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4.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/37 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. November 2007
über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/408/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Im Zusammenhang mit der Sache C 13/06 (ex N 587/05 — Vorzugsstromtarif für energieintensive Industriezweige in Sardinien) hat die Kommission erfahren, dass für zwei Maßnahmen betreffend die Gewährung eines ermäßigten Stromtarifs eine Verlängerung genehmigt worden war. Diese Verlängerung war gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzesdekrets Nr. 35/2005 gewährt worden, das am 14. Mai 2005 in das Gesetz Nr. 80 (nachstehend Gesetz 80/2005) umgewandelt wurde, und war der Kommission nicht angemeldet worden. Begünstigte dieser Maßnahme waren der Aluminiumhersteller Alcoa und drei aus der Terni SpA hervorgegangene Unternehmen, Terni Acciai Speciali, Nuova Terni Industrie Chimiche und Cementir (im Folgenden „die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen“). |
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(2) |
Die Kommission hat die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 um einschlägige Auskünfte gebeten, die ihr mit Schreiben vom 24. Februar 2006 zugeleitet wurden. Die italienischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 2. März 2006 und vom 27. April 2006 ergänzende Angaben übermittelt. |
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(3) |
Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 19. Juli 2006 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser beiden Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Sache C 36/06). |
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(4) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. |
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(5) |
Italien hat der Kommission seine Bemerkungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 übermittelt. Mit Schreiben vom 9. November 2006 und vom 7. Dezember 2006 leiteten die italienischen Behörden der Kommission ergänzende Angaben zu. |
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(6) |
Die Stellungnahmen, die die Kommission von beteiligten Dritten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 ersuchte die Kommission Italien um weitere Auskünfte, die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. April 2007, 10. Mai 2007 und 14. Mai 2007 übermittelt wurden. |
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(8) |
Am 18. September 2007 wurde die Beihilfesache unterteilt: Teil A betrifft die drei aus der Aufspaltung von Terni SpA entstandenen Unternehmen und Teil B betrifft Alcoa. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Verlängerung der Vorzugstarife zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen. |
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(9) |
Auf den Schriftwechsel, der sich auf den Alcoa betreffenden Teil der Sache bezieht, wird in dieser Entscheidung nicht eingegangen. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
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(10) |
Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 sieht die Verlängerung von zwei Maßnahmen vor, die eine Ermäßigung der allgemeinen Stromtarife zum Inhalt haben. Begünstigte dieser beiden Maßnahmen, die unterschiedlich geartet sind und daher gesondert behandelt werden, sind zum einen der Aluminiumhersteller Alcoa und zum anderen die drei aus Terni SpA hervorgegangenen Unternehmen. |
Die ursprüngliche Maßnahme und ihre erste Verlängerung
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(11) |
Italien hat seinen Stromsektor per Gesetz Nr. 1643 vom 6. Dezember 1962 (im Folgenden „Gesetz über die Verstaatlichung“) verstaatlicht. Das Gesetz verfügte die Übertragung der seinerzeit in Italien vorhandenen Kraftwerke an die neue staatliche Gesellschaft ENEL, die für die Erzeugung, Verteilung und Lieferung von Strom eine Monopolstellung erhalten sollte. |
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(12) |
Zum Zeitpunkt der Verstaatlichung war Terni ein staatliches Unternehmen, das in den Bereichen Eisen und Stahl, Chemie und Zement tätig war. Über eine Mehrheitsbeteiligung, die von der öffentlichen Holding-Gesellschaft IRI und der staatlichen Gruppe Finsider gehalten wurde, übte der Staat effektiv die Kontrolle über das Unternehmen aus. Außerdem besaß und betrieb Terni ein Wasserkraftwerk. Der größte Teil des erzeugten Stroms wurde für die Fertigungsprozesse des Unternehmens genutzt. |
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(13) |
Das Gesetz über die Verstaatlichung sah generell vor, dass Unternehmen, die Strom im Wesentlichen für den Eigenverbrauch (Selbsterzeuger) produzierten, von der Verstaatlichung des Stromsektors ausgenommen wurden und ihre Stromerzeugungsanlagen weiterverwenden konnten (3). Die Geschäftssparte Stromerzeugung aus Wasserkraft von Terni war wegen der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die Energieversorgung des Landes verstaatlicht worden, obwohl das Unternehmen für den Eigenverbrauch produzierte. Die Übertragung an die ENEL war in Artikel 4 Absatz 5 vierter Unterabsatz des Gesetzes über die Verstaatlichung verfügt worden. |
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(14) |
Per Präsidentialerlass Nr. 1165/63 gewährte Italien dem Unternehmen eine Entschädigung für die Abtretung seiner Stromerzeugungsanlagen. Diese Entschädigung erfolgte in Form eines ermäßigten Stromtarifs für den Zeitraum 1963—1992. |
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(15) |
1964 wurde Terni in drei Unternehmen aufgespalten: Terni Acciai Speciali (Stahl), Nuova Terni Industrie Chimiche (Chemie) und Cementir (Zement). Diese drei Unternehmen wurden nacheinander privatisiert und von ThyssenKrupp, Norsk Hydro bzw. Caltagirone übernommen. |
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(16) |
Wie unter Erwägungsgrund 1 erwähnt, werden die drei aus der Aufspaltung von Terni entstandenen Unternehmen zusammen als „die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen“ bezeichnet, während für das ursprüngliche Unternehmen die Bezeichnung „Terni“ verwendet wird. Der Tarif, der Terni und später den Rechtsnachfolgern des Unternehmens zugestanden wird, wird als „Terni-Tarif“ bezeichnet. |
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(17) |
Der Vorzugstarif wurde den drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zu den gleichen Bedingungen zugebilligt. Gemessen sowohl am absoluten Wert der Strommenge als auch im Verhältnis zum Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens profitiert von diesen subventionierten Energielieferungen in erster Linie ThyssenKrupp. |
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(18) |
Die Dauer der Gewährung des Sonderstromtarifs entsprach der allgemeinen Laufzeit der Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft (4) in Italien, die 1992 auslaufen sollte. Die Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft war Terni für die außergewöhnlich lange Laufzeit von 60 Jahren (normalerweise 30 Jahre) gewährt worden und sollte Ende der 80er Jahre auslaufen. |
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(19) |
1991 hat Italien per Gesetz Nr. 9 vom 9. Januar 1991 mit der Bezeichnung „Norme per l’attuazione del nuovo Piano energetico nazionale: aspetti istituzionali, centrali idroelettriche et elettrodotti, idrocarburi e geotermia, autoproduzione e disposizioni fiscali“ (Durchführungsvorschriften zum neuen nationalen Energieplan: institutionelle Aspekte, Kraftwerke und Stromleitungen, Kohlenwasserstoffe und Geothermie, Produktion zum Eigenverbrauch und steuerliche Bestimmungen) (im Folgenden „Gesetz Nr. 9/1991“ genannt) die für die Stromerzeugung gewährte Konzession bis 2001 verlängert. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieses Gesetzes hat Italien auch den ermäßigten Stromtarif zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2001 verlängert. Im Laufe der anschließenden 6 Jahre (2002—2007) sollte die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gelieferte Menge an subventionierter Energie schrittweise reduziert werden (phasing-out), bis der tarifliche Vorteil bis Ende 2007 endgültig ausgelaufen wäre. |
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(20) |
Das Gesetz Nr. 9/1991 enthielt verschiedene Bestimmungen, von denen einige staatliche Beihilfen darstellten. Das Gesetz Nr. 9/1991 wurde bei der Kommission zusammen mit dem Gesetz Nr. 10/1991 mit der Bezeichnung „Norme per l’attuazione del Piano energetico nazionale in materia di uso razionale dell’energia, di risparmio energetico e di sviluppo delle fonti rinnovabili di energia“ („Durchführungsvorschriften zum nationalen Energieplan im Bereich rationaler Energieeinsatz, Energieeinsparungen und Entwicklung erneuerbarer Energieträger“) angemeldet. 1991 hat die Kommission erklärt, dass die durch die beiden Gesetze gewährten Beihilfen mit den Regeln über staatliche Beihilfen vereinbar seien (5). |
Struktur des Terni-Tarifs
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(21) |
Die Konditionen für den ermäßigten Stromtarif, der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährt wurde, sind in den Artikeln 6, 7 und 8 des Präsidentialerlasses Nr. 1165/63 mit der Bezeichnung „Trasferimento all'Ente Nazionale per l'Energia Elettrica dei complessi di beni organizzati destinati alle attività di cui al primo comma dell'art. 1 della legge 6 dicembre 1962 n. 1643 esercitate dalla ‚Terni — società per l'Industria e l'Elettricità‘ S.p.A.“ (Übertragung der gesamten für die von der „Terni — società per l'Industria e l'Elettricità“ S.p.A. für die Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1643 vom 6. Dezember 1962 verwendeten Wirtschaftsgüter auf die Gesellschaft Ente Nazionale per l’Energia Elettrica) (im Folgenden „Präsidentialerlass 1165/1963“ genannt). Dieser Präsidentialerlass sah vor, dass die ENEL Terni eine festgeschriebene Strommenge (1 025 000 MWh pro Jahr) in Höhe des Verbrauchs des Unternehmens im Jahr 1961 zu liefern hat, zuzüglich einer zusätzlichen Menge (von 595 000 MWh pro Jahr) in Höhe des voraussichtlichen zusätzlichen Bedarfs, der sich aus Investitionen ergeben würde, die damals bereits angelaufen aber 1962 noch nicht vollständig abgeschlossen waren. |
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(22) |
Der ermäßigte Stromtarif war anhand eines Vergleichs zweier alternativer Methoden errechnet worden, wobei das Unternehmen in den Genuss der günstigeren der beiden folgenden Methoden kommen sollte:
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(23) |
Die erste Methode wurde praktisch bis 2000 angewandt, als man aufgrund von durch die Liberalisierung der Strommärkte bedingten Veränderungen in der italienischen Tarifstruktur zur zweiten Methode übergehen musste. |
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(24) |
1997 begann die Überarbeitung der italienischen Tarifstruktur mit der Einführung eines aus zwei Teilen bestehenden strukturierten Stromtarifs: Teil A umfasste die Fixkosten und die allgemeinen Kosten und Teil B die variablen Kosten. Ab dem 1. Januar 2000 wurde der Terni-Tarif in Form einer Ausgleichskomponente gewährt, die aus der Summe aller Tarifkomponenten bestand, die Terni als (virtueller) Selbsterzeuger nicht zu zahlen brauchte (bestehend aus der Gesamtheit von Teil B plus einem Bruchteil von Teil A). Diese Methode entspricht der zweiten der beiden alternativen Methoden gemäß Präsidentialerlass 1165/1963. |
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(25) |
Die schrittweise Reduzierung der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen während des Reduzierungszeitraums (2002—2007) zum ermäßigten Tarif gelieferten Strommenge ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
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Die zweite Tarifverlängerung
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(26) |
Per Gesetz Nr. 80/2005 Artikel 11 Absatz 11 hat Italien eine Unterbrechung der schrittweisen Rückführung der Strommengen und eine weitere Verlängerung des Terni-Tarifs bis 2010 verfügt. In Artikel 11 Absatz 13 dieses Gesetzes wurde festgelegt, dass diese Maßnahme ab dem 1. Januar 2005 zur Anwendung kommt. Kurze Zeit danach wurden die Konzessionen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft generell bis zum Jahr 2020 verlängert (6). |
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(27) |
Die zweite Verlängerung des Stromtarifs ist die Maßnahme, gegen die die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, und die Gegenstand dieser Entscheidung ist. |
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(28) |
Das Gesetz Nr. 80/2005 besagt, dass den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2010 die gleiche Behandlung gewährt wird, in deren Genuss sie zum 31. Dezember 2004 in Form der gelieferten Strommengen (insgesamt 926 GWh für die drei Unternehmen) und der bisherigen Preise (1,32 Eurocent/KWh) kamen. Die Strommengen teilen sich gegenwärtig folgendermaßen auf die drei Unternehmen auf: ThyssenKrupp 86 %, Nuova Terni Industrie Chimiche 10 % und Cementir 4 %. |
