2.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5416)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/283/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN (2)

(1)

Rechtsgrundlage der Koordinierungszentrenregelung ist der Königliche Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982. Die Kommission hatte die Regelung in ihren Entscheidungen vom 2. Mai 1984 beziehungsweise 9. März 1987 genehmigt, da sie keinen Widerspruch zu den beihilferechtlichen Vorschriften des EG-Vertrags sah.

(2)

Im Rahmen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (im Folgenden „Verhaltenskodex“), der per Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 (3) verabschiedet worden war, hatte die Kommission zugesagt, diese Regelung auf der Grundlage der beihilferechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages und ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (4) erneut zu überprüfen.

(3)

Am 11. Juli 2001 schlug die Kommission zweckdienliche Maßnahmen vor, um die Wirkung der Koordinierungszentrenregelung für alle betroffenen Unternehmen spätestens zum 31. Dezember 2005 zu beseitigen. Belgien hat diese Maßnahmen nicht akzeptiert, weil es die Auffassung vertrat, dass es rechtlich zur Einhaltung der 10-Jahres-Zulassungen gebunden war, von denen einige erst nach dem 31. Dezember 2005 ausliefen.

(4)

Weil den zweckdienlichen Maßnahmen nicht zugestimmt wurde, leitete die Kommission am 27. Februar 2002 das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene förmliche Prüfverfahren (5) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) (inzwischen Artikel 88) ein. Gleichzeitig rief die Kommission die Beteiligten auf, insbesondere zu den Umständen Stellung zu nehmen, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen begründeten.

(5)

Die Kommission schloss dieses förmliche Verfahren durch eine endgültige Negativentscheidung ab (Entscheidung 2003/757/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungszentren mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (7), die Belgien am 18. Februar 2003 notifiziert wurde. Da es sich um eine bestehende Beihilfe handelte, hat die Kommission keine Rückzahlung der in der Vergangenheit gewährten Beihilfen verlangt. Die Entscheidung 2003/757/EG sah vor, dass die Koordinierungszentren im Rahmen von Übergangsmaßnahmen die Vorteile der Regelung bis zum Ende ihrer laufenden Zulassungen, jedoch bis spätestens 31. Dezember 2010, in Anspruch nehmen konnten. Belgien und die Forum 187 genannte Vereinigung der Koordinierungszentren legten Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein, um die Aussetzung und teilweise oder vollständige Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu erwirken (Rechtssachen C-182/0 und T-140/03, später C-217/03).

(6)

Per Beschluss vom 26. Juni 2003 (8) setzte der Präsident des Gerichtshofs den Vollzug der Entscheidung 2003/757/EG aus, „soweit diese dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Zustellung geltenden Anerkennungen von Koordinierungszentren zu verlängern.“ Weiter führte er aus, „dass die Wirkungen von Verlängerungen, die auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses erfolgen, nicht über den Tag der Verkündung der Entscheidung zur Hauptsache hinausgehen dürfen.“

(7)

Dem Antrag Belgiens folgend wurde in der Entscheidung 2003/531/EG des Rates vom 16. Juli 2003 über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren durch die belgische Regierung (9) gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag „als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar […] die Beihilfe angesehen, die Belgien bis zum 31. Dezember 2005 Unternehmen gewähren will, die am 31. Dezember 2000 eine zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ablaufende Zulassung als Koordinierungszentrum gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 besaßen“. Die fragliche Beihilfe bestand darin, dass die Koordinierungszentrenregelung für die vorgenannten Unternehmen wirksam blieb. Die Kommission hat gegen die Entscheidung 2003/531/EG Klage vor dem Gerichtshof erhoben (Rechtssache C-399/03).

(8)

Am 16. Juli 2003 nahm die Kommission in einer Presseerklärung zu der Entscheidung 2003/531/EG Stellung: „Wortlaut und Argumentation dieser Anordnung lassen vermuten, dass die auf dieser Grundlage gewährten Beihilfen den Zentren definitiv zustehen, auch wenn der Gerichtshof die Klage Belgiens im Grundsatz letztlich abweisen sollte.“ (IP/03/1032).

(9)

Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 (10) erklärte der EuGH die Kommissionsentscheidung zum Teil insoweit für nichtig, als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“. Am gleichen Tag wurde auch die Entscheidung 2003/531/EG vom EuGH aufgehoben (11).

(10)

Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 (12) forderte die Kommission von Belgien bestimmte Angaben an, um das weitere Vorgehen nach Maßgabe des Gerichtsurteils vom 22. Juni 2006 in den Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 festzulegen. Diese Angaben betrafen die Art und Weise, in der Belgien die Entscheidung 2003/757/EG, die durch den Beschluss vom 26. Juni 2003 teilweise aufgehoben worden war, umsetzte. Belgien wurde für die Vorlage der Informationen eine Frist von 20 Werktagen, also im Prinzip bis zum 2. August 2006 gewährt.

(11)

Als am 23. August 2006 noch keine Antwort vorlag, übersandte die Kommission Belgien ein Erinnerungsschreiben (13). Belgien wurde für die Vorlage der Informationen eine neue Frist von 10 Werktagen, also bis zum 7. September 2006 gewährt.

(12)

Am 13. September 2006 wurde Belgien ein informelles elektronisches Schreiben mit einer Kopie der beiden vorgenannten Schreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 14. September 2006, das sich auf besagte E-Mail und die beigefügten Kopien bezog, gab Belgien an, diese Schreiben nie erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 29. September 2006 forderte die Kommission Belgien auf, ihr die ursprünglich am 4. Juli angeforderten Auskünfte zu übermitteln und ihr mitzuteilen, welche Absichten genau es hinsichtlich der Koordinierungszentren verfolge. Eine Fachsitzung wurde ebenfalls vorgeschlagen. Da die Erwiderung Belgiens vom 12. Oktober 2006 keine der gewünschten Auskünfte enthielt, wies die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. November 2006 erneut auf die Bedeutung dieser Informationen hin und forderte Belgien mit Nachdruck auf, ihr die gewünschten Antworten bis spätestens 22. November 2006 zu liefern. Ein weiteres Schreiben Belgiens vom 17. November 2006 enthielt immer noch keine sachdienlichen Antworten.

(13)

Am 16. Januar 2007 übermittelte Belgien der Kommission schließlich die geforderten Angaben. Per Schreiben vom 8. und 16. Februar 2007 legte Belgien zusätzliche Informationen vor. Außerdem fanden am 5. und 15. Februar sowie am 5. März 2007 drei Sitzungen zwischen der Kommission und Belgien statt.

