29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. April 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1571)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/337/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 21/2004 handelt es sich bei dem ersten Kennzeichen der Tiere um Ohrmarken. Die zweite Kennzeichnung schließt die elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ein.

(2)

In der Entscheidung 2006/968/EG (2) der Kommission werden Leitlinien und Verfahren für die Zulassung von Kennzeichen und Lesegeräten zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festgelegt. Die Entscheidung sieht Mindestanforderungen an bestimmte Übereinstimmungs- und Leistungstests für die Zulassung der Kennzeichen und Lesegeräte vor. Diese Tests sind von benannten Testlaboratorien durchzuführen, die gemäß bestimmter Europäischer Normen geführt, bewertet und akkreditiert werden.

(3)

In Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) wird – in Zusammenhang mit der Benennung amtlicher Laboratorien durch zuständige Behörden – auf diese Europäischen Normen verwiesen.

(4)

Es ist angezeigt, in der Entscheidung 2006/968/EG den Verweis auf diese Normen zu ändern, um dem spezifischen Charakter der Testlaboratorien, auf die in der genannten Entscheidung Bezug genommen wird, gerecht zu werden.

(5)

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (4) ist eine Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen. Gemäß dieser Abweichung darf die zuständige Behörde für eine Übergangszeit ein Testlaboratorium benennen, das noch keine Akkreditierung erhalten hat. Aus Gründen der Klarheit sollte in der Entscheidung 2006/968/EG auf diese Abweichung hingewiesen werden.

(6)

Die Entscheidung 2006/968/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juni 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 25).

(2)   ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41.

(3)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 301/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 85).

(4)   ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1246/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 21).


ANHANG

Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2006/968/EG erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV

Testlaboratorien

1.

Die zuständige Behörde benennt Testlaboratorien für die Ausführung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Tests.

2.

Die zuständige Behörde darf jedoch nur solche Laboratorien benennen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geführt, bewertet und akkreditiert werden. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 gilt bis zum 31. Dezember 2009.

3.

Die Mitgliedstaaten erstellen Listen der Testlaboratorien, die von den zuständigen Behörden benannt wurden, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen den übrigen Mitgliedstaaten sowie der Öffentlichkeit die Informationen auf einer Website zur Verfügung.“