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17.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/98 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2008
zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2168)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(2008/448/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT UND VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 21. November 2007, das am 23. November 2007 bei der Kommission einging, hat die Ständige Vertretung des Königreichs Dänemark bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen mitgeteilt. Das Königreich Dänemark hält es für erforderlich, diese Bestimmungen trotz des Erlasses der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), beizubehalten; es beabsichtigt, die Richtlinie 2006/52/EG insoweit nicht in einzelstaatliches Recht umzusetzen, als diese den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen betrifft. |
1. GEMEINSCHAFTSRECHT
1.1. ARTIKEL 95 ABSÄTZE 4 UND 6 EG-VERTRAG
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(2) |
Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag lautet: „Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.“ |
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(3) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag beschließt die Kommission binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
1.2. RICHTLINIE 2006/52/EG
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(4) |
Gemäß den allgemeinen Kriterien der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), darf ein Lebensmittelzusatzstoff nur dann zugelassen werden, wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit vorliegt, wenn der Lebensmittelzusatzstoff gesundheitlich unbedenklich ist und wenn der Verbraucher durch dessen Verwendung nicht irregeführt wird. |
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(5) |
Seit vielen Jahrzehnten kommen Nitrite in Fleisch und Fleischerzeugnissen zum Einsatz, damit zum Beispiel — in Kombination mit anderen Faktoren — die Konservierung und mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen, insbesondere von gepökelten Fleischerzeugnissen, gewährleistet wird; u. a. wird die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum gehemmt, das lebensbedrohlichen Botulismus verursacht. Andererseits ist bekannt, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung von Nitrosaminen führen können, die nachweislich kanzerogen sind. Die betreffenden Rechtsvorschriften müssen daher das richtige Gleichgewicht schaffen — zwischen dem Risiko, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung von Nitrosaminen führen, und dem Schutz, den Nitrite gegen die Vermehrung von Bakterien bieten, insbesondere von solchen, die Botulismus verursachen. |
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(6) |
In der ursprünglich erlassenen Fassung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (3) wurden bezüglich verschiedener Fleischerzeugnisse Restmengen von Nitriten und Nitraten sowie Richtwerte für zugesetzte Mengen festgelegt. Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG wurde im Hinblick auf E 249 (Kaliumnitrit) und E 250 (Natriumnitrit) durch Anhang I Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/52/EG geändert. |
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(7) |
Im Gegensatz dazu sind in der Richtlinie 2006/52/EG Höchstmengen von E 249 (Kaliumnitrit) und E 250 (Natriumnitrit) festgelegt, die bei der Herstellung zugesetzt werden dürfen. Bei Fleischerzeugnissen allgemein beträgt die Höchstmenge 150 mg/kg, bei sterilisierten Fleischerzeugnissen 100 mg/kg. Für einige wenige gepökelte Fleischerzeugnisse, die traditionell in bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt werden, gilt ein Höchstwert von 180 mg/kg. |
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(8) |
Dies entspricht Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (nachstehend „SCF“) von 1990 (4) und 1995 (5) und einem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „EFSA“) vom 26. November 2003 (6); die EFSA vertrat die Auffassung, dass nicht die Restmenge von Nitriten, sondern vielmehr die zugesetzte Menge von Nitriten zur Hemmung gegen Clostridium botulinum beiträgt, und empfahl, die Formulierung „zugesetzte Menge (Richtwert)“ durch die Formulierung „zugesetzte Menge (Höchstwert)“ zu ersetzen. Ferner wird auch dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-3/00 (Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Rechnung getragen; hierbei ging es um einen früheren Antrag Dänemarks gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Kommission bei der Ablehnung des dänischen Antrags hinsichtlich der Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen die Stellungnahmen des SCF von 1990 und 1995, in denen die gemäß der Richtlinie 95/2/EG zugelassenen Mengen von Nitriten infrage gestellt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt hatte (7). |