(14)

Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte die Kommission Belgien ihren Entschluss mit, das am 27. Februar 2002 wegen besagter Beihilfe eingeleitete Verfahren zu verlängern.

(15)

Die von der Kommission beschlossene Verlängerung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (14). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu den angemessenen Übergangsmaßnahmen auf, die sie dem Gerichtsurteil zufolge hätte vorsehen müssen.

(16)

Entsprechende Stellungnahmen gingen bei der Kommission von Forum 187 (15) und von drei Koordinierungszentren ein. Sie hat diese mit der Möglichkeit zur Äußerung an Belgien weitergeleitet; die entsprechenden Kommentare erhielt sie mit Schreiben vom 19. und 30. Juli 2007.

II.   BESCHREIBUNG DER REGELUNG

(17)

Hauptrechtsgrundlage der Koordinierungszentrenregelung ist der Königliche Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982. Ein Koordinierungszentrum ist ein Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe, das ausschließlich für andere Mitglieder der Gruppe bestimmte Zusatzleistungen wie Finanzierung, Kassenmittelverwaltung oder Forschung und Entwicklung erbringt. Seit 1983 galt für diese Unternehmen in Belgien eine von der Kommission genehmigte Sonderregelung, die eine deutlich niedrigere Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zur Folge hatte und verschiedene Steuerbefreiungen (Gesellschaftsteuer, Grundsteuer, Kapitalertragsteuer) vorsah. Für die Inanspruchnahme dieser Regelung musste eine auf zehn Jahre angelegte Zulassung erworben werden, die bescheinigte, dass das Koordinierungszentrum die Bedingungen des Königlichen Erlasses Nr. 187 erfüllte. Nach Ablauf der zehn Jahre konnte die Zulassung unter denselben Voraussetzungen verlängert werden (16).

(18)

Am 27. Dezember 2006 verabschiedete Belgien ein Gesetz (17), das für alle Koordinierungszentren auf ggf. auch rückwirkend gestellten Antrag eine Verlängerung der Zulassung bis zum 31. Dezember 2010 vorsah. Diese Möglichkeit der Verlängerung sollte nicht nur den Koordinierungszentren offen stehen, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden, sondern auch solchen, bei denen die Zulassungen zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 auslaufen, sowie einer nicht näher bestimmten Zahl von Koordinierungszentren, deren Zulassung eigentlich zum 31. Dezember 2005 abgelaufen war, die aber bislang noch keine Verlängerung beantragt hatten. Dieses Gesetz ist der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden, sondern sein Inkrafttreten wurde ausgesetzt und von der Bestätigung der Kommission, dass sie keine Einwände dagegen erhebt, abhängig gemacht.

(19)

Von den 243 Koordinierungszentren, die im Jahr 2002 tätig waren, sind 2007 immer noch 173 aktiv. 27 von ihnen verfügen im Einklang mit der Entscheidung 2003/757/EG über eine Zulassung bis zum 31. Dezember 2010. Die Zulassungen der 136 anderen Koordinierungszentren laufen vor dem 31. Dezember 2010 ab, sie sind also von der in dem Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung betroffen. Eine nicht näher bestimmte Zahl an Koordinierungszentren, die in der Zwischenzeit ihre Tätigkeit eingestellt haben, sind offenbar ebenfalls berechtigt, die im Gesetz vom 27. Dezember 2006 vorgesehene Verlängerung in Anspruch zu nehmen.

III.   GEGENSTAND DER VERLÄNGERUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

(20)

Aufgrund des Beschlusses vom 26. Juni 2003, mit dem das Verlängerungsverbot für die abgelaufenen Zulassungen als Koordinierungszentrum ausgesetzt wurde, hatte Belgien die Möglichkeit, diese Zulassungen zu verlängern. Allerdings durfte die Wirkung dieser Verlängerungen nicht über den Tag des Urteils in der Sache hinausgehen. Das Urteil des Gerichtshofs erging am 22. Juni 2006.

(21)

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen ging die Kommission davon aus, dass Belgien die Zulassung für die Koordinierungszentren — wie im Rahmen des Verhaltenskodex entschieden und von Belgien mehrmals bekräftigt — bis Ende 2005 verlängern würde. Die Kommission hat Belgien mit Schreiben vom 4. Juli 2006 um entsprechende Bestätigung gebeten. Belgien bestätigte, die Laufzeit der auf Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 gewährten Verlängerungen außer im Falle von vier Zentren, deren Zulassung auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, auf den 31. Dezember 2005 begrenzt zu haben. Außerdem teilte Belgien der Kommission seine Absicht mit, die Zulassungen aller Koordinierungszentren seiner Auslegung des Gerichtsurteils entsprechend bis Ende 2010 zu verlängern und im Dezember 2006 ein Gesetz anzunehmen, das diese allgemeine Verlängerung über 2005 hinaus ggf. auch rückwirkend erlaubt.

(22)

Da keine Einigung über die Auslegung des Gerichtsurteils erzielt werden konnte, kam die Kommission am 21. März 2007 zu dem Schluss, dass sie das förmliche Prüfverfahren verlängern muss, um ihre eigene Auslegung des Urteils sowie die Elemente darzulegen, auf die sie sich zur Festlegung des vom Gerichtshof geforderten „neuen“ Übergangszeitraums ihres Erachtens stützen muss. Außerdem äußerte die Kommission Vorbehalte gegen die Auslegung des Gerichtsurteils durch Belgien und gegen die Absicht des Landes, die Zulassungen aller Koordinierungszentren bis 2010 zu verlängern.

IV.   STELLUNGNAHMEN BELGIENS UND DER BETEILIGTEN

(23)

Nachdem das Verfahren verlängert worden war, nahmen Belgien über das Forum 187 sowie drei Koordinierungszentren, deren Verlängerungen am 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2004 abgelaufen und bis 31. Dezember 2005 verlängert worden waren, Stellung. Aus diesen Stellungnahmen geht hervor, dass Belgien und die Koordinierungszentren aus folgenden Gründen für die Gewährung eines Übergangszeitraums bis 31. Dezember 2010 eintreten:

Das Urteil des Gerichtshofs sei dahingehend auszulegen, dass entsprechend dem vom Gerichtshof angeführten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz allen Koordinierungszentren die längstmögliche Übergangsfrist, die einem Koordinierungszentrum bewilligt wurde, d. h. bis zum 31. Dezember 2010, gewährt werden muss. Andernfalls schaffe die Kommission neue Ungleichheiten und neue Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Koordinierungszentren, von denen einige die Regelung weiter bis 2010 in Anspruch nehmen dürften und andere nicht.

