7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/78 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Juni 2008
über die Freigabe des Teils des SIRENE-Handbuchs, das mit Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) eingesetzten Exekutivausschusses angenommen wurde
(2008/422/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2003/19/EG vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (1), hat der Rat bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs freigegeben und für Abschnitt 2.3 des SIRENE-Handbuchs sowie für die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 den Geheimhaltungsgrad auf „Restreint UE“ herabgestuft. |
(2) |
Die neueste Version des SIRENE-Handbuchs in der Fassung der Entscheidung 2006/757/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (2) und des Beschlusses 2006/758/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (3) enthält keine Bestimmung, die Abschnitt 2.3 in der zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2003/19/EG geltenden Fassung entspricht. |
(3) |
Durch den Beschluss 2007/473/EG vom 25. Juni 2007 über die Freigabe von bestimmten Teilen des SIRENE-Handbuchs, das durch den mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (4) hat der Rat die Anlagen 2 und 5 des SIRENE-Handbuchs freigegeben. |
(4) |
Der Rat hält es nun für angebracht, einen weiteren Teil des SIRENE-Handbuchs freizugeben. |
(5) |
Für die Anlagen 1, 3 und 6 des SIRENE-Handbuchs sollte weiterhin der Geheimhaltungsgrad „Restreint UE“ gelten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anlage 4 des SIRENE-Handbuchs wird freigegeben.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. MATE
(1) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 34.
(2) ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1.
(3) ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41.
(4) ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 52.