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(29) |
Das Gesetz Nr. 80/2005 sieht nach der Auslegung und Anwendung durch die italienische Strom- und Gasregulierungsbehörde AEEG außerdem einen Indexierungsmechanismus vor, wonach der ermäßigte Stromtarif ab dem 1. Januar 2006 in Einklang mit den an den europäischen Energiebörsen in Amsterdam und Frankfurt registrierten Preiserhöhungen jährlich höchstens um 4 % ansteigen würde. |
Der Finanzierungsmechanismus
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(30) |
Der ermäßigte Terni-Tarif wurde anfangs von der staatlichen ENEL verwaltet und bezahlt, die bei der Produktion, Übertragung, Einfuhr, Verteilung und Lieferung von Strom in Italien eine Monopolstellung innehatte. |
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(31) |
Nachdem der Strommarkt schrittweise liberalisiert worden war und die ENEL nicht mehr über eine Monopolstellung verfügte, wurde die Finanzierung des Systems der ermäßigten Stromtarife 2002 von der ENEL auf die Gesamtheit der Stromverbraucher übertragen (7). Die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen geschuldeten Kompensationsbeträge wurden von den Stromverteilungsgesellschaften vorgestreckt, die sich diese anschließend von der staatlichen „Cassa Conguaglio per il settore elettrico“ (Ausgleichskasse für den Stromsektor) (im Folgenden „Ausgleichskasse“ genannt) im Wege einer steuerähnlichen Abgabe erstatten ließen, die über die Komponente A4 des Stromtarifs erhoben wurde und als eigener Posten auf der Stromrechnung ausgewiesen ist. |
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(32) |
2004 hat die AEEG beschlossen, die Verwaltung der Sondertarife ganz auf die Ausgleichskasse zu übertragen (8). Seit September 2004 zahlen die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen für den (auf dem liberalisierten Markt) gekauften Strom den Marktpreis und erhalten von der Ausgleichskasse eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen dem gezahlten Preis und dem ermäßigten Preis, auf den sie Anspruch haben (die Ausgleichskomponente) abzüglich der Kosten für Transport, Messungen und Absatz. Die Kosten dafür tragen die Stromverbraucher in Italien über die in Erwägungsgrund 31 genannte steuerähnliche Abgabe. |
Von der AEEG verlangte Sicherheit
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(33) |
Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission hat die AEEG per Beschluss Nr. 190/06 die gemäß Gesetz Nr. 80/2005 fälligen Zahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine Sicherheit für den Fall der Rückforderung der Beihilfe zu leisten haben. |
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(34) |
Gleichzeitig hat die AEEG in vorstehend genanntem Beschluss als Alternative die Möglichkeit vorgesehen, dass die Beihilfebeträge, die bis zum Ende der Laufzeit der gemäß Gesetz Nr. 9/1991 geltenden alten Regelung (2007) angefallen wären, bereits 2006 als Anzahlung gezahlt werden. Für diese Beträge hat die AEEG keine Sicherheitsleistung verlangt. Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen haben sich für diese Möglichkeit entschieden, die anschließend von der AEEG umgesetzt wurde. |
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(35) |
Mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 34 genannten Vorauszahlungen wurde für sämtliche anderen gemäß Gesetz Nr. 80/2005 vorgenommenen Zahlungen der Ausgleichskasse an die Unternehmen eine Sicherheit geleistet. |
III. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
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(36) |
Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens basiert auf den in den Erwägungsgründen 37—41 dargelegten Gründen. |
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(37) |
Da Terni zum Zeitpunkt der Verstaatlichung ein öffentliches Unternehmen war, hatte die Kommission bereits zuvor Zweifel an der Entschädigungsfunktion der ermäßigten Stromtarife geäußert. Da der Staat sich nicht selbst enteignen kann, hatte die Kommission Zweifel daran, ob die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung von Terni auf die ENEL eine Enteignung in dem Sinne darstellt, das den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen daraus ein Anspruch auf eine Entschädigung erwachsen könnte. Stattdessen ging die Kommission eher davon aus, dass die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung einfach eine Umstrukturierung der Einnahmequellen des Staates darstellte. |
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(38) |
Die Kommission hatte bereits darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall der Anerkennung der Maßnahme als eine Form der Entschädigung dennoch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Entschädigung zu dem von Terni erlittenen finanziellen Schadens bestünden. Insbesondere hatte die Kommission Zweifel daran, ob eine derartige Entschädigung auch noch nach 44 Jahren gerechtfertigt sei. |
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(39) |
Die Kommission wies darauf hin, dass der Stromtarif mit der Abtretung der Verwaltung der Regelung und ihrer Finanzierung seitens der ENEL offensichtlich nicht mehr die gleiche Funktion wie zuvor haben kann. |
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(40) |
Darüber hinaus basiert die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens auch auf Entscheidung 83/396/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1983 über die von der italienischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten italienischer Stahl erzeugender Unternehmen (9), in der Terni von diesen Beihilfen ausgeschlossen wurde, sowie auf dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache C-99/92 (10), in dem der Gerichtshof bestätigte, dass vorstehend genannte EGKS-Entscheidung den Beweis für die Feststellung liefere, dass der Stromtarif zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(41) |
In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ThyssenKrupp eine staatliche Beihilfe, die als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar (11) erklärt worden war, noch nicht zurückerstattet hat, so dass das Unternehmen gemäß der Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (12) keine weiteren staatlichen Beihilfen erhalten durfte. |
IV. STELLUNGNAHMEN DER BETROFFENEN PARTEIEN
Stellungnahme der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen
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(42) |
Die meisten Stellungnahmen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen betrafen die Funktionsweise von Terni als öffentliches Unternehmen, die Beschaffenheit des Geschäftsbereichs und der damit verbundenen betrieblichen Einnahmequellen des Unternehmens, der auf die ENEL übertragen worden war, die Entschädigungsfunktion des Stromtarifs, die Auslegung der EGKS-Entscheidung und das Urteil des Gerichtshofs sowie die Rolle der Ausgleichskasse. Sie entsprechen größtenteils den Stellungnahmen vonseiten der italienischen Behörden, die nachstehend unter den Erwägungsgründen 52 bis 69 zusammengefasst sind. Daher werden die Stellungnahmen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen unter den Erwägungsgründen 43 bis 51 lediglich in großen Zügen wiedergegeben und gegebenenfalls durch einige in der Zwischenzeit hinzugekommene Elemente ergänzt. |
Beschaffenheit der Ausgleichsleistung
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(43) |
Nach Auffassung der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen stellte der Stromtarif die rechtmäßige Ausgleichsleistung dar, auf die Terni infolge der Enteignung ihrer betrieblichen Güter Anspruch hatte. Daher könne nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. |
Angemessenheit der Ausgleichsleistung
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(44) |
Hinsichtlich der Angemessenheit der Ausgleichsleistung verweisen die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen auf die Vorgeschichte des Stromtarifs und betonen dabei, dass sämtliche Verlängerungen des Terni-Tarifs über 1991 hinaus mit der grundsätzlichen Verlängerung der anderen Unternehmen gewährten Konzessionen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft zusammenfielen und damit dem Grundsatz entsprachen, wonach es keinerlei Diskriminierung zwischen Terni und anderen Selbsterzeugern geben durfte, die nicht enteignet worden waren, und die folglich weiterhin Strom erzeugen, wodurch ihnen Energie zu wesentlich niedrigeren Kosten zur Verfügung steht. |
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(45) |
Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen außerdem darauf hin, dass die in Form niedrigerer Stromtarife entgegengenommenen finanziellen Vorteile vom Betrag her nie höher als die Differenz zwischen den Kosten für den Einkauf von Energie auf dem Strommarkt und den Selbsterzeugungskosten waren. |
Auswirkungen auf den Handel
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(46) |
Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass die Maßnahme keinerlei Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel habe und führen dafür Gründe an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
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Berechtigte Erwartungen
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(47) |
Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen führen berechtigte Erwartungen aus zwei Gründen an:
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Genehmigung der zweiten Verlängerung als staatliche Beihilfe
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(48) |
Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten außerdem, dass die italienischen Behörden zum Zeitpunkt der Anmeldung von Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 (das den ermäßigten Stromtarif für elektrische Energie zum Verbrauch in energieintensiven Unternehmen in Sardinien vorsieht, Sache C-13/06) der Kommission Auskünfte und Klarstellungen auch zum Terni-Tarif erteilt hätten, weshalb man von einer vollständigen Anmeldung der Maßnahme im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (14) ausgehen könne. Da die Kommission innerhalb der zwei darauf folgenden Monate keine Entscheidung getroffen hat, müsste man den Tarif auch für den Fall, dass der Tarif tatsächlich eine staatliche Beihilfe darstellt, quod non, dennoch im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Anwendungsmodalitäten zu Artikel 93 EG-Vertrag als genehmigt betrachten können (15). |
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(49) |
Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen darauf hin, dass sie nach Treu und Glauben gehandelt haben. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass ThyssenKrupp bei Zweifeln an der Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Gemeinsamen Markt wohl keine umfangreichen Investitionen in der Gegend von Terni in Angriff genommen hätte. |
Erhaltene Beträge
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(50) |
Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen darauf hin, dass die Gruppe ohne das Gesetz Nr. 80/2005 den ermäßigten Stromtarif gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 9/1991 (von der Kommission genehmigt) bis zum 31. Dezember 2007 hätte nutzen können. Die AEEG selbst hatte die Ausgleichskasse angewiesen, 2006 lediglich die Beträge (als Anzahlung) auszuzahlen, die 2007 angefallen wären (16). Daher müssten die bis zum 31. Dezember 2006 erhaltenen Beträge als genehmigt betrachtet werden können. Nach Ansicht der betroffenen Unternehmen sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/2005 de facto nie auf diese Beträge angewandt worden. |
Die Rechtsprechung in der Sache Deggendorf
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(51) |
Zur Rechtsprechung in der Sache Deggendorf bestätigt ThyssenKrupp seine grundsätzliche Bereitschaft zur Rückerstattung der Beihilfe, wobei man sich noch über die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags einigen müsste. |
V. STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN
Enteignung der Wirtschaftsgüter der Terni und Anspruch auf Entschädigung
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(52) |
Italien vertritt die Auffassung, dass die Verstaatlichung der Wirtschaftsgüter von Terni eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel des Gesetzes über Verstaatlichungen darstellt, wonach die Selbsterzeuger nicht enteignet würden. Das Gesetz über Verstaatlichungen von 1962 basiert auf Artikel 43 der italienischen Verfassung, wonach bestimmte Unternehmen, die Dienstleistungen von wesentlichem öffentlichen Interesse erbringen oder im Energiesektor tätig sind, unter der Voraussetzung der Leistung einer Entschädigung im Wege der Enteignung an den Staat übertragen werden können. |
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(53) |
