19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

zur Freistellung Bulgariens, der Slowakei und des Vereinigten Königreichs von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich Galega orientalis Lam.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2664)

(Nur der bulgarische, der slowakische und der englische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/462/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf den von Bulgarien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich gestellten Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 66/401/EWG kann die Kommission einen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen von in dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen beim Verkehr mit Gemüsesaatgut entbinden.

(2)

Bulgarien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich haben für Galega orientalis Lam. einen Antrag auf Freistellung von ihren Verpflichtungen gestellt.

(3)

Saatgut dieser Art wird in Bulgarien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht. Außerdem hat der Anbau von Galega orientalis Lam. in diesen Mitgliedstaaten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung.

(4)

Solange sich daran nichts ändert, sollten die genannten Mitgliedstaaten von der Verpflichtung entbunden werden, die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG auf Saatgut der fraglichen Art anzuwenden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich sind von der Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG hinsichtlich Galega orientalis Lam., mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, freigestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/72/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 37).