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17.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/60 |
BESCHLUSS CHAD/2/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 18. März 2008
zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik
(2008/313/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) (Operation EUFOR Tchad/RCA), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 10 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik zu fassen. |
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(2) |
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 und von Brüssel vom 24. und 25. Oktober 2002 wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt. |
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(3) |
Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der Operation eine Schlüsselrolle übernehmen. Er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation obliegen, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung. |
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(4) |
Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Einsetzung und Zuständigkeitsbereich
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Nizza und Brüssel festgelegt.
Artikel 2
Zusammensetzung
(1) Mitglieder des Ausschusses sind
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Vertreter aller Mitgliedstaaten; |
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Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt. |
(2) Der Befehlshaber der EU-Operation, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union oder ihre Stellvertreter sowie Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.
(3) Dritte können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.
Artikel 3
Vorsitz
Unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes des Rates führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz des Rates und dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter den Vorsitz in dem Ausschuss.
Artikel 4
Sitzungen
(1) Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2) Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.
Artikel 5
Verfahren
(1) Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Operation
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ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen; |
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ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt. |
Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.
(2) Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.
(3) Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.
(4) Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.
Artikel 6
Vertraulichkeit
(1) Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2008.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
M. IPAVIC
ANHANG
Liste der Drittstaaten nach Artikel 2 Absatz 1
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Albanien |