschaft Podkarpackie
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Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/404/EG (ABl. L 141 vom 31.5.2008, S. 16).