Gleichbehandlung bedeute außerdem, dass den belgischen Koordinierungszentren die gleiche Übergangsfrist eingeräumt wird wie die, die die Kommission in Entscheidungen über andere steuerliche Regelungen gewährte. Bezug genommen wird insbesondere auf folgende Regelungen: die sogenannten 1929 Holding Companies in Luxemburg (18), die „Exempt companies“ in Gibraltar (19), die Freizone Madeira (20).

Die Kommission könne nicht das Notifikationsdatum der Entscheidung 2003/757/EG als Beginn des „neuen“ Übergangszeitraums zugrunde legen. Einigen Beteiligten zufolge müsse die neue Übergangsfrist entweder am 30. Oktober 2003, dem Tag, an dem die Entscheidung 2003/757/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurde, oder frühestens am 22. Juni 2006, dem Datum des Gerichtsurteils anlaufen. Belgien vertritt die Auffassung, dass Übergangsmaßnahmen in der Regel für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit festgelegt werden. Maßgeblich für den Beginn des neuen Übergangszeitraums müsse daher der Tag sein, an dem die neue endgültige Entscheidung (d. h. die vorliegende Entscheidung) notifiziert wird. Ab diesem Datum müsse allen Koordinierungszentren ein angemessener Zeitraum (von mindestens zwei Jahren) zur Anpassung an die neue Regelung gewährt werden.

Nachdem die Entscheidung 2003/757/EG ausgesetzt und teilweise für nichtig erklärt worden war und nach der Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/531/EG seien die Unternehmen berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Regelung bis Ende 2010 verlängert würde. Belgien macht außerdem geltend, dass im Zusammenhang mit den Entlassungen der Mitarbeiter der Koordinierungszentren Kosten entstehen, die eine Verschiebung des Beginns der Übergangsfrist auf das Datum der vorliegenden Entscheidung rechtfertigten.

Die Argumente, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrensverlängerung anführte, um die von ihr vorgeschlagene Übergangszeit bis Ende 2005 bzw. Ende 2006 zu begründen, seien nicht stichhaltig. So seien insbesondere die Verlängerungen, die Belgien den Koordinierungszentren, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 ausliefen, bis zum Vorliegen des Gerichtsurteils vorübergehend auf den 31. Dezember 2005 begrenzt worden.

Nachdem dieses Urteil am 22. Juni 2006 ergangen war, habe die Kommission die Annahme neuer Übergangsmaßnahmen nicht zügig genug vorangetrieben. Auch aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die Übergangsfrist für alle Koordinierungszentren ab dem Notifikationsdatum der vorliegenden Entscheidung zu rechnen, in der diese Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.

(24)

Nach Auffassung Belgiens geht es bei dem Gesetz vom 27. Dezember 2006 lediglich um die Umsetzung des Gerichtsurteils; es handele sich dabei nicht um eine neue Beihilferegelung, sondern um die Verlängerung der bestehenden Regelung. Auch eines der Koordinierungszentren vertritt die Auffassung, dass sein Antrag auf Verlängerung, der nach dem Gerichtsurteil und vor Annahme des Gesetzes gestellt worden war, auf einem in dem Urteil anerkannten Recht auf Verlängerung beruhe.

V.   WÜRDIGUNG DURCH DIE KOMMISSION

(25)

Mit den von Belgien und den Koordinierungszentren vorgebrachten Argumenten soll dargelegt werden, dass die Kommission allen Koordinierungszentren die Inanspruchnahme der Regelung bis 2010 genehmigen muss, und zwar entweder nach Maßgabe des vom Gerichtshof angeführten Gleichheitsgrundsatzes, demzufolge allen Zentren der längstmögliche Übergangszeitraum (d. h. bis zum 31. Dezember 2010) gewährt werden müsse, oder nach Maßgabe des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, demzufolge die Kommission für den Beginn der vom Gerichtshof geforderten angemessenen Übergangszeit ein anderes Datum als den 18. Februar 2003 (Datum des Gerichtsurteils), nämlich das Datum der vorliegenden Entscheidung zugrunde legen müsse. Weder Belgien noch die betroffenen Unternehmen brachten Argumente dafür vor, dass die angemessene Übergangsfrist, die vom Gerichtshof als der Zeitraum definiert wurde, den die Koordinierungszentren zur Anpassung an die geänderte Regelung benötigen, vom 18. Februar 2003 bis 31. Dezember 2010, d. h. länger als 7 Jahre und 10 Monate dauern muss. Aus den in diesem Abschnitt dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Übergangsfrist am 18. Februar 2003 beginnen und von angemessener Dauer sein muss. Auf Grundlage des ihr vorliegenden Sachverhalts kommt die Kommission ferner zu dem Schluss, dass diese angemessene Übergangsfrist am 31. Dezember 2005 endete.

1.   Grenzen der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof

(26)

Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 erklärte der EuGH die Entscheidung 2003/757/EG insoweit für nichtig, als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“. Unter Randnummer 163 des Urteils präzisiert der Gerichtshof wie folgt: „ …[…] mit dem Ausdruck ‚Kurz danach‘ [ist] ein Zeitpunkt gemeint, der so nah an dem der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung lag, dass die betreffenden Koordinationszentren nicht über die nötige Zeit verfügten, sich den Änderungen der fraglichen Regelung anzupassen“.

(27)

Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Richtigkeit der Entscheidung 2003/757/EG insofern bestätigt, als er die Koordinierungszentrenregelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung wertet. Diese Bewertung wurde von Forum 187 vor dem Gerichtshof angefochten, nicht aber von Belgien. Die Aussetzung und teilweise Nichtigerklärung der besagten Entscheidung bezieht sich nicht auf diese Bewertung. Die Koordinierungszentrenregelung ist somit ab dem Tag, an dem besagte Entscheidung notifiziert wurde, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(28)

Des Weiteren legt die Kommission das Gerichtsurteil dahingehend aus, dass die Nichtigerklärung auf der Feststellung beruht, dass die Entscheidung 2003/757/EG bestimmte Unternehmen von den angemessenen Übergangsmaßnahmen ausschloss, die ihnen zur Anpassung an die geänderte Steuerregelung hätten eingeräumt werden müssen.