Hinsichtlich der Zweifel der Kommission an der Möglichkeit der Enteignung von Wirtschaftsgütern, die einem öffentlichen Unternehmen gehören, vertritt Italien die Ansicht, dass der Begriff der Enteignung weder durch Artikel 42 noch durch Artikel 43 der Verfassung auf private Wirtschaftsgüter beschränkt ist. Die Enteignung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung von Terni wurde nach Ansicht Italiens per Gesetz verfügt, da die Terni eine „Öffentliche wirtschaftliche Einrichtung“ („ente pubblico economico“) und nicht eine „Öffentliche Einrichtung“ („ente pubblico“) bildete und damit gehalten war, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu wirtschaften. Das Gesetz über Verstaatlichungen sah keine Entschädigung für Unternehmen vor, die von öffentlichen Einrichtungen strictu sensu verwaltet werden, doch wurde für die Terni wegen ihres anderen Status und ihrer Funktionsweise eine Ausnahme gemacht. |
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(54) |
Zu den Eigentumsverhältnissen von Terni weist Italien darauf hin, dass Terni eine Aktiengesellschaft war, an der der Staat eine Mehrheitsbeteiligung hielt, doch befand sich das Kapital auch zu einem großen Teil im Streubesitz privater Anleger. Italien hat dazu Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich das Kapital der Terni auch in privaten Händen befand und die Gesellschaft an der Börse notiert war. |
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(55) |
Nach Ansicht der italienischen Behörden hätte die Verweigerung der gleichen Entschädigungsansprüche, wie sie einem Privatunternehmen zustehen würden, im Fall von Terni einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Eigentumsordnung gemäß Artikel 295 EG-Vertrag dargestellt. |
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(56) |
Italien führt eine Reihe von Urteilen des Kassationsgerichtshofs und des Consiglio di Stato an, in denen beide Gerichte bestätigen, dass der Terni-Tarif zwangsläufig aus der Überlegung herrührte, dass Terni mit den Selbsterzeugern von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gleichgestellt werden sollte, und daher der Stromtarif nicht durch Zuschläge erhöht werden konnte, die nicht auf Selbsterzeuger anwendbar sind. |
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(57) |
Was die anderen Stromerzeuger betrifft, die ebenfalls enteignet wurden, führt Italien an, dass es sich mit Ausnahme von Terni bei sämtlichen enteigneten Stromerzeugern um Unternehmen handelte, die ausschließlich oder hauptsächlich in der Produktion, Einfuhr oder Lieferung von elektrischer Energie tätig waren. In der Regel wurde bei der Entschädigung durch den Staat der Marktwert der Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt, der je nach Art des Unternehmens auf verschiedene Weise errechnet wurde. Dabei wurde der Nettobuchwert der Wirtschaftsgüter als Referenzwert zugrunde gelegt, jedoch anhand weiterer Faktoren berichtigt, die Italien allerdings nicht im Einzelnen aufgeführt hat. Hinsichtlich der Stromerzeuger aus Wasserkraft geht aus den Bemerkungen Italiens hervor, dass man bei der Berechnung des Entschädigungswerts auch die Restlaufzeit der Konzession mit berücksichtigt hat. |
Der Stromtarif stellt keine staatliche Beihilfe dar — Begründung und Genehmigung auf der Grundlage der Regeln über staatliche Beihilfen
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(58) |
Italien vertritt die Ansicht, dass sowohl der ursprüngliche Tarif — der die legitime Entschädigung von Terni für die Enteignung ihrer Wirtschaftsgüter darstellte — als auch die späteren Verlängerungen keine staatliche Beihilfe darstellen. Zur Untermauerung dieser Ansicht führt Italien eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs an, bei denen es um bestimmte Formen von Entschädigungen für Unternehmen geht, die nicht als Beihilfen gewertet wurden (17), insbesondere um Schadensersatz und um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. |
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(59) |
Hinsichtlich der Genehmigung des Terni-Tarifs als staatliche Beihilfe verweist Italien darauf, dass das Gesetz Nr. 9/1991, mit dem die erste Verlängerung des Tarifs verfügt wurde, der Kommission ordnungsgemäß gemeldet und von ihr gebilligt worden war. Die nachfolgenden Verlängerungen des Stromtarifs, die gleichzeitig mit den Verlängerungen der Stromerzeugungskonzessionen anderer Stromerzeuger aus Wasserkraft stattfanden, erfolgten nach dem gleichen Prinzip, das von der Kommission nie in Frage gestellt wurde. Daher müsste der Tarif nach italienischer Auffassung als eine bereits bestehende Maßnahme betrachtet werden, die keine Beihilfe darstellt. |
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(60) |
Italien vertritt die Ansicht, stets nach Treu und Glauben gehandelt zu haben. Es hatte die beanstandete Verlängerung der Tarifvereinbarung für Terni nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 angemeldet, da sie nach italienischer Auffassung keine staatliche Beihilfe darstellte. Italien weist darauf hin, dass die Kommission über diese Maßnahme informiert war (Bericht vom November 2005 und Schreiben vom Februar 2006). |
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(61) |
Was die politischen Gründe für die zweite Verlängerung angeht, so behauptet Italien, dass der Tarif notwendig war, um die Gleichbehandlung zwischen diesen in Italien ansässigen Unternehmen mit hohem Energieverbrauch und ihren Konkurrenten in der EU (18) wiederherzustellen, die ebenfalls in den Genuss von reduzierten Preisen für Energie kommen (über Sondertarife oder vertragliche Vereinbarungen), bis die laufenden Infrastrukturprojekte zur Stromerzeugung und Stromübertragung abgeschlossen sind. Würde der Tarif abgeschafft, würden die betroffenen Unternehmen ihre Produktion nach außerhalb der EU verlegen. Dies würde unweigerlich eine wirtschaftliche Krise auslösen und schwere Verluste an Arbeitsplätzen in den betroffenen Regionen nach sich ziehen. Daher ist die Verlängerung des Tarifs aus italienischer Sicht als eine Übergangslösung zu sehen. Italien verweist auf die Schlussfolgerungen der High-level group on competitiveness, energy and environment (19), die als langfristige Lösung den Ausbau des Stromverbunds und der Infrastruktur vorschlägt, und als Lösung auf mittlere Sicht langfristige Lieferverträge und Partnerschaften zwischen Energieverbrauchern und Energielieferanten bzw. Erzeugern anrät. |
Ausschluss von Überkompensierung
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(62) |
Zum Ausschluss der Möglichkeit einer Überkompensierung führt Italien Folgendes an: Hätte Terni die Stromerzeugungsanlagen behalten, hätte das Unternehmen einen Teil der erzeugten Energie an Dritte abtreten und daraus einen zusätzlichen Gewinn erzielen können. Der von Terni erlittene Verlust hat sich durch die im Laufe der Jahre deutlich gestiegenen Strompreise noch weiter vergrößert. Die immer noch nicht vollständig abgeschlossene Liberalisierung der Energiemärkte hat noch keine spürbaren Auswirkungen in Form von wettbewerbsfähigen Strompreisen erbracht, weshalb die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weiterhin entschädigt werden müssen. Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zahlen gegenwärtig einen Preis (zwischen 40 und 72 EUR/MWh), der weitgehend den Strompreisen entspricht, die andere Unternehmen mit ähnlichem Verbrauchsprofil in der EU bezahlen. Hätte Terni alle seine Geschäftsbereiche behalten, würde es heute für seinen selbst erzeugten Strom zwischen 5 und 7 EUR/MWh bezahlen. Daher kommt Italien zu dem Schluss, dass der Tarif keine Überkompensierung bewirkt. |
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(63) |
Italien hat in diesem Zusammenhang eine von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen in Auftrag gegebene „Studie“ des privaten Beratungsbüros Energy Advisor S.r.l. vorgelegt. Mit der Studie, die eher als einfache „Berechnung“ einzustufen wäre, da sie lediglich aus einer Tabelle und einigen wenigen Seiten mit Erläuterungen zur Methodik besteht, soll der Wert des Geschäftsbereichs Stromerzeugung errechnet und dieser Wert dann mit dem aus dem Stromtarif erwachsenden kumulativen Vorteil verglichen werden, den die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen daraus gezogen haben. Die Studie basiert auf dem Nettobuchwert der Wirtschaftsgüter des Geschäftsbereichs Stromerzeugung, der unter Berücksichtigung der Inflation auf das Jahr 2006 hochgerechnet wird. Damit wird der aus dem Stromtarif resultierende Nettovorteil für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen errechnet. Für den Zeitraum 1963—1999 berücksichtigt man in der Studie den Unterschied zwischen den jährlichen Stromkosten eines Verbrauchers mit ähnlichem Profil (Alternative 2) und den Stromkosten, die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen jährlich auf der Grundlage der Selbsterzeugungskosten entstanden wären (Alternative 1). Im Rahmen dieser Berechnung gilt als ähnlicher Verbraucher ein Selbsterzeuger von Strom (der unter anderem von der Entrichtung der Abgabe in Form des sovrapprezzo termico freigestellt ist). Für den Zeitraum 2000—2006 berechnet sich der tarifbedingte Vorteil als Differenz zwischen den jährlichen Kosten, die die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zu tragen gehabt hätten, wenn der Tarif auf der Grundlage der Selbsterzeugungskosten berechnet worden wäre (Alternative 1 — nach der Tarifreform allerdings nicht mehr möglich) und den tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der Methode des „Verbrauchers mit ähnlichem Profil“ (Alternative 2). Damit führt die Studie zu folgenden Ergebnissen:
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(64) |
Folglich wird als Ergebnis der Studie behauptet, es gäbe keine Überkompensierung der von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen erlittenen Verluste. Auch eine weitere Hochrechnung des tarifbedingten Vorteils für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis zum Jahr 2010 würde belegen, dass keine Überkompensierung vorliegt. |
Die EGKS-Entscheidung und das Urteil des Gerichtshofs sind für den Fall Terni nicht relevant — Begründung
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(65) |
Hinsichtlich der Entscheidung 83/396 EGKS-Vertrag und des Urteils C-99/92 des Gerichtshofs nimmt Italien folgende faktische Klarstellungen vor: Die EGKS-Entscheidung betrifft weder Cementir noch Nuova Terni, die sich nie im Stahlsektor engagiert haben. Die EGKS-Entscheidung bezog sich auf die Vereinbarkeit der in Form der Rückerstattung eines Teils des Stromtarifs gewährten staatlichen Beihilfe — des sovrapprezzo termico — an das Unternehmen, das zum Geschäftsbereich Stahl von Terni gehörte, das allerdings in Lovere (Lombardei) und nicht in der Gegend von Terni angesiedelt ist. Diese Beihilfe konnte nur privaten Stahlproduzenten gewährt werden. Mit der EGKS-Entscheidung wurde festgestellt, dass Terni ein öffentliches Unternehmen war und daher das Werk in Lovere nicht in den Genuss der Beihilfe kommen konnte. Das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs betraf die Frage einer eventuellen Diskriminierung von privaten und öffentlichen Erzeugern. Es bestätigte die EGKS-Entscheidung durch die Feststellung, dass unterschiedliche Beihilfemaßnahmen für private im Vergleich zu öffentlichen Erzeugern keine Diskriminierung darstellen. |
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(66) |
Daher behauptet Italien, dass sowohl die EGKS-Entscheidung als auch das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Fall nicht relevant sind, da sie sich auf den vom Stahlwerk in Lovere bezahlten sovrapprezzo termico beziehen und nicht auf den globalen Sondertarif, der den drei Unternehmen in der Gegend von Terni eingeräumt wurde. |
Von ThyssenKrupp in der Gegend von Terni geplante Neuinvestitionen
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(67) |
Italien weist außerdem darauf hin, dass die beanstandete Verlängerung des in Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 verfügten Tarifs mit einem umfangreichen Investitionsprogramm von ThyssenKrupp im Industriegebiet Terni-Narni verbunden ist. Nach diesem Aktionsprogramm sollen in dieser Gegend neue Kapazitäten zur Stromerzeugung errichtet werden. Der Tarif dient daher als Übergangslösung, bis diese Stromerzeugungskapazität installiert ist. Die Abschaffung dieses Tarifs würde die derzeit durchgeführten Investitionen gefährden. |
Die Rolle der Ausgleichskasse (Cassa Conguaglio) sowie die verfügbaren staatlichen Ressourcen
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(68) |
Hinsichtlich der Ausgleichskasse und ihrer spezifischen Funktion argumentiert Italien, dass es sich dabei lediglich um die Funktion eines Finanzintermediärs handelt, die sich auf die Entgegennahme von Einnahmen und ihre Weiterverteilung beschränkt. Die Ausgleichskasse verfügt über keinerlei Spielraum bei der Festsetzung der Tarife und keinerlei Kontrolle über die Finanzen. Daher stellen die von der Ausgleichskasse verwalteten Mittel nach italienischer Auffassung a) vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs (20) keine staatlichen Mittel dar, und b) wirken sich die im Anschluss an die Eingriffe der Ausgleichskasse 2004 vorgenommenen Veränderungen an der Verwaltung der Sondertarife in keiner Weise auf die Entschädigungsfunktion des Stromtarifs aus. |
Rechtsprechung in der Sache Deggendorf
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(69) |
