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26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/97 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. April 2008
zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1572)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/331/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, nach denen bestimmte milchverarbeitende Betriebe die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) erfüllen müssen. |
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(2) |
Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte wurde durch die Entscheidungen 2007/26/EG (2), 2007/689/EG (3) und 2008/209/EG (4) der Kommission geändert. |
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(3) |
Bulgarien hat Zusicherungen dafür geleistet, dass ein milchverarbeitender Betrieb nur mit konformer Rohmilch beliefert wird. Er sollte daher aus der Liste in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. |
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(4) |
Die Anlage zu Anhang VI der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgeführte Betrieb wird aus Kapitel II der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens gestrichen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. April 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).
(2) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 35.
ANHANG
Milchverarbeitender Betrieb, der aus Kapitel II der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur streichen ist
Region Haskovo — Nr. 26
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10. |
BG 2612047 |
„Balgarsko sirene“ OOD |
gr. Haskovo bul. „Saedinenie“ 94 |