10.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/41


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 3. Juni 2008

zur Aufhebung der Entscheidung 2005/730/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal

(2008/561/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/730/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag festgestellt, dass Portugal ein übermäßiges Defizit aufwies. Der Rat stellte fest, dass das geplante gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2005 mit 6,2 % des BIP den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP überschritt; gleichzeitig wurde ein öffentlicher Bruttoschuldenstand von 66,5 % des BIP erwartet, ein Wert, der über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP liegt.

(2)

Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 20. September 2005 eine Empfehlung an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2008 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 104 Absatz 12 EG-Vertrag hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(4)

Entsprechend dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer öffentlichen Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit.

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Portugals zum 1. April 2008 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2008 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Das gesamtstaatliche Defizit wurde von 6,1 % des BIP (2005) auf 3,9 % des BIP (2006) und auf 2,6 % des BIP (2007) gesenkt und damit ein Jahr vor Ablauf der vom Rat festgelegten Frist unter den Referenzwert von 3 % des BIP zurückgeführt. Im aktualisierten Stabilitätsprogramm Portugals vom Dezember 2007 war ein Defizit von 3 % des BIP angestrebt worden.

Die Verbesserung des Haushaltssaldos ist u. a. auf eine niedrigere Ausgabenquote im Verhältnis zum BIP und eine steigende Einnahmenquote im Verhältnis zum BIP zurückzuführen. Die Ausgabenquote fiel um 1Formula Prozentpunkte des BIP im Jahr 2006 und um fast Formula Prozentpunkt des BIP im Jahr 2007. Parallel dazu stieg die staatliche Einnahmenquote sowohl 2006 als auch 2007 um etwa Formula BIP-Prozentpunkte. Die Finanzkonsolidierung ist im Wesentlichen auf strukturelle Maßnahmen zurückzuführen; 2007 trug eine einmalige Maßnahme in Höhe von 0,1 % des BIP hierzu geringfügig bei. Die Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos (d. h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) wird für 2006 auf zwei Prozentpunkte des BIP und für 2007 auf einen Prozentpunkt des BIP geschätzt; dies steht im Einklang mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7, in der eine Verringerung um 1,5 % des BIP im Jahr 2006 und um mindestens 0,75 % des BIP im Jahr 2007 vorgegeben wurde.

Für 2008 wird in der Frühjahrsprognose 2008 der Kommission ein weiterer Rückgang des Defizits auf 2,2 % des BIP erwartet, insbesondere aufgrund zusätzlicher Einnahmen. Eine einmalige Transaktion, durch die das Defizit um 0,2 % des BIP gesenkt wird, dürfte sich positiv auf den Haushaltsvollzug auswirken. Dies entspricht weitgehend dem offiziellen Defizitziel von 2,4 % des BIP im aktualisierten Stabilitätsprogramm Portugals vom Dezember 2007 und dem korrigierten Ziel von 2,2 % des BIP, das Ende März 2008 von den portugiesischen Behörden angegeben wurde. Für 2009 geht die Frühjahrsprognose bei unveränderter Politik von einem öffentlichen Defizit von 2,6 % des BIP aus. Dies deutet darauf hin, dass das Defizit glaubwürdig und dauerhaft unter den Referenzwert von 3 % des BIP zurückgeführt wurde.

Ungeachtet dessen dürfte sich der strukturelle Haushaltssaldo 2008 um etwa Formula Prozentpunkt des BIP verbessern und sich 2009 — bei Annahme einer unveränderten Politik — um Formula Prozentpunkt des BIP verschlechtern. Dennoch sind weitere Fortschritte bei der Verfolgung des mittelfristigen Haushaltsziels erforderlich, das für Portugal in einem strukturellen Defizit von 0,5 % des BIP besteht.

Der öffentliche Schuldenstand sank von 64,7 % des BIP im Jahr 2006 auf 63,6 % im Jahr 2007. Die in der Frühjahrsprognose 2008 der Kommission erwarteten geringen BIP-Wachstumsraten und immer noch relativ hohen öffentlichen Defizite dürften 2009 zu einem öffentlichen Schuldenstand von 64Formula % des BIP führen.

(6)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit Portugals korrigiert worden, und die Entscheidung 2005/730/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Portugals korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2005/730/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 91.

(2)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).