Was die Rechtsprechung in der Sache Deggendorf anbelangt unterrichtet Italien die Kommission über die Ausführung der Anweisung zur Rückforderung der Beihilfe gegenüber ThyssenKrupp, wobei das Unternehmen bereits 865 538 EUR auf einem Sperrkonto im Hinblick auf die endgültige Rückerstattung hinterlegt habe, die erst erfolgen kann, wenn Einigkeit über den Betrag erzielt worden ist. |
VI. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
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(70) |
In der Regel stellt eine vom Staat für die Enteignung von Wirtschaftsgütern geleistete Entschädigung keine staatliche Beihilfe dar. Zur wettbewerbsrechtlichen Würdigung dieser Maßnahme ist jedoch zunächst abzuklären, ob die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung auf die ENEL überhaupt eine Entschädigungspflicht nach sich gezogen hat, oder ob man diese Transaktion als reine Umstrukturierung der Einnahmequellen des Staates zu interpretieren hat. Lautet die Antwort, die Entschädigung ist gerechtfertigt, hat die Kommission zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt und/oder welchem Betrag der ermäßigte Terni-Tarif als angemessene Ausgleichsleistung betrachtet werden kann. |
Einstufung als Enteignung mit dem Recht auf Entschädigung
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(71) |
Als der Geschäftsbereich Stromerzeugung 1962 an die ENEL abgetreten wurde, war Terni ein Unternehmen im Staatsbesitz, das von einer öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtung (ente pubblico economico) kontrolliert wurde. Nach Aussagen der italienischen Behörden mussten diese Einrichtungen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Der Staat war Mehrheitsaktionär von Terni, doch befand sich auch ein Teil des Kapitals in privaten Händen, und das Unternehmen war an der Börse zugelassen. Das Verstaatlichungsgesetz sah für öffentliche Einrichtungen strictu sensu keine Entschädigungen vor, allerdings waren für öffentliche wirtschaftliche Einrichtungen wie Terni Entschädigungen vorgesehen. Damit wurde den verschiedenen Grundsätzen Rechnung getragen, die die Funktionsweise dieser öffentlichen Einrichtungen regeln. Darüber hinaus sind auch andere „reine“ Stromerzeuger in der gleichen Zeit enteignet worden und haben ebenfalls Entschädigungen erhalten (wenn auch nach anderen Kriterien). |
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(72) |
Die Kommission gibt zu bedenken, dass eine Enteignung ohne Entschädigung für die abgetretenen Wirtschaftsgüter von Terni die Interessen des Unternehmens geschädigt hätte, insbesondere die Interessen der privaten Aktionäre. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Unternehmen und angesichts der Notwendigkeit des Schutzes der verfassungsmäßigen Ansprüche der Privataktionäre von Terni auf Entschädigung ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung Italiens, Terni genauso wie ein Privatunternehmen in gleicher Situation zu behandeln und eine Entschädigung für die Enteignung seiner Wirtschaftsgüter zu gewähren, als gerechtfertigt gelten kann. |
Die Entschädigungsfunktion des Tarifs
Die ursprüngliche Entschädigungsmaßnahme
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(73) |
1962 hatte Italien beschlossen, Terni nicht im Wege eines anhand des Marktwerts der enteigneten Wirtschaftsgüter ermittelten festen Betrags zu entschädigen (im Gegensatz zur Vorgehensweise im Fall der „reinen“ Stromerzeuger). Stattdessen erfolgte die Entschädigung in Form der Lieferung einer festen Strommenge zu dem Preis, den das Unternehmen bezahlt hätte, wenn es seine eigenen Stromerzeugungsanlagen behalten hätte. Dieses Vorgehen entsprach einer ganz bestimmten wirtschaftlichen Logik: Die Gleichstellung von Terni mit einem „virtuellen Selbsterzeuger“ von elektrischer Energie hatte den Vorteil, dass das Risiko eines eventuellen weiteren Schadens für das Unternehmen für den Fall eines Anstiegs der Energiepreise in den nachfolgenden Jahren auf diese Weise neutralisiert wurde. |
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(74) |
Vom Prinzip her kann die Kommission diese Methode akzeptieren. Allerdings kann eine Entschädigung für eine Enteignung nicht mit einer unbefristet gewährten Maßnahme vorgenommen werden. Stattdessen muss die Maßnahme zum Zeitpunkt der Enteignung klar und berechenbar festgelegt werden, wobei es dem enteigneten Unternehmen unbenommen bleibt, den vorgeschlagenen Entschädigungsbetrag anzufechten. Hat es diesen jedoch akzeptiert, darf das Entschädigungspaket zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden. |
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(75) |
Im vorliegenden Fall hing die Höhe der Entschädigung von der Laufzeit des Tarifs ab. Das von den italienischen Behörden ursprünglich angebotene Entschädigungspaket sah eine Laufzeit des Tarifs von dreißig Jahren vor und hätte damit 1992 auslaufen müssen. Terni hätte diesen Mechanismus unter Berufung auf das Verstaatlichungsgesetz anfechten können, falls sie die Maßnahme für unangemessen (21) erachtet hätte, hat davon jedoch abgesehen. |
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(76) |
Die Kommission hat zu bewerten versucht, ob die ursprüngliche Entschädigungsmaßnahme als angemessen betrachtet werden kann, und dabei auch den Berechnungsmechanismus und die Laufzeit des Stromtarifs mit berücksichtigt. |
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(77) |
Der Betrieb eines Wasserkraftwerks unterliegt in Italien einer Konzession, deren Laufzeit so zu bemessen ist, dass sich die Investitionen eines Unternehmens damit amortisieren lassen. Läuft die Konzession aus, verliert das Unternehmen im Prinzip das Recht auf den weiteren Betrieb der Anlage. Angesichts der Entschädigungsmethode im Falle von Terni wäre es aus wirtschaftlicher Sicht logisch gewesen, die Lieferung von elektrischer Energie zum Produktionskostentarif nur auf die Dauer der Restlaufzeit der Konzession des Unternehmens zu beschränken. In der Tat scheint dies auch die Logik gewesen zu sein, die der ursprünglichen Maßnahme zugrunde lag, da das italienische Gesetz eine Begrenzung der Laufzeit des ermäßigten Tarifs bis 1992 vorsah. Wenn es zutrifft, dass die Konzession von Terni bereits einige Jahre früher ausgelaufen wäre, wäre es vorstellbar gewesen, dass die italienischen Behörden versucht hätten, das Auslaufen des Terni-Tarifs an den allgemeinen Auslauftermin der Stromerzeugungskonzessionen in Italien — 1992 — anzugleichen. Dabei war Terni bereits eine Konzession mit besonders langer Laufzeit (60 statt 30 Jahre) gewährt worden, wodurch dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Enteignung bereits dreißig Jahre zur Amortisierung seiner Investitionen zur Verfügung gestanden hatten. |
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(78) |
Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das ursprüngliche Entschädigungspaket angemessen war und das Unternehmen auf keinen Fall benachteiligt wurde. |
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(79) |
Die entscheidende Frage besteht nun darin, abzuklären, ob die mehrmaligen Verlängerungen dieser Tarifregelung noch als integrierender Bestandteil der Entschädigung zu betrachten sind. Die Kommission ist nicht dieser Ansicht. Wenn der Staat enteignet, hat er ex ante entweder einen absoluten Entschädigungsbetrag oder wie im vorliegenden Fall einen Entschädigungsmechanismus festzulegen. Jedwede Änderung der Beträge oder des Mechanismus ex post verändert zwangsläufig die Maßnahme an sich, die dann insofern nicht mehr als Entschädigung betrachtet kann, als sie von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht. Das Gegenteil zu behaupten hieße, diese Art von Maßnahme von der Kontrolle staatlicher Beihilfen auszunehmen. |
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(80) |
Allerdings kann ein Mitgliedstaat der Kommission gegenüber seine Absicht anmelden, einem enteigneten Unternehmen weitere Vorteile einzuräumen. Eine derartige Anmeldung würde von der Kommission im Einzelfall vor dem Hintergrund der Regeln über staatliche Beihilfen und unter Berücksichtigung der dabei angeführten besonderen Umstände geprüft. |
Die „Studie“
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(81) |
In der unter Erwägungsgrund 63 angesprochenen Studie wird argumentiert, dass die Terni und den im Laufe der Jahre daraus hervorgegangenen Unternehmen gewährte Entschädigung den Marktwert der enteigneten Wirtschaftsgüter nicht in vollem Umfang abdeckte und daher keine Überkompensierung vorlag, und dass die Begünstigten im Grunde nie einen Vorteil daraus ziehen konnten. |
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(82) |
Zunächst muss die Kommission vor allem darauf hinweisen, dass eine Analyse der Angemessenheit des Entschädigungsmechanismus nur ex ante, d. h. zum Zeitpunkt der Enteignung vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der von den italienischen Behörden gewählte Mechanismus Terni in die gleiche Lage versetzen sollte, in der das Unternehmen sich ohne die Enteignung der Stromerzeugungsanlagen befunden hätte, indem man ihm für die gesamte Laufzeit der Konzession einen Zugang zur Stromversorgung zu Produktionskosten gewährleisten wollte. Die Argumentation, wonach Terni im Rahmen des hier relevanten Mechanismus weniger erhalten hat als ihr rechtmäßig zugestanden hat, ist kaum nachvollziehbar. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Ansicht, dass — selbst wenn sich die Schlussfolgerungen der Studie bestätigen sollten (was aber wie in den Erwägungsgründen 87 bis 91 nachgewiesen nicht der Fall ist) — dieser Sachverhalt unerheblich für die Klärung der Frage wäre, ob der Stromtarif den Begünstigten einen Vorteil verschafft hat. |
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(83) |
Es sei daran erinnert, dass Italien zum Zeitpunkt der Enteignung auch hätte beschließen können, Terni einen festen auf der Grundlage des Wertes der enteigneten Wirtschaftsgüter errechneten Entschädigungsbetrag zukommen zu lassen. Dennoch hat Italien eine andere Methode gewählt, nach der Terni weiterhin wie ein virtueller Selbsterzeuger behandelt wurde. Diese Methode war aus wirtschaftlicher Sicht durchaus logisch, und daher ist die Frage der Vorteilsgewährung vor diesem Hintergrund zu prüfen. Nach diesem Ansatz gelangt man zu dem Schluss, dass die Begünstigten bis zum Auslaufen der ursprünglichen Ausgleichsregelung in Form des ermäßigten Tarifs — und auch nur bis zu diesem Zeitpunkt — keinerlei Vorteil aus dieser Regelung ziehen konnten. Diese Schlussfolgerung darf nun nicht wieder durch die Anwendung von alternativen Gewinn- und Verlustrechnungen in Frage gestellt werden, schon gar nicht, wenn diese rückwirkend angewandt werden. |
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(84) |
Die rückwirkende (ex post) Anwendung einer anderen Methode würde, wie das folgende Beispiel zeigt, zu widersprüchlichen oder sogar unlogischen Ergebnissen führen. Angenommen, die von den Begünstigten erhaltenen Ausgleichsbeträge hätten aufgrund einer explosionsartigen Steigerung der Energiepreise den Marktwert des Terni-Kraftwerks bereits vor Ablauf der ersten zehn Jahre der Tarifregelung überstiegen, hätte man daraus nach der Methodik der Studie schlussfolgern müssen, dass eine Überkompensierung vorliegt, obwohl die Entschädigungsvereinbarung vorsah, dass der Tarif für eine Laufzeit von 30 Jahren gewährt wird. Dies wäre eindeutig ein Fehler, weil dabei die ratio des ursprünglichen Pakets nicht berücksichtigt wäre. Die gleichen Schlussfolgerungen müsste man a contrario für den Fall ziehen, dass die tatsächlich erhaltenen Beträge unter dem Wert der Wirtschaftsgüter liegen. |
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(85) |
Außerdem ist eine nachträgliche Neuberechnung der Vorteile und Verluste im Rahmen einer Enteignung vollkommen fehl am Platze. Bei einem enteigneten Unternehmen kann das langfristige wirtschaftliche Ergebnis, das sich zum Zeitpunkt der Enteignung nicht abschätzen lässt, nicht Jahrzehnte später revidiert werden, um auf diese Weise weitere Entschädigungsleistungen rechtfertigen zu können. |
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(86) |
Daher ist die Studie irrelevant. |
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(87) |
Dennoch hat die Kommission die Daten und die Schlussfolgerungen der Studie geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Studie methodologisch nicht korrekt vorgeht. Wie nachstehend nachgewiesen stellt sie systematisch auf den tarifbedingten Vorteil für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen ab und setzt dabei den Wert der enteigneten Wirtschaftsgüter wahrscheinlich zu hoch an. |
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(88) |
Zur Errechnung des tarifbedingten Vorteils für die Zeit von 1963—1999 wird in der Studie ein Vergleich zwischen dem von Terni gezahlten Preis (Alternative 1 — die Kosten des in Eigenproduktion erzeugten Stroms) und dem gewöhnlichen Preis vorgenommen, den ein Verbraucher mit ähnlichem Profil bzw. ein von bestimmten Tarifkomponenten ausgenommener Selbsterzeuger (Alternative 2) bezahlt. Der Vorteil wird damit anhand des Unterschieds zwischen diesen beiden als Entschädigung für Terni vorgesehenen Vorzugsbehandlungen berechnet. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man zur Errechnung des tarifbedingten Vorteils den effektiven Terni-Tarif mit dem Tarif hätte vergleichen müssen, den ein Unternehmen in der Regel bezahlen müsste, das nicht Selbsterzeuger ist, aber das gleiche Verbrauchsprofil wie Terni aufweist. Daher wird in der Studie der tarifbedingte Vorteil für Terni zu niedrig angesetzt. |