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(9) |
Für bestimmte gepökelte Fleischerzeugnisse, die nach traditionellen Herstellungsverfahren produziert werden, sieht die Richtlinie 2006/52/EG ausnahmsweise Rückstandshöchstgehalte vor. Diese betragen je nach Fleischerzeugnis 50 mg/kg, 100 mg/kg bzw. 175 mg/kg; bei Wiltshire bacon, dry cured bacon und ähnlichen Erzeugnissen sind es zum Beispiel 175 mg/kg, bei Wiltshire ham und ähnlichen Erzeugnissen 100 mg/kg. Für diese Erzeugnisse wurden Rückstandshöchstgehalte festgelegt, da sich aufgrund des Herstellungsverfahrens nicht bestimmen lässt, wie viel zugesetztes Pökelsalz vom Fleisch absorbiert wird. Das Verfahren zur Herstellung dieser Erzeugnisse wird in der Richtlinie beschrieben, damit „ähnliche Erzeugnisse“ festgelegt werden können und klar ist, für welche Erzeugnisse die verschiedenen Höchstwerte gelten. Die unten stehende Tabelle enthält die Höchstwerte gemäß der Richtlinie 2006/52/EG (8):
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(10) |
Wie in den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSA empfohlen, liegt der Richtlinie 2006/52/EG die Festlegung von Höchstwerten für zugesetzte Mengen zugrunde; ferner folgt die Richtlinie den Mengenangaben in diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen und Gutachten, indem sie bei sterilisierten Fleischerzeugnissen 100 mg und bei anderen Fleischerzeugnissen 150 mg Nitrite pro Kilogramm erlaubt. Angesichts der großen Vielfalt von (gepökelten) Fleischerzeugnissen und Herstellungsverfahren innerhalb der Gemeinschaft war die Gemeinschaft als Gesetzgeber der Auffassung, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, für jedes einzelne Erzeugnis einen angemessenen Gehalt an Nitriten festzulegen. |
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(11) |
Die Ausnahmen von der Regel, nach der Höchstwerte für zugesetzte Mengen zur Anwendung kommen, beschränken sich auf bestimmte Erzeugnisse, die traditionell in bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt werden und bei denen sich aufgrund des Herstellungsverfahrens nicht bestimmen lässt, wie viel zugesetztes Pökelsalz vom Fleisch absorbiert wird. Die traditionellen Erzeugnisse, für die die Ausnahmen gelten, sind — insbesondere mittels einer Beschreibung des Herstellungsverfahrens — festgelegt. |
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(12) |
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie 2006/52/EG bis zum 15. Februar 2008 umsetzen, um spätestens am 15. Februar 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zuzulassen und spätestens am 15. August 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, zu verbieten. |
2. MITGETEILTE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN
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(13) |
Bei den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen handelt es sich um die Verordnung Nr. 22 vom 11.1.2005 über Lebensmittelzusatzstoffe (Bekendtgørelse nr 22 af 11.1.2005 om tilsætningsstoffer til fødevarer) und die Positivliste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (Liste over tilladte tilsætningsstoffer til fødevarer, „Positivlisten“). |
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(14) |
In der Verordnung Nr. 22 ist der Grundsatz festgelegt, dass — unter Beachtung bestimmter Bedingungen, Ziele und Einschränkungen — nur Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die in einer Positivliste erscheinen (9). Ferner sind gemäß dieser Verordnung, so nichts anderes bestimmt ist, die Höchstwerte in der Positivliste als Höchstmengen von Zusatzstoffen zu verstehen, die in der in Verkehr gebrachten Form eines Lebensmittels vorhanden sein dürfen (10). Daher dürfen auf dem dänischen Markt nur Lebensmittel vertrieben werden, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 22 und der Positivliste entsprechen. Aus der Positivliste, die die dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörden auf der Grundlage der Verordnung Nr. 22 erstellt haben, geht hervor, welche Zusatzstoffe in welcher Menge in den einzelnen Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Die mitgeteilte Fassung gilt seit dem 29. Januar 2005. |
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(15) |
Hinsichtlich der Verwendung der Nitrite E 249 und E 250 in Fleisch und Fleischerzeugnissen sieht die dänische Positivliste ausschließlich zugesetzte Mengen mit folgenden Höchstwerten vor.