(29)

In der Tat moniert der Gerichtshof, dass den Koordinierungszentren die Verlängerung ihrer Zulassung mit sofortiger Wirkung verboten wird, was das berechtigte Vertrauen derjenigen Zentren verletze, „deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief.“. Nach Auffassung des Gerichtshofs konnten die Zentren berechtigterweise erwarten, dass ihnen zur Anpassung an die geänderte Regelung eine angemessene Übergangszeit und gegebenenfalls eine befristete Verlängerung der Zulassung gewährt wird, um diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen zu können.

(30)

Das Gerichtsurteil verpflichtet die Kommission daher dazu, die Verlängerung der Zulassungen zu genehmigen, sofern diese — befristeten — Verlängerungen erforderlich sind, um das Recht der Koordinierungszentren auf eine angemessene Übergangsfrist zu wahren. Die Kommission stellt somit fest, dass der Gerichtshof das Verbot selbst der befristeten Zulassungsverlängerung nicht in Gänze für nichtig erklärt hat, wie es von Belgien und dem Forum 187 in ihren Nichtigkeitsklagen gefordert und vom Generalstaatsanwalt in seinen Schlussfolgerungen vorgeschlagen worden war. Abgesehen von den Fällen, in denen die Verlängerung der Zulassungen erforderlich ist, um dem Urteil in der Sache zu entsprechen, bleibt dieses Verbot also wirksam.

(31)

Wie in den eingegangenen Stellungnahmen dargelegt, kritisiert der Gerichtshof außerdem die Tatsache, dass den Unternehmen unterschiedliche Übergangsfristen von einigen Monaten bis mehreren Jahren eingeräumt wurden, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Nach Auffassung des Gerichtshofs hätte die Kommission für alle betroffenen Unternehmen eine einheitliche und angemessene Übergangsfrist zur Anpassung an die geänderte Regelung festlegen müssen.

(32)

Die Kommission hat also einen Fehler begangen, indem sie das berechtigte Vertrauen der Koordinierungszentren in Bezug auf die Laufzeit der Zulassungen (10 Jahre) anerkannte und einigen Zentren eine zu kurze (d. h. kürzer als die angemessene Frist) und anderen eine zu lange Übergangsfrist (d. h. länger als die angemessene Frist) einräumte.

(33)

In seiner Urteilsformulierung begrenzt der Gerichtshof jedoch die Nichtigerklärung auf die Tatsache, dass für bestimmte Unternehmen, „deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“ keine Übergangsfrist vorgesehen war. Darüber hinaus präzisiert der Gerichtshof unter Randnummer 163 des Urteils, wie der Ausdruck „kurz danach“ zu verstehen ist.

(34)

Mit seinem Urteil verlangt der Gerichtshof von der Kommission also nicht, dass sie die vollkommene Gleichbehandlung aller Koordinierungszentren wiederherstellt, sondern er fordert einen Ausgleich für die Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung bestimmter Unternehmen, die durch das Nichtvorhandensein einer angemessenen Übergangsfrist benachteiligt worden sind. Gleichbehandlung bedeutet in diesem Fall, dafür zu sorgen, dass allen Unternehmen eine Übergangsfrist zur Anpassung an die Regelung eingeräumt wird. Die Nichtigerklärung durch das Gerichtsurteil bezieht sich nicht auf die einigen Unternehmen eingeräumte Übergangsfrist, die über den angemessenen Zeitraum zur Anpassung an die geänderte Regelung hinausgeht; die Kommission kann sie daher nicht einfach kürzen, um die Gleichbehandlung wiederherzustellen.

(35)

Die Kommission stellt allerdings fest, dass sich der Gerichtshof weder zur Dauer der angemessenen Übergangsmaßnahmen noch zur genauen Zahl der Unternehmen geäußert hat, denen solche Maßnahmen vorenthalten wurden und die somit von dieser Nichtigerklärung betroffen sind. Insbesondere besagt das Urteil nicht, dass die angemessene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 läuft, und die Kommission ist auch nicht, wie von Belgien behauptet, allein aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dazu verpflichtet, für alle Unternehmen die Übergangsfristen an die längste der per Entscheidung 2003/757/EG gewährten Fristen, d. h. bis zum 31. Dezember 2010, anzugleichen. Der Gerichtshof scheint im Gegenteil nahezulegen, dass eine ausschließlich auf die Anpassung an die geänderte Regelung ausgerichtete, einheitliche Frist für alle Koordinierungszentren angemessen gewesen wäre und nur den Zentren vorenthalten worden ist, deren Zulassung kurz vor dem Ablauf stand.

(36)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die in der Entscheidung 2003/757/EG vorgesehene Übergangsfrist nur in dem Maße neu gestaltet werden muss, in dem sie vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist. Darüber hinaus muss ihrer Auffassung nach die vom Gerichtshof geforderte Übergangsfrist anhand von Faktoren bestimmt werden, die ihre Angemessenheit, d. h. ihre ausreichende Dauer, aber auch ihre Notwendigkeit belegen. Mit der Verlängerung des Verfahrens sollte Belgien und den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden,

sich zur Maßgeblichkeit der der Kommission bereits vorliegenden Umstände, die für den 31. Dezember 2005 als Ende der angemessenen Übergangsfrist sprechen, zu äußern;

weitere Umstände anzuführen, die dafür sprechen, dass die angemessene Übergangsfrist über den 31. Dezember 2005 hinaus — gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zu irgendeinem anderen Datum verlängert wird.

(37)

Im weiteren Verlauf dieser Entscheidung wird die Kommission darlegen, dass die vom Gerichtshof geforderte angemessene Übergangsfrist für alle Koordinierungszentren hätte am 18. Februar 2003 beginnen und am 31. Dezember 2005 enden müssen, und nicht am 31. Dezember 2010. Anschließend geht die Kommission auf die Situationen ein, in denen sie aus Gründen des von ihr selbst hervorgerufenen berechtigten Vertrauens verpflichtet ist, bestimmten Koordinierungszentren die Inanspruchnahme der Regelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu genehmigen.

2.   Beginn der angemessenen Übergangsfrist

(38)

Den Stellungnahmen Belgiens und der Beteiligten zufolge darf die von der Kommission nach Maßgabe des Gerichtsurteils festzulegende Übergangsfrist nicht mit dem Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG beginnen. Es werden verschiedene Daten geltend gemacht, insbesondere das Datum der Veröffentlichung besagter Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und das Notifikationsdatum der vorliegenden Entscheidung.

(39)

Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass die vom Gerichtshof geforderte angemessene Übergangsfrist vom Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG, d. h. vom 18. Februar 2003 an gerechnet werden muss.