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(89) |
Für den Zeitraum 2000—2006 wird der Vorteil erneut als Differenz zwischen den beiden Vorzugstarifen berechnet, wobei der einzige Unterschied darin liegt, dass der von Terni tatsächlich gezahlte Preis der Alternative 2 entspricht (und nicht mehr der Alternative 1, die nach der Tarifreform nicht mehr in Frage kam). Verwendet man diese Methode für die Berechnungen für mehrere Jahre, wird der Vorteil am Ende sogar negativ, was eine unlogische Schlussfolgerung wäre, da Terni stets einen Tarif unter dem Marktpreis gezahlt hat. Grundsätzlich hätte der tarifbedingte Vorteil für diesen Zeitraum schlicht und einfach dem von der Ausgleichskasse gezahlten Kompensationsbetrag entsprechen müssen. Daher sei erneut darauf hingewiesen, dass der Vorteil deutlich unterschätzt wird. |
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(90) |
Ein weiterer Mangel der Studie betrifft den Wert der Anlagen. Zur Ermittlung des Buchwerts der Wirtschaftsgüter wird in der Studie die Differenz zwischen dem Posten „Anlangen und Maschinen“ der Bilanz von Terni für 1962 (dem Jahr vor der Verstaatlichung) und dem gleichen Posten im darauf folgenden Jahr errechnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keinerlei konkreten Beweis dafür gibt, dass diese Differenz ausschließlich auf den Verlust der Stromerzeugungsanlagen zurückzuführen ist. Doch selbst wenn man diesen Buchwert anerkennen würde, wäre er nicht nach der richtigen Methode berechnet worden. Wie Italien selbst bestätigt hat, hängt der reale Wert des Kraftwerks zum Zeitpunkt der Enteignung mit der Restlaufzeit der Konzession zusammen (22). Demnach hätte der Buchwert des Kraftwerks entsprechend berichtigt werden müssen. In der Studie aber wird der Buchwert einfach anhand der Inflationsrate auf 2006 hochgerechnet. Daher gibt es Anzeichen dafür, dass der Wert der Einnahmequellen in der Studie zu hoch angesetzt wird. |
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(91) |
Letztendlich hat die Studie keinen brauchbaren Aussagewert. |
Die Tarifverlängerungen
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(92) |
Was die Verlängerung des Terni-Tarifs angeht, so hat die Kommission Verständnis für die dahinter stehende Überlegung der Aufrechterhaltung einer Gleichbehandlung mit den anderen Stromerzeugern aus Wasserkraft, deren Konzessionen verlängert wurden. Diese Gleichbehandlung, die dem Ausgleichsmechanismus zugrunde liegt, war im Enteignungsgesetz lediglich auf dreißig Jahre begrenzt und nicht auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Daher kann man aus den in den Erwägungsgründen 73 bis 78 bereits erläuterten Gründen nicht davon ausgehen, dass diese Verlängerungen eine Entschädigungsfunktion haben. |
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(93) |
Noch offensichtlicher ist diese Schlussfolgerung im Fall der zweiten Tarifverlängerung, denn damit wurde der Mechanismus der schrittweisen Reduzierung unterbrochen, der den Unternehmen den Übergang zum vollen Tarif erleichtern sollte, was wiederum beweist, dass die italienischen Behörden davon überzeugt waren, dass die Unternehmen vollständig entschädigt waren. Italien hatte ja die Gründe für diese zweite Verlängerung selbst ausführlich erläutert, die allein in der Industriepolitik begründet lag (s. die Bemerkungen Italiens unter Erwägungsgrund 60). |
Schlussfolgerungen zur Entschädigungsfunktion des Tarifs
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(94) |
Aufgrund der vorstehenden Argumentation geht die Kommission davon aus, dass die Entschädigungsfunktion des Terni-Tarifs bis 1992 anerkannt werden kann. Bis dahin stellte diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. Hingegen sind sämtliche späteren Verlängerungen des Tarifs im Lichte der Regeln über staatliche Beihilfen zu prüfen. |
Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(95) |
Daher hat die Kommission geprüft, ob der der Terni-Gruppe ab 1992 und insbesondere ab dem 1. Januar 2005 — dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005, der Gegenstand dieses Verfahrens ist — gewährte ermäßigte Tarif eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag darstellt. |
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(96) |
In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission Erklärungen der italienischen Regierung zur Kenntnis, wonach die Entscheidung EGKS 83/396 und das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C 99-92 auf diesen Fall nicht zutreffen, und stimmt Italien dahingehend zu, dass diese Entscheidungen keinerlei Auswirkungen auf die Prüfung der Frage haben, ob der den drei Werken in der Gegend von Terni gewährte Stromtarif als staatliche Beihilfe gewertet werden muss. |
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(97) |
Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag dar, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: die Maßnahme a) verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, b) wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen; c) wird selektiv vergeben, d) beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb in der EU. |
Vorteil
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(98) |
Vor dem Hintergrund der unter den Erwägungsgründen 74 bis 95 aufgeführten Argumente ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährte Vorzugstarif den Begünstigten für die gesamte Laufzeit des ursprünglichen Entschädigungspakets, d. h. bis 1992 keinen Vorteil verschafft hat. Daher müssen zur Klärung der Frage, ob ein Vorteil vorgelegen hat, lediglich die Verlängerungen des Tarifs in Augenschein genommen werden. |
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(99) |
Die Lieferung von elektrischer Energie zu niedrigeren Preisen als dem normalen Tarif stellt einen klaren wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten dar, die damit ihre Produktionskosten senken und ihre Wettbewerbsposition stärken können. |
Selektive Vergabe
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(100) |
Da dieses besondere Tarifsystem nur auf die Terni Gruppe Anwendung fand, handelt es sich um eine selektive Maßnahme. |
Finanzierung aus staatlichen Mitteln und Zurechenbarkeit zum Staat
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(101) |
Hinsichtlich der Finanzierung aus staatlichen Mitteln ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Tarif herrührende Finanzierungslast ab 2002 von den Stromverbrauchern mittels einer steuerähnlichen Abgabe getragen wird, die von der Ausgleichskasse (Cassa Conguaglio) über die Komponente A 4 des Stromtarifs erhoben wird. Dabei handelt es sich um eine obligatorische Abgabe, die per Beschluss der AEEG in Umsetzung eines nationalen Gesetzes verfügt wurde. Die Ausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die ihren Auftrag anhand von präzisen Weisungen aufgrund von Beschlüssen der AEEG oder aufgrund von entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt. |
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(102) |
Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Erlöse aus einer Abgabe, die aufgrund der nationalen Gesetzgebung obligatorisch ist und an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung abgeführt wird, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, wenn sie zur Finanzierung einer Maßnahme bestimmt sind, die die anderen Kriterien dieses Artikels erfüllt (23). |
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(103) |
Zur Untermauerung der These, dass die Mittel, die über die Ausgleichskasse fließen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, verweist Italien (siehe Erwägungsgrund 68) auf das Urteil in der Rechtssache Pearle (24). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Aufkommen aus einer Abgabe, die über eine öffentliche Einrichtung geleitet wurde, unter ganz bestimmten Umständen nicht den staatlichen Mitteln zugerechnet werden kann. In der Rechtssache Pearle wurden die Maßnahmen in vollem Umfang von einem Wirtschaftssektor und auf Initiative dieses Sektors mittels einer Abgabe finanziert, die lediglich über eine öffentliche Einrichtung geleitet wurde, und diejenigen, die die Abgabe entrichteten, zogen auch gleichzeitig Vorteil aus dieser Beihilfemaßnahme. Nach Ansicht der Kommission liegt hier aber ein völlig anderer Fall vor. Der Terni-Tarif wurde auf Initiative des Staates (und nicht eines Wirtschaftssektors) eingeführt, und die Begünstigten des Tarifs brauchten nicht selbst die Finanzierungslast für die Abgabe zu tragen, die allein auf den Stromverbrauchern lastete, wobei der Staat jederzeit über einen Beschluss der AEEG oder mittels einer gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfügung der Ausgleichskasse Weisungen zur Verwendung der über die Abgabe erhobenen Mittel erteilen konnte. Daher ist die Rechtsprechung in der Rechtssache Pearle für den vorliegenden Fall nicht relevant. |
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(104) |
In der Rechtssache Preussen-Elektra, die Italien ebenfalls anführt (s. Erwägungsgrund 68) vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass eine privaten Stromversorgern auferlegte Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu Mindestpreisen zu beziehen, die über dem effektiven wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, keine staatliche Beihilfe darstellt, da die Maßnahme nicht mit der unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung von staatlichen Mitteln verbunden ist. |
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(105) |
Auch diese Rechtssache ist inhaltlich eindeutig anders geartet. Im Fall Preussen-Elektra kamen die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Maßnahme unmittelbar von den Stromversorgern ohne Einschaltung einer öffentlichen Stelle, nicht einmal als passive Einrichtung für die Weiterleitung dieser somit erhobenen Beträge. In besagtem Fall war auch keine Übertragung von staatlichen Mitteln erkennbar. Im vorliegenden Fall hingegen werden die erhobenen Beträge von der breiten Öffentlichkeit über eine steuerähnliche Abgabe aufgebracht, die über eine öffentliche Stelle geleitet wird, bevor diese Beträge den Endbegünstigten zufließen. Es handelt sich damit um den klassischen Fall eines Eingriffs mit staatlichen Mitteln. |
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(106) |
Angesichts dieser Ausführungen fällt die zur Finanzierung des Terni-Tarifs erhobene steuerähnliche Abgabe in die Kategorie der staatlichen Mittel. |
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(107) |
Außerdem ist auch das Kriterium erfüllt, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein muss (25), da sich der Terni-Tarif auf nationales Recht als Rechtsgrundlage sowie auf Beschlüsse der AEEG als öffentlicher Einrichtung stützt. |
Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs
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(108) |
Hinsichtlich des letzten Kriteriums gemäß Artikel 87 Absatz 1 — Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs — kann die Kommission die von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen vorgebrachten Argumente (s. Erwägungsgrund 46) anhand der Erwägungen unter den Erwägungsgründen 109 bis 116 zurückweisen. |
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(109) |
Die Begünstigten führen als Hauptargument an, dass die Unternehmen, die in den Genuss des ermäßigten Tarifs kamen, nicht am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt sind, da sie den größten Teil ihrer Produkte auf dem nationalen Markt absetzen. |
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(110) |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung nicht auf die Werke in der Gegend von Terni beschränken darf. Die Begünstigten gehören internationalen Gruppen an, die in verschiedenen Wirtschaftssektoren aktiv sind (26), und einem Betrieb oder einer Branche gewährte Betriebsbeihilfen können zur Finanzierung anderer Branchen der Gruppe verwendet werden, die in Sektoren tätig sind, die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt sind. Allein schon aufgrund dieses Sachverhalts lässt sich schlussfolgern, dass der Tarif den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
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(111) |
Und selbst wenn sich beweisen ließe, dass der größte Teil oder die gesamte Produktion der betreffenden Unternehmen auf dem nationalen italienischen Markt abgesetzt wurde, quod non, wäre dies zur Ermittlung der Auswirkung der Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel irrelevant, denn der Gerichtshof hat Folgendes erklärt: „Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen (…). Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern“ (27). |
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(112) |
Daher hat die Kommission geprüft, ob in den hier maßgeblichen Sektoren grundsätzlich Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. |