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(16) |
Folglich scheint für viele Arten von Fleischerzeugnissen der Höchstwert von 60 mg/kg (11) zu gelten, während die entsprechenden Höchstwerte gemäß der Richtlinie 2006/52/EG bei 100 mg/kg oder 150 mg/kg liegen. Bei bestimmten Wurstwaren beträgt der Höchstwert in Dänemark 100 mg/kg. Für bestimmte vollständig oder teilweise konservierte Fleischerzeugnisse, u. a. Wiltshire bacon und ähnliche Teile, gilt ein Höchstwert von 150 mg/kg. |
3. VERFAHREN
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(17) |
Am 17. August 2007 ging bei der Kommission ein erstes Schreiben des Königreichs Dänemark vom 14. August 2007 ein; in diesem Schreiben kritisierte Dänemark verschiedene Aspekte der Richtlinie 2006/52/EG und teilte der Kommission mit, dass es beabsichtigt, die Richtlinie 2006/52/EG im Hinblick auf Nitrite in Fleischerzeugnissen nicht umzusetzen. Allerdings teilte Dänemark nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen mit, die es beibehalten will. Darauf wies die Kommission in einem Schreiben vom 13. November 2007 an die dänische Regierung hin. Mit Schreiben vom 21. November 2007, das am 23. November 2007 bei der Kommission einging, hat die Ständige Vertretung des Königreichs Dänemark bei der Europäischen Union der Kommission die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 22. November 2007, das am 27. November 2007 bei der Kommission einging und einen Bericht des dänischen Lebensmittelinstituts (DTU Fødevareinstituttet) vom 30. Oktober 2007 enthielt, untermauerte Dänemark seinen Antrag. |
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(18) |
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 hat die Kommission den Eingang der Mitteilung bestätigt und erklärt, dass die Sechsmonatsfrist für die Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag am 24. November 2007, also am Tag nach dem Eingang der Mitteilung, begonnen hat. |
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(19) |
Mit Schreiben vom 31. März 2008 hat Dänemark Daten über den Verzehr von Fleischerzeugnissen in Dänemark vorgelegt. |
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(20) |
Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 hatte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten über die Mitteilung informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung zur Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (12), um interessierte Kreise über die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks und die Gründe für ihre beabsichtigte Beibehaltung zu informieren. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Estland, Frankreich, Ungarn und Norwegen ein (13).
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4. AN DIE EFSA GERICHTETES ERSUCHEN
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(21) |
Mit Schreiben vom 10. März 2008 hat die Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz die EFSA ersucht, ein wissenschaftliches Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob die früheren Stellungnahmen und Gutachten des SCF von 1990 und 1995 sowie der EFSA von 2003 unter Berücksichtigung der von Dänemark übermittelten Informationen nach wie vor Gültigkeit haben. In ihrer Antwort vom 28. März 2008 zog die EFSA den Schluss, dass die früheren Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSA unter Berücksichtigung der von Dänemark übermittelten Informationen nach wie vor Gültigkeit haben. |
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(22) |
Was die Wirkung von Nitriten/Nitraten auf die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen betrifft, verweist die EFSA auf das Gutachten ihres Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren vom 26. November 2003. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass mehrere Faktoren zur Sicherheit von Fleischerzeugnissen beitragen (Wärmebehandlung, Salzgehalt, Wasseraktivität usw.) und dass die zugesetzte Menge von Nitriten für die mikrobiologische Sicherheit von Bedeutung ist, weshalb (statt der Restmenge) vielmehr die zugesetzte Menge von Nitriten überwacht werden sollte. Darüber hinaus weist die EFSA darauf hin, dass ihr Wissenschaftliches Gremium für Biologische Gefahren, wie auch der SCF, folgende Auffassung vertreten hat: Bei vielen Erzeugnissen dürften zwischen 50 mg und 100 mg an zugesetzten Nitriten pro Kilogramm Fleischerzeugnis genügen; bei anderen Erzeugnissen, insbesondere solchen mit niedrigem Salzgehalt und langer Haltbarkeitsdauer, müssen zwischen 50 mg/kg und 150 mg/kg zugesetzt werden, damit die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum gehemmt wird. |
II. BEWERTUNG
1. ZULÄSSIGKEIT
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(23) |
Gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag kann ein Mitgliedstaat, wenn eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen wurde, einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, wenn er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission den Antrag billigt. |
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(24) |
Die Mitteilung Dänemarks bezieht sich auf einzelstaatliche Bestimmungen, die von den Bestimmungen in Anhang I Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/52/EG abweichen, mit denen Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG im Hinblick auf E 249 und E 250 geändert wurde. Als die Richtlinie 2006/52/EG erlassen wurde, waren die geltenden dänischen Bestimmungen bereits in Kraft. |
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(25) |
Die Verordnung Nr. 22 und die dänische Positivliste enthalten insofern strengere Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Nitriten in Fleisch und Fleischerzeugnissen als die Richtlinie 2006/52/EG, als sie für einige Arten von Erzeugnissen niedrigere Höchstwerte für zugesetzte Mengen vorsehen als die Richtlinie 2006/52/EG (in vielen Fällen 60 mg/kg), und insofern, als sie im Gegensatz zur Richtlinie 2006/52/EG nicht erlauben, dass bestimmte traditionelle Fleischerzeugnisse unter Berücksichtigung von Rückstandshöchstgehalten in Verkehr gebracht werden. |
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(26) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag wurde die Mitteilung zusammen mit einer Begründung für die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen übermittelt, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sein müssen, im vorliegenden Fall durch den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen. Die Auffassung Dänemarks wird in einem Bericht des dänischen Lebensmittelinstituts (DTU Fødevareinstituttet) vom 30. Oktober 2007, der am 27. November 2007 übermittelt wurde, sowie in den Unterlagen ausführlich erläutert, die in den Erwägungsgründen 17 und 19 genannt wurden. |
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(27) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag Dänemarks auf Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten in Fleisch und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist. |
2. SACHLICHE BEWERTUNG
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(28) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten. |
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(29) |
Insbesondere muss die Kommission bewerten, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Umweltschutz oder die Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Verwirklichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Voraussetzungen, muss diese darüber hinaus gemäß Artikel 95 Absatz 6 prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. |
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(30) |
Im Zusammenhang mit dem in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten zeitlichen Rahmen ist zu beachten, dass die Kommission bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten Maßnahmen gerechtfertigt sind, die von dem mitteilenden Mitgliedstaat angegebenen „Gründe“ zugrunde legen muss. Das heißt, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen stellt, nachweisen muss, dass diese Bestimmungen gerechtfertigt sind. Laut dem in Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag vorgegebenen verfahrenstechnischen Rahmen, der insbesondere eine klare Frist für eine Entscheidung vorsieht, muss sich die Kommission üblicherweise darauf beschränken, die Relevanz der Unterlagen zu prüfen, die ihr der mitteilende Mitgliedstaat vorgelegt hat, ohne selbst etwaige Rechtfertigungsgründe ermitteln zu müssen. |
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(31) |
Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, laut denen die Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft, von der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie diese Informationen bei der Bewertung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen berücksichtigen. |
2.1. POSITION DÄNEMARKS
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(32) |
Das Königreich Dänemark ist der Ansicht, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen Leben und Gesundheit des Menschen besser schützen, da sie für zugesetzte Mengen von E 249 (Kaliumnitrit) und E 250 (Natriumnitrit) niedrigere Höchstwerte vorsehen als die Richtlinie 2006/52/EG und da sie nicht erlauben, dass traditionelle Fleischerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bei denen sich keine zugesetzten Mengen festlegen lassen. Ferner ist Dänemark der Auffassung, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen voll und ganz den Empfehlungen des SCF von 1990 und 1995 sowie dem Gutachten der EFSA vom 26. November 2003 entsprechen, da sie keine Ausnahme vom Grundsatz vorsehen, Höchstwerte für zugesetzte Mengen statt solcher für Restmengen festzulegen, und für bestimmte Kategorien von Fleischerzeugnissen genauer abgestufte Höchstwerte vorschreiben. |