(40)

Zunächst wurde die Wirkung des Beschlusses vom 26. Juni 2003 am 22. Juni 2006 durch das Urteil des Gerichtshofs in der Sache ersetzt, und zwar rückwirkend zum Datum der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG. Das Gerichtsurteil geht von der Situation der Koordinierungszentren am Tag der Notifikation der besagten Entscheidung aus. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass der Gerichtshof eine Übergangsfrist fordert, deren Beginn nicht mit dem Tag der Notifikation der angefochtenen Entscheidung zusammenfällt.

(41)

In der Urteilsformulierung nimmt der Gerichtshof explizit auf dieses Datum Bezug, denn die Entscheidung wird insoweit für nichtig erklärt als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“ (Unterstreichung hinzugefügt.)

(42)

Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass das berechtigte Vertrauen der Koordinierungszentren, das durch frühere Entscheidungen und Standpunkte der Kommission in dieser Sache hervorgerufen worden war, spätestens am Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG entfiel. In dieser Entscheidung erklärt die Kommission nämlich die Koordinierungszentrenregelung zu einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilferegelung, die geändert bzw. aufgehoben werden muss. Diese Bewertung, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2006 bestätigt wurde, hat nach wie vor Bestand. Ihre Wirkung beginnt daher an dem Tag, an dem Belgien die Entscheidung 2003/757/EG notifiziert wurde. Diese Entscheidung ging im Übrigen mit einer Presseerklärung der Kommission einher, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie das Notifikationsdatum der Entscheidung 2003/757/EG als das Datum ansehen kann, an dem das berechtigte Vertrauen der Koordinierungszentren auf Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt endgültig wegfiel, und somit als Stichtag für den Beginn der aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigten Übergangsmaßnahmen zu betrachten ist. Da seit der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG kein berechtigtes Vertrauen mehr bestand, ist es nach Ansicht der Kommission nicht gerechtfertigt, den Beginn der Übergangsfrist auf einen späteren Zeitpunkt, nicht einmal auf das Datum der Veröffentlichung besagter Entscheidung, zu verschieben. Im Übrigen hat das Forum 187, das nach eigenen Angaben der von Belgien anerkannte Verband der Koordinierungszentren ist, in deren Namen Ende April 2003 — also vor der Veröffentlichung im Amtsblatt — beim Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung 2003/757/EG eingereicht, was zeigt, dass die Koordinierungszentren über die von ihnen beauftragte Interessenvertretung Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erhalten hatten und somit insbesondere wussten, dass die Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe bewertet wurde und Belgien aufgefordert war, die betreffende Regelung zu ändern bzw. aufzuheben.

(43)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass letztendlich keines der Koordinierungszentren unter dem Verbot der Zulassungsverlängerung zu leiden hatte, und alle entweder nach Maßgabe der Entscheidung 2003/757/EG oder nach Maßgabe des Beschlusses vom 26. Juni 2003 vom 18. Februar 2003 an eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen konnten, die es ihnen erlaubte, sich an die von der Kommission vorgeschriebene Änderung der Regelung anzupassen. In dem Beschluss vom 26. Juni 2003 wird ebenfalls ausdrücklich auf das Notifikationsdatum der Entscheidung 2003/757/EG Bezug genommen, denn darin wird die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung angeordnet, „soweit diese dem Königreich Belgien untersagt, die zum Zeitpunkt ihrer Zustellung geltenden Anerkennungen von Koordinierungszentren zu verlängern.“ (Unterstreichung hinzugefügt). Diese Anordnung hat also eine Verlängerung der am 17. Februar 2003 laufenden Zulassungen und die weitere Inanspruchnahme der Regelung im äußersten Fall bis zum 22. Juni 2006, dem Tag des Urteils in der Sache, ermöglicht. Zudem hat die Kommission am 16. Juli 2003 bestätigt, dass sie keine Rückzahlung der auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 gewährten Beihilfen fordern würde und somit den Koordinierungszentren die Gewissheit gegeben, dass sie tatsächlich die durch die angeordnete Aussetzung entstandene Übergangsfrist definitiv in Anspruch nehmen können.

(44)

Im Übrigen kann die Kommission die von Belgien und den Koordinierungszentren vorgebrachten Argumente für die Verschiebung des Beginns der Übergangsfrist auf einen späteren Zeitpunkt aus folgenden Gründen nicht annehmen. Der Gerichtshof hat die Bewertung der Regelung als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe am 17. Februar 2003 bestätigt. Das berechtigte Vertrauen, das durch die Genehmigungsentscheidungen der Kommission aus den Jahren 1984 und 1987 geweckt worden war, fiel somit spätestens im Februar 2003 weg. Wenn den Koordinierungszentren das Datum des Gerichtsurteils und dessen Inhalt nicht bekannt waren, so ist diese Ungewissheit nicht auf Handlungen der Kommission zurückzuführen. Das gerichtliche Verfahren konnte also kein der Kommission entgegenhaltbares berechtigtes Vertrauen darauf geweckt haben, dass die Koordinierungszentrenregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Ungewissheit ist vielmehr auf die Einlegung der Rechtsbehelfe zurückzuführen, die an sich keine aussetzende Wirkung haben. Die Dauer des Gerichtsverfahrens rechtfertigt somit nicht, dass die Übergangsfrist, die den Koordinierungszentren ja seit 18. Februar 2003 eingeräumt worden war, durch entsprechendes Verschieben ihres Anfangsdatums verlängert wird.

3.   Ende der angemessenen Übergangsfrist

(45)

Bei der Festlegung des Inhalts der angemessenen Übergangsmaßnahmen und der genauen Dauer der entsprechenden Übergangsfrist hat sich die Kommission auf die ihr vorliegenden Angaben gestützt, die sie den eingegangenen Verpflichtungen sowie den vor oder kurz nach Annahme der Entscheidung 2003/757/EG von Belgien bzw. den betroffenen Unternehmen gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen entnahm. Nach Auffassung der Kommission lässt sich der Standpunkt Belgiens und der zum Stichtag 17. Februar 2003 betroffenen Unternehmen nämlich am besten mit diesen Angaben darlegen. Das Ausbleiben von Reaktionen auf bestimmte formelle und im Übrigen angreifbare Rechtsakte der nationalen Behörden bzw. auf die Entscheidung 2003/531/EG wurde ebenfalls als Zeichen der Zustimmung der betroffenen Unternehmen gewertet.