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(113) |
Was den Zementhersteller Cementir anbelangt hat die Kommission den Zementmarkt und seine verschiedenen Segmente ausführlich untersucht, insbesondere in der Entscheidung der Kommission vom „30. November 1994“ (28). Zement ist ein schweres Erzeugnis mit einem im Verhältnis zu seinem Gewicht relativ bescheidenen Wert, weshalb der Transport über große Entfernungen wegen der hohen Kosten unwirtschaftlich ist. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass diese Beschränkung den innergemeinschaftlichen Handel nicht verhindert. Zementprodukte werden in der Tat zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, und in der Vergangenheit kam es zu illegalen Absprachen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei Zementprodukten zum Schutz der nationalen Märkte, die mit dieser Entscheidung sanktioniert wurden, was ein weiterer Beweis für einen effektiven Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene ist. |
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(114) |
Was Nuova Terni Industrie Chimiche anbelangt sei daran erinnert, dass die Kommission in der Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss, mit der sie Norsk Hydro die Übernahme von Nuova Terni Industrie Chimiche gestattete (29), festgestellt hat, dass es für die von der Chemiesparte von Terni hergestellten Produkte einen innergemeinschaftlichen Handel gibt, und als räumlich relevanter Markt mindestens der EWR in Betracht kommt. |
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(115) |
Was ThyssenKrupp anbelangt weist die Kommission darauf hin, dass der Markt für Stahlprodukte ein stark vom Wettbewerb geprägter globaler Markt ist. Die Kommission hatte bereits in vorausgegangenen Entscheidungen festgestellt, dass die Marktsegmente, in denen ThyssenKrupp aktiv ist, sich zumindest auf das gesamte Hoheitsgebiet der EG erstrecken (30). |
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(116) |
Daher liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der Sonderstromtarif für die drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine Verbesserung der Wettbewerbsposition dieser Unternehmen gegenüber den mit ihnen konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel bewirkt. Nach der gefestigten Rechtsprechung (31) ist unter derartigen Umständen davon auszugehen, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird. |
Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe
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(117) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der den drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährte ermäßigte Stromtarif ab dem 1. Januar 2005 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und nur genehmigt werden kann, wenn eine der im Vertrag festgelegten Ausnahmen darauf angewendet werden kann. |
Darstellung der Maßnahme als neue Beihilfe und Rechmäßigkeit der Beihilfe
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(118) |
Die Maßnahme kann aus den unter den Erwägungsgründen 119 bis 132 erläuterten Gründen nicht als eine bereits bestehende Beihilfe betrachtet werden. |
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(119) |
Der ursprüngliche Tenor des Gesetzes Nr. 9/1991, der gemäß den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen als genehmigt betrachtet werden kann, wurde 2005 durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 geändert. |
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(120) |
Außerdem ist zu bedenken, dass der implizit genehmigte Tarif und der per Gesetz Nr. 80/2005 eingeführte Tarif von ihrer Beschaffenheit her nur dem Anschein nach ähnlich geartet sind. |
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(121) |
Das Gesetz Nr. 80/2005 sieht vor, dass die Terni-Gruppe bis 2010 weiterhin in den Genuss des Vorzugstarifs kommen darf. Auch wenn die zweite Verlängerung lediglich eine einfache zeitliche Verlängerung der bereits bestehenden Maßnahme gewesen wäre, hätte es sich dabei dennoch um eine neue Beihilfe gehandelt. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Änderungen der Laufzeit bereits bestehender Beihilfen als neue Beihilfen zu betrachten (32). |
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(122) |
Bei eingehenderer Prüfung der Maßnahme zeigt sich auf jeden Fall, dass die Unterschiede zwischen den beiden Maßnahmen wesentlich größer sind. |
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(123) |
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 80/2005 basierte der Terni-Tarif (und seine jährliche Anpassung) weiterhin auf dem ursprünglichen Parallelismus mit der Behandlung der Selbsterzeuger. Mit dem Gesetz Nr. 80/2005 wird dieser Zusammenhang aufgebrochen und der Terni-Tarif de facto von der Behandlung der Selbsterzeuger abgekoppelt. Der für 2005 festgelegte Preis stimmt zwar mit dem von 2004 überein, doch hat sich der Preisfestsetzungsmechanismus grundlegend geändert, da sich die Anpassungen des neuen Preises nach der durchschnittlichen Erhöhung der Strompreise richten, mit der Garantie, dass ungeachtet des Umfangs des Anstiegs dieser Preise der Tarif auf keinen Fall um mehr als 4 % pro Jahr angehoben wird. |
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(124) |
Durch die Erhöhung der Strommenge, die zum ermäßigten Tarif geliefert wird, nimmt der Umfang der Beihilfe weiter zu, und die ursprünglich geplante degressive Entwicklung der Strommenge wird damit vollständig aufgehoben. |
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(125) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass man selbst für den Fall einer unveränderten Beihilfe zur gleichen Schlussfolgerung kommen müsste, wenn man der Argumentation des Generalanwalts Fenelly in den Schlussfolgerungen zu den verbundenen Rechtssachen Italien und Sardegna Lines/Kommission (33) folgt. Bei der Beurteilung dessen, was eine wesentliche Änderung einer Regelung darstellt, kam Generalanwalt Fenelly zu dem Schluss, dass „die Einführung einer völlig neuen Methode zur effektiven Gewährung des gleichen Beihilfenniveaus offensichtlich eine erhebliche Umgestaltung der ursprünglichen Regelung darstellte“. |
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(126) |
Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass man im Lichte der für den Tarif maßgeblichen neuen Methode bei der neuen 2005 eingeführten Maßnahme nicht sagen kann, welcher Teil bis 2007 weiterhin als bestehende Beihilfe gelten könnte und welche Änderung als neue Beihilfe eingestuft werden müsste (34). |
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(127) |
Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die als „zweite Verlängerung“ bezeichnete Maßnahme in Wirklichkeit eine völlig neue Beihilferegelung darstellt, da sie eine wesentliche Äderung im Vergleich zur Regelung gemäß der Entscheidung von 1991 bewirkt. |
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(128) |
Angesichts dieser Erwägungen ist die Maßnahme ab dem 1. Januar 2005 als neue Beihilfe zu betrachten, dem Zeitpunkt des per Gesetz Nr. 80/2005 erwirkten Inkrafttretens dieser Maßnahme (35). |
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(129) |
Das Argument der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen (s. Erwägungsgründe 48 und 60), wonach die Maßnahme im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999 als genehmigt gelten müsste, da die Kommission darüber informiert war, es jedoch versäumt hatte, innerhalb der verfahrensmäßigen Fristen eine Entscheidung zu treffen, ist eindeutig unbegründet. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Anmeldung einer Maßnahme im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 und der einfachen Unterrichtung der Kommission über das Bestehen einer Maßnahme. In der Rechtssache Breda Fucine Meridionali (36) hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft die Ansicht vertreten, dass die Übermittlung von Unterlagen nicht als gültige Anmeldung eingestuft werden konnte, da sie keine ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages enthielt und nicht dem Generalsekretariat vorgelegt wurde. |
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(130) |
Nur Maßnahmen, die in gebührender Form im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 angemeldet werden, und die vor der Entscheidung der Kommission noch nicht in Anwendung waren, können in den Genuss der in der Verordnung (EG) Nr. 659/99 angegebenen Verfahrensfristen gelangen. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 nicht geändert worden war. |
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(131) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ist davon auszugehen, dass eine Beihilfe als genehmigt gilt, wenn die Kommission innerhalb der verfahrensrechtlichen Frist von zwei Monaten keine Entscheidung angenommen hat, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hat die Kommission zuvor von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, die Maßnahme einführen zu wollen, und diese hat innerhalb von 15 Arbeitsgagen nach Eingang der Anmeldung keine Entscheidung getroffen. Im vorliegenden Fall hat Italien die Kommission nicht im Voraus informiert. Daher wäre Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 auch dann nicht anwendbar, wenn das Vorbringen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen berechtigt wäre, was aber wie unter den Erwägungsgründen 129 und 130 erläutert nicht der Fall ist. |
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(132) |
Da Italien Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 nicht angemeldet hat, ist die Beihilfe rechtswidrig. |
Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
Die erste Verlängerung
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(133) |
Obwohl dieses Verfahren allein die zweite Verlängerung des Tarifs betrifft, hält es die Kommission für angebracht, vor dem Hintergrund der Bestimmungen über staatliche Beihilfen eine Reihe von Erwägungen zur ersten Verlängerung und ihrer Genehmigung darzulegen. |
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(134) |
Die erste Verlängerung des Terni-Tarifs war mit Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 9/1991 bewirkt worden. Dieses Gesetz war auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Rechtssache NN 52/91 (37) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden. In der Italien bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission wird nicht im Einzelnen darauf eingegangen, welche Artikel des Gesetzes als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden worden waren. Die Unterlagen, aufgrund derer die Kommission ihre Entscheidung getroffen hatte, enthielten lediglich eine kurze Beschreibung und Bewertung der für staatliche Beihilfen maßgeblichen Artikel. Der Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes, der die Verlängerung des Terni-Tarifs bewirkt, ist dabei nicht erwähnt. |
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(135) |
Leider ist es aufgrund der wenigen Unterlagen nicht mehr möglich, die Argumentation von damals zu rekonstruieren, und insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob man die Maßnahme geprüft hat und den Terni-Tarif wirklich genehmigen wollte. |
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(136) |
Es ist jedoch festzuhalten, dass Italien das gesamte Gesetz angemeldet hat und sich die Genehmigungsentscheidung ebenfalls auf das gesamte Gesetz bezog. Daher gilt die Verlängerung des Terni-Tarifs als von der Entscheidung der Kommission abgedeckt. |
Die umstrittene zweite Verlängerung
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(137) |
In Abweichung vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn einer der im Vertrag aufgeführten Ausnahmetatbestände auf sie zutrifft. |
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(138) |
Die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen aufgrund von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 gewährte staatliche Beihilfe ist als Betriebsbeihilfe zu betrachten. |
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(139) |
Nach ständiger Rechtsprechung verfälschen Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden (38), und stehen damit dem gemeinsamen Interesse entgegen. Die Kommission weist darauf hin, dass die einem Unternehmen mit hohem Energieverbrauch — für das elektrische Energie also einen der Hauptkostenfaktoren darstellt — in Form eines ermäßigten Strompreises gewährte Betriebsbeihilfe eine besonders wettbewerbsverfälschende Form der Unterstützung ist, da die Beihilfe erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Produktionskosten dieses Unternehmens und folglich auch auf seine Wettbewerbsposition hat. |
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(140) |
Nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen sind Betriebsbeihilfen unter besonderen Bedingungen zulässig (39). Mit dem hier geprüften Stromtarif wurde jedoch kein Umweltschutzziel verfolgt. |
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(141) |