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(33) |
Dänemark räumt ein, dass die Richtlinie 2006/52/EG in verschiedener Hinsicht den wissenschaftlichen Empfehlungen des SCF und der EFSA folgt, insbesondere insofern, als sie im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung der Richtlinie 95/2/EG, in der von „zugesetzte Menge (Richtwert)“ die Rede war, die Formulierung „Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf“ enthält. Dänemark kritisiert jedoch, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, was dazu führt, dass verschiedene traditionell hergestellte Fleischerzeugnisse noch immer unter Berücksichtigung von Restmengen geregelt sind; es ist der Auffassung, dass dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen kann. Dänemark betont, dass Restmengen von Nitriten ein sehr unsicherer Indikator für zugesetzte Nitrite sind; es verweist auf Untersuchungen, laut denen die Werte von Restmengen sogar beträchtliche zugesetzte Mengen von Nitriten verschleiern können, was zu einer unkalkulierbaren Bildung von N-Nitroso-Verbindungen führt. |
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(34) |
Dänemark weist außerdem nachdrücklich darauf hin, das Nitrosamine, deren Bildung vom Vorhandensein von Nitriten in Fleischerzeugnissen abhängt, genotoxisch und kanzerogen sind, weshalb die Verwendung von Nitriten nur insoweit erlaubt sein sollte, als dies unbedingt erforderlich ist. Dänemark ist der Auffassung, dass die Höchstmengen, die gemäß der Richtlinie 2006/52/EG bei der Herstellung zugesetzt werden dürfen, aus gesundheitlicher Sicht zu hoch angesetzt sind und dass für die entsprechenden Werte keine technische Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Es führt aus, dass sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen, die die wissenschaftlichen Gremien der Gemeinschaft ausgesprochen haben, die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum hemmen ließe, wenn Höchstwerte zwischen 50 mg/kg und 150 mg/kg festgelegt und die Höchstwerte für einzelne Kategorien von Fleischerzeugnissen je nach wissenschaftlich nachgewiesenem Bedarf bestimmt würden. |
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(35) |
Angesichts dessen, dass es sich bei ungefähr 90 % der in Dänemark verzehrten gepökelten Fleischerzeugnisse um Erzeugnisse handelt, für die in Dänemark derzeit ein Höchstwert von 60 mg/kg gilt, weist Dänemark darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie bzw. die Einführung eines allgemeinen Höchstwerts von 150 mg/kg für alle gepökelten Fleischerzeugnisse dazu führen könnte, dass sich die in Dänemark verzehrte Menge von Nitriten um das 2,3-Fache bis 2,4-Fache erhöht; auch die Menge vorgebildeter Nitrosamine, die verzehrt werden, könnte dadurch zunehmen. |
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(36) |
Dänemark unterstreicht, dass seine Bestimmungen, die niedrigere Höchstmengen von Nitriten beim Zusatz zu Fleischerzeugnissen vorschreiben, das Auftreten von Botulismus hinreichend vermieden haben, obgleich sie seit vielen Jahren in Kraft sind. Die dänische Regierung weist darauf hin, dass diese Bestimmungen niemals zu Problemen mit der Haltbarkeit der betreffenden Erzeugnisse geführt haben und dass Dänemark im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten eine sehr niedrige Zahl von Lebensmittelvergiftungen durch Wurstwaren verzeichnet. Es führt aus, dass weniger Fälle von Botulismus auftreten als in den meisten anderen Mitgliedstaaten. Laut einer Sonderausgabe der Zeitschrift „Eurosurveillance“ vom Januar 1999, in der es um Botulismus in Europa geht, tritt dieser in Dänemark sehr selten auf. Das Statens Serum Institut, die in Dänemark für die Gesundheitsaufsicht zuständige Behörde, hält auf seiner Website fest, dass es unter der dänischen Bevölkerung seit 1980 nur fünf Fälle von Botulismus gegeben hat, wobei keiner dieser Fälle auf den Verzehr von Fleischerzeugnissen zurückzuführen war. |
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(37) |
Darüber hinaus führt Dänemark aus, dass seine Bestimmungen über Nitrite nicht den Handel behindern; es bezieht sich hierbei auf Zahlen, laut denen Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden und werden und die Einfuhr in den letzten Jahren sogar zugenommen hat. |
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(38) |
Insgesamt hält es Dänemark für legitim, das Risiko für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Belastung durch Nitrosamine ergibt, über die Anforderungen der Richtlinie 2006/52/EG hinaus zu verringern, indem es seine Bestimmungen weiterhin anwendet. |
2.2. BEWERTUNG DER POSITION DÄNEMARKS
2.2.1. Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag
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(39) |
Die dänischen Bestimmungen sollen im Hinblick auf die Belastung durch Nitrite und die mögliche Bildung von Nitrosaminen in Fleischerzeugnissen Leben und Gesundheit des Menschen besser schützen, indem sie bei vielen Fleischerzeugnissen niedrigere Höchstwerte für zugesetzte Mengen von Nitriten vorsehen und nicht erlauben, dass Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bei denen sich nur Höchstwerte für Restmengen festlegen lassen. |
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(40) |
Bei der Bewertung, ob die dänischen Bestimmungen tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, dieses Ziel zu erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein Gleichgewicht zwischen zwei gesundheitlichen Aspekten erreicht werden: dem Risiko, das sich aus Nitrosaminen ergibt, die in Fleischerzeugnissen vorhanden sind, und der mikrobiologischen Sicherheit von Fleischerzeugnissen. Letzteres ist nicht nur eine rein technische Notwendigkeit, sondern vielmehr ein eigener gesundheitlicher Aspekt von herausragender Bedeutung. Während die Menge von Nitriten in Fleischerzeugnissen anerkanntermaßen beschränkt werden muss, führen niedrigere Mengen von Nitriten in Fleisch nicht automatisch zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit. Die ideale Menge von Nitriten hängt von mehreren Faktoren ab, die in den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSA aufgeführt sind, u. a. von Salzzusatz, Feuchtigkeit, pH-Wert, Haltbarkeit des Erzeugnisses, Hygienebedingungen, Temperaturregelung usw. |
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(41) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der Erwägungsgründe 9 und 10 ist die Kommission der Auffassung, dass grundsätzlich mit der Richtlinie 2006/52/EG unter Berücksichtigung der vielfältigen Fleischerzeugnisse in der Gemeinschaft auf zwei widersprüchliche Gesundheitsrisiken angemessen reagiert werden kann. |
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(42) |
Andererseits muss die Kommission die einzelnen Entscheidungen des dänischen Gesetzgebers und die Erfahrungen mit den entsprechenden Bestimmungen bewerten, die seit einiger Zeit in Kraft sind. Dänemark hat mittels der Zahlen, die es zum Auftreten von Lebensmittelvergiftungen und insbesondere Botulismus vorgelegt hat, nachgewiesen, dass es mit seinen Bestimmungen bis jetzt zufrieden stellende Ergebnisse erzielt hat. Die genannten Daten zeigen, dass die in den dänischen Bestimmungen festgelegten Höchstwerte anscheinend ausgereicht haben, die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen, wie sie derzeit in Dänemark hergestellt werden, und von Herstellungsverfahren, wie sie derzeit in Dänemark angewendet werden, zu gewährleisten. |
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(43) |
Die Kommission stellt fest, dass die dänischen Bestimmungen mit den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten der wissenschaftlichen Gremien der Gemeinschaft vereinbar sind. Diesen Bestimmungen liegt die Festsetzung von Höchstwerten für zugesetzte Mengen zugrunde, und diese Bestimmungen folgen den Mengenangaben für Nitrite in den genannten Stellungnahmen und Gutachten (zwischen 50 mg/kg und 150 mg/kg). Andererseits hat Dänemark — unter Berücksichtigung der Arten von Fleischerzeugnissen und Herstellungsverfahren, die in Dänemark üblich sind —, für bestimmte Kategorien von Fleischerzeugnissen im Vergleich zur Richtlinie genauer abgestufte Höchstwerte für zugesetzte Mengen festgelegt. |
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(44) |
Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass es sich laut den Informationen Dänemarks bei den meisten Fleischerzeugnissen, die von der dänischen Bevölkerung verzehrt werden, nämlich bei 90 %, um Fleischerzeugnisse handelt, für die in Dänemark derzeit ein Höchstwert von 60 mg/kg gilt, der durch einen Höchstwert von 100 mg/kg bzw. 150 mg/kg ersetzt werden müsste. Da die Hersteller in Dänemark, wie auch die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten, nicht dazu verpflichtet würden, die Mengen von Nitriten, die sie derzeit ihren Erzeugnissen zusetzen, entsprechend den Höchstwerten gemäß der Richtlinie 2006/52/EG zu erhöhen, ist es unwahrscheinlich, dass die tatsächliche Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite in Fleischerzeugnissen in dem Maß zunehmen würde, wie dies im dänischen Antrag dargelegt wird, also um das 2,3-Fache bis 2,4-Fache. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite zunehmen wird. |
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(45) |
Unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass der Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen, die strenger sind als die der Richtlinie 2006/52/EG, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der dänischen Bevölkerung vorübergehend gebilligt werden kann. |