(46)

Erstens hat sich Belgien im Rahmen der Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ dazu verpflichtet, die Koordinierungszentrenregelung spätestens zum 31. Dezember 2005 abzuschaffen. Diese Verpflichtung wurde auch in die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. und 27. November 2000 aufgenommen (21).

(47)

Diese Schlussfolgerungen wurden in einer Pressemitteilung (22) bekanntgegeben, woraufhin der belgische Finanzminister am 20. Dezember 2000 vor der Abgeordnetenkammer erklärte, dass „die am 31.12.2000 mit einer erstmaligen Zulassung ausgestatteten Koordinierungszentren […] die Regelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen können, entweder auf Grundlage der ursprünglichen Zulassung oder auf Grundlage einer Zulassungsverlängerung. […]“ (23).

(48)

In einem Schreiben vom 6. März 2003 an die Kommission, in dem auf die Schlussfolgerungen des Rates und die Erklärung des Finanzministers Bezug genommen wird, gibt Belgien folgende Erklärung ab: „Unter diesen Bedingungen hat Belgien seinen Koordinierungszentren Zusagen gemacht, deren Wirkung am 31. Dezember 2005 enden.“ Dieses Argument hat Belgien auch vor dem Gerichtshof geltend gemacht (Randnrn. 141 und 142 des Urteils). Auch wenn der Gerichtshof nicht darauf eingegangen ist, um daraus ein von der Kommission hervorgerufenes berechtigtes Vertrauen herzuleiten, so zeigt doch die politische Zusage, die Belgien seinen Koordinierungszentren gemacht hat, welche Übergangsfrist Belgien für angemessen hielt.

(49)

Zweitens äußerte sich Belgien in demselben Schreiben vom 6. März 2003 auf die von der Kommission in ihrer Entscheidung 2003/757/EG festgelegte angemessene Frist wie folgt: „Zu diesem Zweck hat die Kommission den Koordinierungszentren eine angemessene Frist eingeräumt. Die Entscheidung, die vollständige Laufzeit der gültigen Zulassungen anzuerkennen, ist fundiert, außer im Falle der Zentren, deren Zulassung kurz nach Erlass der Kommissionsentscheidung bzw. noch vor Ende 2005 abläuft, da diese Zentren keine Zeit haben, sich auf das vorzeitige Ende der Koordinierungszentrenregelung einzustellen. In diesen Fällen ist die angemessene Frist nicht ausreichend.“ Belgien forderte die Kommission auf, die Entscheidung 2003/757/EG zu überarbeiten und „für die Zentren, deren Zulassung vor Ende 2005 abläuft, eine Verlängerung bis Ende 2005 auf der Grundlage der geltenden Regelung vorzusehen.“ Die Kommission hat hieraus erneut geschlossen, dass nach Auffassung Belgiens den Koordinierungszentren, deren Zulassung vor dem 31. Dezember 2005 abläuft, keine angemessene Übergangsfrist eingeräumt worden war und dass die Gewährung einer solchen im Falle der betreffenden Zentren eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2005 bedeute.

(50)

Drittens teilte Belgien der Kommission am 20. März und am 26. Mai 2003 mit, dass das Land „die Absicht [habe] die Koordinierungszentrenregelung für die Zentren, die am 31. Dezember 2000 bestanden und deren Zulassung zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 abläuft, bis zum letztgenannten Datum aufrecht zu erhalten“. Darüber hinaus ersuchte Belgien den Rat um Annahme einer Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, in der dieser die Verlängerung genehmigt. Diese Entscheidung wurde vom Rat am 16. Juli 2003 als Entscheidung 2003/531/EG erlassen. Darin heißt es unter Erwägungsgrund 10: „Die geplante neue Beihilfe ist befristet. Sie […] [ermöglicht] den Empfängern […], ihre Tätigkeit in Belgien zumindest während des Zeitraums fortzusetzen, der für Belgien erforderlich ist, um andere Maßnahmen für die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Koordinierungszentren einzuführen oder die Umstrukturierung der Investitionen der betreffenden internationalen Gruppen zu erleichtern, indem ein abruptes Ende der Verträge vermieden wird.“. Sowohl das Ersuchen Belgiens als auch die Entscheidung 2003/531/EG waren Gegenstand verschiedener Presseartikel. Die Kommission hat am 16. Juli 2003 in einer Pressemitteilung auf besagte Entscheidung reagiert. Weder das Forum 187 noch irgendeines der Koordinierungszentren hat diese Entscheidung angegriffen oder die Begrenzung der Zulassungsverlängerung auf den 31. Dezember 2005 beanstandet.

(51)

Viertens fasst der Gerichtshof den Antrag von Forum 187 wie folgt zusammen: „Forum 187, […][beantragt] die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung […], soweit sie keine angemessenen Übergangsmaßnahmen für die Zentren vorsieht, deren Anerkennung in der Zeit vom 17. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 abläuft“ und „die Zentren, deren Anerkennung in den Jahren 2003 und 2004 abgelaufen sei, [hätten] einer Übergangszeit von zwei Jahren bedurft, um sich neu zu organisieren und gegebenenfalls sogar aus Belgien zurückzuziehen (24).“ Die Kommission stellt fest, dass zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 34 Monate verstrichen sind.

(52)

Fünftens hat Belgien die Zulassungen der Koordinierungszentren, die zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 abliefen, in Einklang mit dem Beschluss vom 26. Juni 2003 verlängert. Von vier Ausnahmen abgesehen, liefen diese Verlängerungen bei allen Koordinierungszentren bis zum 31. Dezember 2005. Weder Belgien noch die betreffenden Unternehmen haben gegen diese ausdrückliche Begrenzung der Zulassungsdauer Rechtsmittel eingelegt. Offenbar hat auch keines der betroffenen Unternehmen bis zum 31. Dezember 2005 bzw. 22. Juni 2006 eine erneute Verlängerung der Zulassung beantragt.

(53)

Sechstens ist zu der Forderung nach angemessenen Übergangsmaßnahmen, die Belgien die Anpassung an die neuen Rechtsvorschriften und den Koordinierungszentren die Anpassung an eine neue Steuerregelung ermöglichen sollten, folgendes anzumerken:

Der Königliche Erlass vom 16. Mai 2003 ändert den Königlichen Erlass über die Durchführung des „Code des Impôts sur les Revenus coordonné en 1992“ (AR/CIR92) im Bereich der Quellensteuer dahingehend ab, dass er eine Befreiung von der Steuer auf die von konzerninternen Banken gezahlten Zinsen vorsieht (zu denen auch die Koordinierungszentren gehören). Er trat am 5. Juni 2003 in Kraft.