In Ausnahmefällen können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gewährt werden, die aufgrund der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG Vertrag vorgesehen sind. Allerdings war die Region Umbrien während des gesamten Betrachtungszeitraums gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht beihilfeberechtigt. |
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(142) |
Auch wenn die beiden Verlängerungen aus den in den Erwägungsgründen 123 bis 127 erläuterten Gründen unterschiedliche Maßnahmen darstellen, legt die Kommission Wert auf folgende Klarstellung: Als die erste Verlängerung notifiziert wurde, litt die Region Umbrien unter einer schwerwiegenden Wirtschaftskrise, die insbesondere den Stahl- und Chemiesektor in der Gegend von Terni schwer in Mitleidenschaft gezogen hatte. Diese Krise, die ihren Höhepunkt Anfang der 90er Jahre erreicht hatte, war von der Kommission mit berücksichtigt worden, als sie 1997 die italienische Karte der beihilfefähigen Gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag genehmigte (40). Die Gebiete um Terni und Perugia waren aufgrund von Ziel 2 der Strukturfonds als beihilfefähig erklärt worden. |
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(143) |
Als aber 2005 das Gesetz Nr. 80/2005 angenommen wurde, war der strukturelle Anpassungsprozess in Umbrien bereits zum großen Teil abgeschlossen. Auf der für den Zeitraum 2007—2013 vorgeschlagenen Karte der Gebiete, für die Regionalbeihilfen gewährt werden konnten, hatte Umbrien den Status als Förderregion inzwischen eingebüßt. Daher ist es unerheblich, ob bei der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung regionalentwicklungspolitische Überlegungen mit im Spiel waren. Fest steht, dass sich die Kommission bei der Bewertung der zweiten Verlängerung des Tarifs nicht auf derartige Überlegungen stützen kann. |
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(144) |
Im Übrigen hat Italien ja ausführlich die industriepolitischen Gründe erläutert, auf die die zweite Verlängerung des Terni-Tarifs zurückzuführen war (s. Erwägungsgrund 61). Das von Italien vorgebrachte Hauptargument zugunsten des Tarifs war, dass die Unternehmen mit hohem Energieverbrauch in anderen Mitgliedstaaten ermäßigte Strompreise erhalten, und dass der Tarif als Übergangsmaßnahme erforderlich sei, um Standortverlagerungen nach außerhalb der EU zu vermeiden, bis die vollständige Liberalisierung des Energiemarkts und der Ausbau der Infrastruktur abgeschlossen sind. Übrigens widersprechen diese Begründungen der italienischen Behauptung, dass der Terni-Tarif immer noch Entschädigungsfunktion habe. Auf jeden Fall enthalten sie keine Rechtfertigung für eine Revision des Enteignungsmaßnahmenpakets. |
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(145) |
Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass, „wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann“ (41). Darüber hinaus ist auch das von Italien vorgebrachte Argument, wonach derartige staatliche Beihilfen gerechtfertigt seien, weil es auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft derartige (ebenso wettbewerbsverfälschende) Beihilfen gibt, grundsätzlich zurückzuweisen. Eine derartige Sichtweise würde zu einem Wettlauf um Beihilfen führen und widerspräche voll und ganz dem Ziel der Kontrolle der staatlichen Beihilfen. Zum angeblichen Risiko der Standortverlagerung nach außerhalb der EU stellt die Kommission fest, dass es weder in der Entscheidungspraxis noch in der Rechtssprechung der Gemeinschaftsgerichte Fälle gibt, in denen diese Argumentation als Rechtfertigung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für zulässig erklärt wurde. Im vorliegenden Fall braucht die Kommission diese Frage nicht einmal zu klären, da die italienischen Behörden keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung erbracht haben. Insbesondere ist nicht nachgewiesen worden, dass der Tarif zur Abwehr dieser Gefahr notwendig und im richtigen Verhältnis dazu bemessen war. |
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(146) |
Die unter Erwägungsgrund 61 erwähnten Schlussfolgerungen der hochrangigen Gruppe sind in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sie den Ausgang einer allgemeinen politischen Diskussion widerspiegeln und keine rechtlich verbindlichen Bestimmungen darstellen. Dabei fällt übrigens auf, dass die von der Gruppe vorgeschlagenen und von Italien angeführten Lösungen keinerlei staatliche Beihilfen vorsehen. |
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(147) |
Da auf die Beihilfe keiner der in Artikel 87 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmetatbestände zutrifft, muss die zweite Verlängerung des ermäßigten Tarifs zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. |
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(148) |
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (42)„muss bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern“. |
Vertrauensschutz
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(149) |
Nach gefestigter Rechtssprechung kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde, kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (43). Ein ordnungsgemäß aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer sollte selbst abschätzen können, ob das Anmeldeverfahren eingehalten wurde, und ob eine Beihilfe rechtmäßig ist. |
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(150) |
Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund derer sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht (44). Die Kommission hat geprüft, ob die von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen angeführten außergewöhnlichen Umstände (s. Erwägungsgrund 47) geeignet waren, bei ihnen berechtigtes Vertrauen auszulösen. |
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(151) |
Die Begünstigten behaupten im Wesentlichen, dass ihnen Italien zugesichert habe, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstelle, und dass die Kommission weder bei der ersten Verlängerung noch bei der Vorlage von Informationen zur zweiten Verlängerung Einwände gegen diese Maßnahme erhoben habe. |
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(152) |
Was die erste Behauptung anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass nach gefestigter Rechtssprechung berechtigtes Vertrauen nicht von dem Mitgliedstaat abhängen kann, der die Beihilfe gewährt. Das Gericht erster Instanz hat dazu insbesondere festgestellt, dass „fehlerhafte Informationen, die von einem Mitgliedstaat hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegeben werden, auf keinen Fall rechtmäßiges Vertrauen begründen können, insbesondere wenn die Kommission darüber nicht informiert war“ (45). |
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(153) |
Berechtigtes Vertrauen kann lediglich das Verhalten der Gemeinschaftsverwaltung begründen. Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass „niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat“ (Unterstreichung hinzugefügt) (46). |
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(154) |
Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass die Maßnahme 1991 nicht beanstandet wurde, als die Kommission das Gesetz Nr. 9/1991 genehmigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung der Kommission von 1991 einzig und allein auf die mit dem Gesetz Nr. 9/1991 verfügte Maßnahme bezog, weshalb die Genehmigung dieser Maßnahme kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder Vereinbarkeit der mit dem Gesetz Nr. 80/1005 eingeführten neuen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt begründen kann. Selbst wenn die Kommission ausdrücklich erklärt hätte, dass die Maßnahme von 1991 keine Beihilfe darstellte, quod non, konnten die Begünstigten nicht davon ausgehen, dass auch die Maßnahme von 2005 automatisch als Maßnahme eingestuft würde, die ebenfalls keine Beihilfe darstellt, da eine Maßnahme, die zuvor keine Beihilfe darstellte, durch zahlreiche Umstände zu einer Beihilfe werden kann. |
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(155) |
Darüber hinaus könnte aus der Formulierung der Italien zugegangenen Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der per Gesetz Nr. 9/1991 und 10/1991 verfügten Beihilfemaßnahmen unter Umständen der gegenteilige Eindruck entstehen, nämlich dass der Terni-Tarif doch als Beihilfe zu sehen ist. |
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(156) |
Daher konnte die Entscheidung der Kommission bei den Begünstigten keinesfalls berechtigtes Vertrauen begründet haben, dass der Tarif keine Beihilfe darstellt. Allenfalls könnte berechtigtes Vertrauen dahingehend begründet worden sein, dass die Verlängerung des Tarifs von 1991 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Auf keinen Fall konnte die Verlängerung von 2005 berechtigtes Vertrauen begründen. Daher ist dieses Argument zurückzuweisen. |
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(157) |
Was die angeblich unterlassene Sorgfalt im Vorgehen der Kommission nach dem Eingang der Informationen zur zweiten Verlängerung des Tarifs anbelangt, so ist diese Behauptung absolut grundlos. Nach Behauptungen Italiens sei der Terni-Tarif im Bericht über die staatlichen Beihilfen von 2005 erwähnt. Allerdings wurden erst im Februar 2006 auf Anforderung vonseiten der Kommission im Rahmen der Untersuchung zu staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 12 derselben Gesetzesverordnung (staatliche Beihilfe C-13/2006) ausführlichere Informationen zur Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 übermittelt. Das förmliche Prüfverfahren wurde von der Kommission im Juli 2006 eingeleitet. |
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(158) |
Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Übermittlung der Informationen und dem Eingriff der Kommission ist offensichtlich, dass die Kommission mit gebührender Sorgfalt gehandelt hat. |
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(159) |
Angesichts der vorstehenden Argumente ist die Kommission der Ansicht, dass keinerlei außergewöhnliche Umstände vorlagen, die bei den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme hätten begründen können. |
Rückforderung
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(160) |
Sämtliche mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfebeträge, die ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche aufgrund von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 erhalten haben, und die sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 (s. Erwägungsgrund 26) beziehen, sind einschließlich Zinsen aufgrund von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag zurückzufordern (47). |
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(161) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung die Wettbewerbssituation des Begünstigten von vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe wieder hergestellt werden soll. Bei der Ermittlung der Wettbewerbssituation der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen vor der Anwendung des Gesetzes ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Gesetz Nr. 9/1991 verfügte Beihilfemaßnahme existierte, die bis 2007 genehmigt worden war. |
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(162) |
Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Restbeihilfebeträge, auf die die Begünstigten aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1991 in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Anspruch gehabt hätten, wenn das Gesetz Nr. 80/2005 nicht zur Anwendung gekommen wäre, von den zurückzufordernden Beträgen in Abzug gebracht werden können, falls Italien der Ansicht ist, dass die Begünstigten aufgrund des nationalen Rechts weiterhin Anspruch darauf haben. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
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(163) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien mit der rechtswidrigen Ausführung von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 — konvertiert zu Gesetz 80/05 — zur Änderung und Verlängerung des ermäßigten Stromtarifs für die drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2010 gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Die Kommission ist der Ansicht, dass auf diese Maßnahme, die eine reine Betriebsbeihilfe darstellt, keine der vom EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände angewandt werden können und sie somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Daher sind die Beihilfeelemente der beanstandeten Maßnahme, die noch nicht gewährt oder ausgezahlt wurden, aufzuheben. Die bereits ausgezahlten Beihilfebeträge sind zurückzufordern. Die Beihilfebeträge, auf die die Begünstigten aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1991 in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Anspruch gehabt hätten, können von dem zurückzufordernden Gesamtbetrag in Abzug gebracht werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Unternehmen ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
(2) Die von Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche bereits gewährte, jedoch noch nicht ausgezahlte Beihilfe ist ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien wird aufgefordert, die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben.