2.2.2. Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts
2.2.2.1. Keine willkürliche Diskriminierung
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(46) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit der Diskriminierung Einhalt geboten wird, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. |
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(47) |
Die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks gelten sowohl für Erzeugnisse aus Dänemark als auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten. Da sich nicht das Gegenteil nachweisen lässt, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. |
2.2.2.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels
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(48) |
Einzelstaatliche Maßnahmen, durch die die Verwendung von Erzeugnissen restriktiver geregelt wird als in einer Gemeinschaftsrichtlinie, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Erzeugnisse, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht und verwendet werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des Verwendungsverbots nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Durch die in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen soll vermieden werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit einzelstaatliche Hersteller auf indirekte Weise geschützt werden sollen. |
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(49) |
Da die dänischen Bestimmungen auch für Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an den Zusatz von Nitriten zu Fleischerzeugnissen in einem anderweitig harmonisierten Bereich mit sich bringen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. Allerdings ist Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag anerkanntermaßen so zu verstehen, dass nur solche einzelstaatliche Bestimmungen nicht gebilligt werden dürfen, die zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des Binnenmarkts führen. In diesem Zusammenhang hat Dänemark Zahlen vorgelegt, laut denen Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden und werden und die Einfuhr in den letzten Jahren sogar zugenommen hat. |
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(50) |
Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die dänischen Hersteller schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. |
2.2.2.3. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts
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(51) |
Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 95 EG-Vertrag erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. |
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(52) |
Angesichts der Vorteile für die Gesundheit, die die dänische Regierung hinsichtlich der Verringerung der Belastung durch Nitrite in Fleischerzeugnissen anführt, und angesichts der Tatsache, dass — unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren Zahlen — der Handel anscheinend überhaupt nicht oder nur in sehr begrenztem Maße beeinträchtigt wird, ist die Kommission der Ansicht, dass die mitgeteilten dänischen Bestimmungen im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen vorübergehend beibehalten werden können, da sie nicht unverhältnismäßig sind und daher keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 95 Absatz 6 EG-Vertrag darstellen. |
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(53) |
Daher ist nach Auffassung der Kommission die Voraussetzung erfüllt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert werden darf. |
2.2.3. Zeitliche Beschränkung
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(54) |
Die oben angeführten Schlussfolgerungen stützen sich auf die derzeit verfügbaren Informationen und insbesondere auf Zahlen, laut denen Dänemark, ohne den Handel unverhältnismäßig zu beschränken, in der Lage ist, dem Botulismus Einhalt zu gebieten, obwohl für Nitrite, die bestimmten Kategorien von Fleischerzeugnissen zugesetzt werden, niedrigere Höchstwerte gelten. |
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(55) |
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Anteil der in Dänemark verzehrten Fleischerzeugnisse, bei denen die Anwendung der Richtlinie 2006/52/EG dazu führen könnte, dass die Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite und folglich Nitrosamine zunimmt. |
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(56) |
Da nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagbar ist, ob sich diese Faktoren im Laufe der Zeit nicht bedeutend ändern, ist es nach Auffassung der Kommission angebracht, die Lage auf der Grundlage aktueller Informationen spätestens in zwei Jahren neu zu bewerten. |
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(57) |
