10.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/41 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 3. Juni 2008
zur Aufhebung der Entscheidung 2005/730/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal
(2008/561/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2005/730/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag festgestellt, dass Portugal ein übermäßiges Defizit aufwies. Der Rat stellte fest, dass das geplante gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2005 mit 6,2 % des BIP den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP überschritt; gleichzeitig wurde ein öffentlicher Bruttoschuldenstand von 66,5 % des BIP erwartet, ein Wert, der über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP liegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 20. September 2005 eine Empfehlung an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2008 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
(3) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 12 EG-Vertrag hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(4) |
Entsprechend dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, die Höhe ihrer öffentlichen Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Portugals zum 1. April 2008 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2008 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(6) |
Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit Portugals korrigiert worden, und die Entscheidung 2005/730/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Portugals korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2005/730/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 91.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(3) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).