Artikel 2
(1) Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück.
(2) Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
(3) Die Zinsen werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 3
(1) Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
(3) Italien sorgt dafür, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollstreckt wird.
Artikel 4
(1) Bis zum Abschluss der eingeleiteten Verfahren unterrichtet Italien die Kommission über den jeweiligen Stand der Vollstreckung dieser Entscheidung.
(2) Spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die Gesamtbeträge (aufgeschlüsselt nach Kapital und Zinsen) mit, die von den Empfängern zurückzufordern sind, und übermittelt ihr eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen. Innerhalb derselben Frist übermittelt Italien der Kommission die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gegenüber den Empfängern das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurde.
(3) Am Ende der in Absatz 2 genannten Frist von zwei Monaten legt Italien auf einfache Aufforderung der Kommission einen Bericht über die zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser Bericht hat darüber hinaus ausführliche Angaben zum Betrag der von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträge und Zinsbeträge zu enthalten.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. November 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 214 vom 6.9.2006, S. 5.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz, Buchstabe a und b des Gesetzes 1643/62.
(4) Die Unternehmen, die öffentliche Wasserressourcen zur Stromerzeugung nutzen, verfügen über eine befristete Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, deren Laufzeit (von in der Regel dreißig Jahren in Italien) so angelegt ist, dass sich damit die Investitionskosten amortisieren lassen. Wenn diese Konzessionen ablaufen, sollten sie im Wege eines transparenten Auswahlverfahrens erneut vergeben werden.
(5) Staatliche Beihilfe NN 52/91, Schreiben SG (91) D/15502.
(6) Artikel 1 Absatz 285 des Gesetzes Nr. 266/2005.
(7) Beschluss Nr. 228/01 der AEEG.
(8) Beschluss Nr. 148/04 der AEEG.
(9) ABl. L 227 vom 19.8.1983, S. 24.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 1994, Ersuchen um Vorabentscheidung Terni Spa und Italsider/Cassa Conguaglio per il Settore Elettrico, Slg. 1994, S. I-541.
(11) Entscheidung der Kommission SEK/1999/687 vom 11. Mai 1999 in der Sache C-49/98, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, Art. 15 und 26 des Gesetzes Nr. 196/97 ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 1—18.
(12) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Sache C-355/95, Deggendorf/Kommission, Slg. 1997, S. I-02549.
(13) Mitteilung des Ministero delle Attività Produttive an die AEEG vom 16.12.2005.
(14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(15) Siehe Fußnote 14.
(16) Beschluss Nr. 190/2006 der AEEG.
(17) Siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 7.2.1985 in der Sache C-240/83 A.D.B.H.U. Slg. 1985, S. 531; vom 27.9.1988 in den verbundenen Rechtssachen C-106-120/87, Slg. 1988, S. 05515; vom 24.7.2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark, Slg. 2003, Teil I, S. 7747; und vom 22.11.2001 in der Rechtssache C-53/00 Ferring, Slg. 2001, Teil I, S. 9067.
(18) Insbesondere in Frankreich, Deutschland, Spanien, Griechenland und Finnland. Italien hat außerdem eine Beschreibung der in diesen Ländern zugunsten der Unternehmen mit hohem Energieverbrauch angeblich geltenden Beihilferegelungen vorgelegt.
(19) Der erste Bericht der hochrangigen Gruppe stammt vom 2. Juni 2006 („Contributing to an integrated approach on competitiveness, energy and the environment policies — functioning of the energy market, access to energy, energy efficiency and the EU Emission Trading Scheme“).
(20) Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, Teil I, S. 7139 und vom 13.3.2001 in der Rechtssache C-379/98 Preussen-Elektra, Slg. 2001, Teil I, S. 2099.
(21) In Artikel 5 Absatz 5 des Verstaatlichungsgesetzes ist ein Mechanismus zur Anfechtung der Höhe der Entschädigung vorgesehen.
(22) Das italienische Verstaatlichungsgesetz sieht vor, dass das Unternehmen mit dem Auslaufen der Konzession zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft das Eigentum an einem Teil seiner Einnahmequellen, insbesondere an bestimmten ingenieurtechnischen Anlagen, verliert, das automatisch auf den Staat übertragen wird.
(23) Urteil des Gerichtshofs vom 22.3.1977 in der Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinling, Slg. 1977, S. 595 und Urteil vom 25.6.1970 in der Sache C-47/69, Französische Regierung/Kommission, Slg. 1970, S. 487.
(24) Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004 in der Rechtssache Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, Teil I, S. 7139.
(25) Urteil des Gerichtshofs vom 21.3.1991 in der Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1988, Teil I, S. 1433 und Frankreich/Kommission, C-47/69, Slg. 1970, S. 4393 und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5.4.2006 in der Rechtssache T-351/02 Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 2006, Teil II, S. 1047.
(26) Cementir gehört zur Calagirone-Gruppe, die in Italien eine Reihe von Betrieben unterhält, von denen einige im Exportgeschäft tätig sind. Die Gesellschaft stellt verschiedene Zement- und Kalkprodukte her und kontrolliert auch einen Zementhersteller in der Türkei, der in die EU exportiert. Nuova Terni Industrie Chimiche gehört zur Norsk Hydro-Gruppe, die im Bereich Kunstdünger, mineralische Rohstoffe, Öl und Gas sowie petrochemische Erzeugnisse tätig ist. ThyssenKrupp ist ein globales Konglomerat, das hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, in der Stahlproduktion tätig ist.
(27) Urteil des Gerichtshofs vom 13.7.1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1988, S. 4067.
(28) Rechtssache IV/33.322 — Zement, ABl. L 343/1994, S. 1—158.
(29) Entscheidung IV/M.832 vom 25.10.1996 Norsk Hydro/Enichem Agricoltura — Terni (II)
(30) Siehe u. a. die Entscheidung IV/M.925 Krupp-Hoesch/Thyssen vom 11.8.1997
(31) Siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11, und das Urteil des Gerichtshofs vom 15.6.2006 in den verbundenen Rechtsachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries gegen Ville de Seraing und Province de Liège, Slg. 2006, Teil I, S 05293.
(32) Siehe u. a. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6.3.2002 in den verbundenen Rechtsachen T-127/99 und T-148/99 Territorio Histórico de Ávala — Diputación Foral de Ávala, Slg. 2002 Teil II, S. 12575, Randnr. 173—175
(33) Schlussfolgerungen in den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, Teil I, S. 8855, Randnr. 74.
(34) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30.4.2002 in den verbundenen Rechtssachen Government of Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, Teil II, S. 2309.
(35) Das Konversionsgesetz (legge di conversione) Nr. 80/2005 sah das rückwirkende Inkrafttreten der Verlängerung des Tarifs ab dem 1. Januar 2005 vor.
(36) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.9.1998 in den verbundenen Rechtsachen T-126/96 und T-127/96, Breda Fucine Meridionali/Kommission, Slg. 1998, S. II-3437.
(37) Siehe Fußnote 5.
(38) Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 6.11.1990 in der Rechtssache C 86/89 Italien/Kommission, Slg. 1990, Teil I, S. 3891, Randnr. 18; vom 14.2.1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, Teil I, S. 307, Randnr. 50 sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8.6.1995 in der Rechtssache T-459/93 Siemens/Kommission, Slg. 1995, Teil II, S. 1675, Randnr. 48.
(39) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.
(40) Staatliche Beihilfe N 27/1997, Entscheidung der Kommission SG(97) 4949 vom 30. Juni 1997.
(41) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, Teil I, S. 3679, Randnr. 67.
(42) Siehe Fußnote 14.
(43) Urteil des Gerichtshofs vom 20.3.1997 in der Rechtssache C-24/95 Alcan Deutschland, Slg. 1997, Teil I, S. 1591 Randnrn. 25,30 und 31 und vom 11.11.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 Demesa und Territorio histórico de Ávala/Kommission, Slg. 2004, Teil I, S. 10609, Randnr. 45.
(44) Urteil des Gerichtshofs vom 20.9.1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, Teil I, S. 3437, Randnr. 16.
(45) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14.1.2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Slg. 2004, Teil II, S. 127 Randnrn. 141-143.
(46) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24.11.2005 in der Rechtssache C-506/03 Deutschland/Kommission, Slg. 2005, Teil I, S. 0000, Randnr. 58.