Der Zeitraum von zwei Jahren soll es der dänischen Regierung ermöglichen, rechtzeitig einen neuerlichen Antrag zu stellen und weitere einschlägige Daten dazu vorzulegen, dass die Anwendung der Höchstwerte gemäß der Richtlinie 2006/52/EG nicht das erforderliche Schutzniveau gewährleistet und ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit bergen würde. |
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(58) |
Um derartige Daten vorlegen zu können, muss Dänemark die Lage beobachten, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung von Botulismus, des Anteils der in Dänemark verzehrten Fleischerzeugnisse, für den der Höchstwert von 60 mg/kg gilt (einschließlich aller sonstigen einschlägigen Risikofaktoren, die mit den typischen Essgewohnheiten zusammenhängen), und hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten. |
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(59) |
In seinem neuerlichen Antrag müsste Dänemark ferner die weitere Beibehaltung seiner Bestimmungen umfassend begründen. |
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(60) |
Gleichzeitig soll es der Zeitraum von zwei Jahren der Kommission ermöglichen, die Umsetzung der Richtlinie 2006/52/EG in den Mitgliedstaaten zu beobachten und zu prüfen, sowie die Richtlinie 2006/52/EG nach Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag erneut zu überprüfen, u. a. mittels Anhörung der Mitgliedstaaten und der EFSA. |
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(61) |
Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen den obigen Ausführungen entsprechend und für einen beschränkten Zeitraum gebilligt werden können. Die Billigung sollte für den Zeitraum gelten, der dafür erforderlich ist, die nötigen Informationen zusammenzutragen und sorgfältig zu bewerten. Die Kommission ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck ein Zeitraum von zwei Jahren nötig ist, der mit dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung beginnt. Diese Entscheidung läuft zu dem genannten Zeitpunkt aus. |
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(62) |
Dänemark ist weiterhin verpflichtet, die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/52/EG in einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
III. SCHLUSSFOLGERUNG
Angesichts der oben genannten Erwägungen und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur Mitteilung der dänischen Behörden vertritt die Kommission die Auffassung, dass der am 23. November 2007 eingebrachte Antrag Dänemarks zur Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten, die strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie 2006/52/EG, für einen Zeitraum von zwei Jahren gebilligt werden kann, der mit dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung beginnt; die dänischen Behörden müssen jedoch nachweisen, dass die in der Richtlinie 2006/52/EG enthaltenen Höchstwerte ein unannehmbares Risiko bergen würden —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu Fleisch und Fleischerzeugnissen gemäß der Verordnung Nr. 22 vom 11. Januar 2005 über Lebensmittelzusatzstoffe (Bekendtgørelse nr 22 af 11.1.2005 om tilsætningsstoffer til fødevarer) und die dänische Positivliste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (Liste over tilladte tilsætningsstoffer til fødevarer, „Positivlisten“), die das Königreich Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 21. November 2007 gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilt hat, werden hiermit gebilligt.
Artikel 2
Diese Entscheidung läuft am 23. Mai 2010 aus.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 23. Mai 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10.
(2) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).
(4) Stellungnahme zu Nitraten und Nitriten (abgegeben am 19. Oktober 1990). Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Sechsundzwanzigste Folge), S. 23.
(5) Stellungnahme zu Nitrat und Nitrit (abgegeben am 22. September 1995). Europäische Kommission, Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Achtunddreißigste Folge), S. 1.
(6) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren auf Ersuchen der Kommission über die Auswirkungen von Nitriten/Nitraten auf die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen. The EFSA Journal 14 (2003), S. 1—34.
(7) Urteil vom 20. März 2003, insbesondere Randnummern 109 bis 115.
(8) Richtlinie 2006/52/EG in der berichtigten Fassung gemäß ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 32.
(9) Siehe § 13 der Verordnung Nr. 22 („Verwendung von Zusatzstoffen“).
(10) Siehe § 20 der Verordnung Nr. 22.
(11) Im Fall von kødboller und leverpostej ist die Verwendung von Nitriten gemäß der Entscheidung Nr. 292/97/EG verboten.
(12) ABl. C 30 vom 2.2.2008, S. 5.
(13) Die Kommission erhielt auch eine Stellungnahme Irlands, und zwar am 1. Mai 2008, d. h. nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist.