5.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2008
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza im Vereinigten Königreich im Jahr 2007
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2169)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2008/415/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung kann den Mitgliedstaaten eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für bestimmte Maßnahmen zur Tilgung der aviären Influenza gewährt werden. |
(2) |
Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann. |
(3) |
Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG (2) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 unterliegt. |
(4) |
Im Jahr 2007 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 13. Dezember 2007 Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt. |
(7) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für das Vereinigte Königreich
(1) Dem Vereinigte Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza im Jahr 2007 entstanden sind.
(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Adressat
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 28. Mai 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.
(3) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.