10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2008

zur Feststellung, dass das Schwarze Meer und die angeschlossenen Flusssysteme keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates bilden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1217)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der italienische, der polnische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2008/292/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18 September 2007 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 wurden Rahmenbedingungen festgelegt für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bestands des Europäischen Aals in den Gewässern der Gemeinschaft, den Lagunen des Küstenraums (Strandseen), den Flussmündungen und Flüssen sowie den damit verbundenen Binnengewässern der Mitgliedstaaten.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten die einzelnen Flusseinzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet benennen und definieren, die einen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal bilden. Für jedes entsprechende Flusseinzugsgebiet sollten die Mitgliedstaaten einen Aalbewirtschaftungsplan erstellen.

(3)

Da der europäische Aal im Schwarzen Meer und den damit verbundenen Flusssystemen nur in geringer Anzahl vorkommt, ist nicht sicher, ob diese Gewässer einen natürlichen Lebensraum für diese Art bilden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 wird die Kommission daher ermächtigt zu entscheiden, ob das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme einen solchen natürlichen Lebensraum bilden und damit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Bestände erfordern.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei hat der Kommission mitgeteilt, dass das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme an der äußersten Grenze der Verteilung des Europäischen Aals liegen und der Aal dort vor der Aufstockung der Bestände nur sporadisch vorkam. Vor der Aufstockung der Bestände lag die Besatzdichte des Europäischen Aals in diesen Gewässern zu niedrig für eine Befischung von Aalen jeglicher Altersstufen.

(6)

Es ist unwahrscheinlich, dass bei Einsetzung in die mit dem Schwarzen Meer verbundenen Flüsse eine umfangreiche Anzahl von Aalen die Geschlechtsreife erreichen und die Laichwanderung in die Sargassosee erfolgreich abschließen könnte. Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass eine beträchtliche Anzahl junger Aale in die mit dem Schwarzen Meer verbundenen Flüsse aufsteigen, die Geschlechtsreife erreichen und dann ihre Laichgründe aufsuchen würde.

(7)

Ein möglicher Nutzen aus dem Bestand an Europäischem Aal, der durch Wiederauffüllungsmaßnahmen im Schwarzen Meer und den angeschlossenen Flusssystemen geschaffen würde, wäre sehr gering und somit unverhältnismäßig klein im Vergleich zu dem verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand für die betroffenen Mitgliedstaaten.

(8)

Es sollte daher festgestellt werden, dass das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 bilden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Schwarze Meer und die damit verbundenen Flusssysteme bilden keinen natürlichen Lebensraum für den Europäischen Aal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.