24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. April 2008

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Entscheidung 2006/923/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1444)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2008/327/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/923/EG der Kommission (2) wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Maßnahmenprogramm Portugals genehmigt, mit dem in den Jahren 2006 und 2007 der Ausbreitung des Vorkommens von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) auf andere Mitgliedstaaten Einhalt geboten werden sollte. Vorgesehen war im Rahmen dieser Maßnahmen die Schaffung eines von Wirtspflanzen für den Kiefernfadenwurm völlig freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“.

(2)

Seit der Verabschiedung der Entscheidung 2006/923/EG ist Portugal mit verschiedenen ungünstigen und außergewöhnlichen Umständen konfrontiert gewesen, die die Durchführung der Maßnahmen verzögert haben. In einem vom 28. September 2007 datierten Schreiben an die Kommission erläuterte Portugal diese Umstände. So mussten insgesamt 980 000 Kiefern gefällt werden, während im ursprünglichen Programm von 700 000 zu fällenden Bäumen ausgegangen worden war. Außerdem mussten zusätzlich 3 700 000 junge Kiefern eliminiert werden. Die portugiesischen Behörden erklärten diese abweichenden Zahlen damit, dass die einzigen seinerzeit verfügbaren Daten — die nationale Waldinventur von 1995 — überholt waren und die Anzahl von jungen Bäumen, einzeln stehenden Bäumen und Bäumen in Mischbeständen, in denen Laubbäume dominieren, unterschätzt wurde.

(3)

Ungeachtet der widrigen Umstände hat die Kommission bei ihren Kontrollbesuchen in Portugal festgestellt, dass die in Artikel 1 der Entscheidung 2006/923/EG aufgeführten Ziele ordnungsgemäß von den portugiesischen Behörden erreicht werden konnten. Zwangsläufig verhinderten die aufgelaufenen Verzögerungen, dass die angestrebten Ergebnisse innerhalb der in der Entscheidung für den Abschluss der Maßnahmen vorgesehenen Fristen erzielt wurden. Allerdings wurde die volle Umsetzung der Maßnahmen durch die Verzögerungen nicht in Frage gestellt. Da in Portugal zudem im Frühjahr 2007 Witterungsbedingungen herrschten, die ungünstig für den Schwärmflug des Vektors für den Kiefernfadenwurm waren, führten die Verzögerungen nicht zu einem erhöhten Pflanzenschutzrisiko.

(4)

In der Entscheidung 2006/923/EG sind für den Fall, dass die Maßnahmen nicht oder verspätet durchgeführt werden, Strafen in Form einer schrittweisen Reduzierung der Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgesehen. Die Reduzierung der Finanzhilfe und die Sanktionen wären angesichts der außergewöhnlichen Umstände unverhältnismäßig.

(5)

Die von Portugal vorzulegenden Unterlagen müssen der Kommission den Schluss ermöglichen, dass die Bedingungen für die Zahlung des Restbetrags der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 2006/923/EG erfüllt sind. Da die außergewöhnlichen Umstände, mit denen Portugal konfrontiert war, auch zu verzögerten Zahlungen Portugals an die privaten mit der Schaffung des Kahlschlaggürtels beauftragten Unternehmen geführt haben, sollte die Frist für die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verlängert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 der Entscheidung 2006/923/EG erfolgt die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der in Artikel 2 der Entscheidung genannten Finanzhilfe der Gemeinschaft vorbehaltlich folgender Bedingungen:

a)

Die zur Schaffung eines von Wirtspflanzen für den Kiefernfadenwurm freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“ erforderlichen Maßnahmen wurden von Portugal ordnungsgemäß durchgeführt und erfüllen die in Artikel 1 der Entscheidung 2006/923/EG aufgeführten Ziele;

b)

Portugal hat der Kommission einen Finanzbericht mit verbuchten Rechnungen und Belegen sowie einen abschließenden technischen Bericht entsprechend Artikel 5 der Entscheidung 2006/923/EG vorgelegt.

(2)   Artikel 7 der Entscheidung 2006/923/EG gelangt nicht zur Anwendung, falls die Kommission aufgrund der von Portugal vorgelegten Nachweise zum Schluss gelangt, dass die Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahmen die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht beeinträchtigt haben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 42.