Am 23. April 2003 hat die Kommission die von Belgien am 1. Januar 2003 eingeführte Ruling-Regelung (25) gebilligt, die auch für die Koordinierungszentren gilt. Die im Mai 2002 notifizierte neue Koordinierungszentrenregelung wurde von ihr ebenfalls in Teilen gebilligt. In ihrer Entscheidung 2005/378/EG vom 8. September 2004 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungszentren durchzuführen plant (26), vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Neuregelung zugunsten der Koordinierungszentren, zu der Belgien sich verpflichtet hatte, keine staatliche Beihilfe darstellte.

Mit dem Gesetz vom 22. Juni 2005 wurde zum 1. Januar 2006 die Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen für Risikokapital (27) eingeführt. Diese Regelung ist zwar nicht auf die Koordinierungszentren beschränkt, wurde aber eindeutig mit dem Ziel ausgearbeitet, insbesondere den Zentren, deren Zulassung zum 31. Dezember 2005 auslief, eine attraktive Alternativregelung zu bieten. Diese Maßnahme wurde Ende 2004 angekündigt und Anfang 2005 den Vertretern der Koordinierungszentren vorgestellt, von denen sie offenbar sehr begrüßt worden ist (28). Auch über diese Maßnahme ist in der Presse ausführlich berichtet worden.

Mit dem Gesetz vom 22. Juni 2005 wurde außerdem die Abgabe von 0,5 % auf Kapitaleinbringungen (Gesellschaftsteuer) zum 1. Januar 2006 grundsätzlich abgeschafft.

(54)

Somit gab es für die betroffenen Unternehmen, die beschlossen hatten in Belgien zu bleiben, spätestens zum 1. Januar 2006 eine attraktive Ersatzregelung, die einfach gehalten war und keine größeren Umstrukturierungen (29) erforderlich machte. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheint der 31. Dezember 2005 ein vernünftiges Datum für das Ende der vom Gerichtshof geforderten angemessenen Übergangsfrist zu sein, weil es allen Koordinierungszentren einen reibungslosen Übergang von einer Regelung zur anderen ermöglicht. Die Kommission stellt überdies fest, dass von 243 Koordinierungszentren, die im Jahr 2002 existierten, 70 ihre Aktivitäten in Belgien effektiv eingestellt haben.

4.   Situation der Koordinierungszentren, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden

(55)

Aus den bereits dargelegten Gründen hätte sich die vom Gerichtshof geforderte angemessene Übergangsfrist nach Ansicht der Kommission vom 18. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 erstrecken müssen. Für die meisten Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 verlängert worden war, war die Verlängerung von Belgien auf den 31. Dezember 2005 beschränkt worden, womit sie der in den Abschnitten 2 und 3 definierten angemessenen Übergangsfrist entspricht.

(56)

Bei vier dieser Koordinierungszentren, deren Zulassungsverlängerung auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 erfolgte, hatte Belgien die Laufzeit jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Kommission stellt hierzu fest, dass der Beschluss vom 26. Juni 2003 die Wirkung dieser Verlängerungen ausdrücklich auf das Datum des Urteils in der Sache beschränkt. Sofern die betroffenen Koordinierungszentren nicht auf die für sie geschaffene Regelung verzichtet und sich für die Anwendung der Regelung über die Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen auf die Einkünfte 2006 entschieden haben, war somit bis zum 22. Juni 2006 besagter Beschluss für die betreffenden Zulassungen maßgeblich.

(57)

Die Kommission vertritt zwar den Standpunkt, dass die angemessene Übergangsfrist am 31. Dezember 2005 endete, sie erkennt aber auch an, dass ihre Presseerklärung vom 16. Juli 2003 bei den betreffenden Koordinierungszentren ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt haben könnte, dass die Beihilfen, die ihnen bis zum Datum des Urteils in der Sache gewährt worden waren, nicht zurückgefordert würden.

(58)

Schließlich handelt es sich bei der Koordinierungszentrenregelung um eine steuerliche Regelung, die auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum angewendet wurde. In vielen Fällen entspricht der Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr. Da das Urteil Mitte 2006 ergangen ist muss der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Auffassung der Kommission für jedes betroffene Unternehmen bis zum Ablauf des zum Zeitpunkt des Urteils laufenden Veranlagungszeitraums gelten.

5.   Situation der Koordinierungszentren, deren Zulassung vor Bekanntgabe der Entscheidung 2003/757/EG verlängert worden war

(59)

Die Entscheidung 2003/757/EG räumte allen Koordinierungszentren ein berechtigtes Vertrauen darauf ein, dass die Laufzeit der zum Zeitpunkt der Notifikation besagter Entscheidung geltenden Zulassungen 10 Jahre betragen würde, und auf dieser Grundlage wurde auch die angemessene Übergangsfrist festgelegt. Der Gerichtshof befand, dass bei einer dauerhaft gewordenen Regelung die Verlängerung einer Zulassung reine Formsache ist. Die Koordinierungszentren durften somit berechtigterweise davon ausgehen, dass ihnen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt würde und dass ihnen angesichts des bevorstehenden Endes ihrer Zulassungen diese derart verlängert würden, dass sie diese angemessene Übergangsfrist auch tatsächlich in Anspruch nehmen konnten.

(60)

Wie in den Erwägungsgründen (31) bis (34) dargelegt, befand der Gerichtshof außerdem, dass die Gewährung unterschiedlicher Übergangsfristen je nach Ablaufdatum der Zulassungen eine Ungleichbehandlung darstellt. Die Kommission schließt daraus, dass sie für alle Koordinierungszentren eine einheitliche angemessene Übergangsfrist hätte festlegen müssen.

(61)

Der Gerichtshof hat jedoch die in der Entscheidung 2003/757/EG festgelegte Übergangsmaßnahme nur insoweit für nichtig erklärt, als sie für einige Koordinierungszentren, deren Zulassung kurz vor dem Ablauf stand, unzureichend war, d. h. unterhalb der angemessenen Übergangsfrist lag. Wie bereits dargelegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof lediglich auf die Koordinierungszentren bezieht, deren Zulassungen zwischen dem 17. Februar 2003 und dem 31. Dezember 2005 verlängert wurden und dass die angemessene Übergangsfrist am 31. Dezember 2005 endete.

(62)

Nach Auffassung der Kommission hat der Gerichtshof folglich die in der Entscheidung 2003/757/EG festgelegte Übergangsfrist für diejenigen Koordinierungszentren, deren am 17. Februar 2003 gültige Zulassung am 31. Dezember 2005 oder später auslief, in seinem Urteil nicht für nichtig erklärt. Auch wenn die Kommission nach dem Gerichtsurteil nunmehr der Auffassung ist, dass die für diese Koordinierungszentren festgelegte Übergangsfrist zu lang war, gelangt sie zu der Feststellung, dass die Entscheidung 2003/757/EG — soweit sie für jedes betroffene Koordinierungszentrum eine Übergangsfrist vorsieht, die mit Ablauf der am Tag der Notifikation dieser Entscheidung geltenden Zulassung endet — nicht aufgehoben wurde und somit weiter Anwendung findet. Da die Entscheidung 2003/757/EG also nach wie vor anwendbar ist, gestattet sie auch nicht, dass die Kommission die darin für die betroffenen Koordinierungszentren festgelegte Übergangsfrist kürzt.

(63)

Jegliche Entscheidung der Kommission zur Einführung einer für alle Koordinierungszentren einheitlichen Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 wäre im Übrigen aufgrund des berechtigten Vertrauens, das durch die Entscheidung 2003/757/EG bei den in Erwägungsgrund (62) genannten Koordinierungszentren hervorgerufen wurde, in der Praxis nicht durchsetzbar.

6.   Status des Gesetzes vom 27. Dezember 2006

(64)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien das Gesetz vom 27. Dezember 2006, das die Verlängerung der Zulassungen für alle Koordinierungszentren bis Ende 2010 vorsah, zwar nicht angemeldet, seine Anwendung aber bis zur ausdrücklichen Genehmigung der Regelung durch die Kommission ausgesetzt hat. Die Kommission kann dieses Gesetz aus den in diesem Abschnitt dargelegten Gründen nicht billigen und fordert Belgien daher auf, von seiner Anwendung abzusehen.

(65)

Außer im Falle der vier unter Abschnitt 4 behandelten Koordinierungszentren liefen die auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 verlängerten Zulassungen Ende 2005 aus. Bis zur Urteilsverkündung am 22. Juni 2006 wurde offenbar weder von Belgien noch von den Koordinierungszentren eine weitere Verlängerung ins Auge gefasst. Die neue Rechtsgrundlage, die Zulassungsverlängerungen für alle Koordinierungszentren bis 2010 vorsieht, wurde am 27. Dezember 2006 — d. h. erst ein Jahr nach Ablauf der besagten Zulassungen — angenommen. Für Unternehmen, die in der Zwischenzeit die Regelung nicht mehr anwenden durften, kamen, sah das Gesetz eine Rückwirkung vor.

(66)

Anders als Belgien ist die Kommission nicht der Ansicht, dass das Gesetz vom 27. Dezember 2006 lediglich zur Umsetzung des Urteils vom 22. Juni 2006 im Rahmen der bestehenden Regelung verabschiedet wurde, sondern dass es sich um eine neue Regelung handelt, die, wenn sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission in Kraft treten sollte, das Verfahren für rechtswidrige Beihilfen nach sich zöge.

(67)

In dem Urteil vom 22. Juni 2006 wird bestätigt, dass die Koordinierungszentrenregelung ab dem Tag der Notifikation der Entscheidung 2003/757/EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war. Spätestens von dieser Notifikation an war die Maßnahme keine bestehende Beihilfenregelung mehr, weshalb an diesem Tag die Übergangsphase für die Koordinierungszentren anlief, innerhalb derer sie die Regelung zwar weiter in Anspruch nehmen können, sich aber nicht mehr wie bisher auf das durch die Entscheidungen oder Mitteilungen der Kommission aus den Jahren 1984, 1987 und 1990 geweckte Vertrauen berufen dürfen (30). Weder die Nichtigkeitsklage noch die erst im Juni 2006 erfolgte Bestätigung der Unvereinbarkeit durch den Gerichtshof ändern etwas an dieser Feststellung. In der Tat haben Klagen an sich keine aufhebende Wirkung, und die Bewertung der Regelung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe wurde durch den Beschluss vom 26. Juni 2003 nicht ausgesetzt. Aus demselben Grund fiel das berechtigte Vertrauen Belgiens in die Vereinbarkeit der Koordinierungszentrenregelung spätestens mit der Entscheidung 2003/757/EG weg, so dass Belgien in voller Kenntnis der Sache die auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 gewährten Zulassungsverlängerungen auf den 31. Dezember 2005 beschränkt hat.

(68)

Dies bestärkt die Kommission in ihrer Auffassung, dass die Entscheidung, die Zulassungen aller Koordinierungszentren auf entsprechenden Antrag bis Ende 2010 zu verlängern, die Belgien erst nach dem Gerichtsurteil und der endgültigen Bestätigung, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, getroffen hat, nicht im Rahmen der bestehenden Regelung zu betrachten ist und auch nicht unter den Schutz irgendeines von der Kommission geweckten berechtigten Vertrauens fällt. Vor allen Dingen darf das berechtigte Vertrauen, das denjenigen Koordinierungszentren zugebilligt wurde, deren Zulassungen auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 verlängert worden waren, nicht auf Verlängerungen ausgedehnt werden, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 gewährt wurden. Da diese Verlängerungen nämlich erst nach dem Urteil des Gerichts in der Sache gewährt wurden, können sie nicht mehr unter den Beschluss vom 26. Juni 2003 fallen und somit kann auch die Pressemitteilung der Kommission vom 16. Juli 2003 kein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen haben.

(69)

Folglich wäre jede künftige Verlängerung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Regelung als rechtswidrige Beihilfe zu betrachten, die Gegenstand einer Rückzahlungsforderung werden kann.

7.   Vergleich mit den in anderen Kommissionsentscheidungen festgelegten Übergangsfristen

(70)

Wie in Erwägungsgrund (23) dargelegt, fordert Belgien außerdem die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber anderen Steuermaßnahmen, die wie die Koordinierungszentrenregelung Gegenstand einer beihilferechtlichen Entscheidung der Kommission waren. Besonders erwähnt werden in diesem Zusammenhang die sogenannten 1929 Holding Companies in Luxemburg, die „exempt companies“ in Gibraltar und die Freizone von Madeira, denen die Kommission Übergangsmaßnahmen bis 2010 eingeräumt und sogar die Anwendung der Regelung auf neue Marktteilnehmer zugelassen hat.

(71)

Nach Auffassung der Kommission ist jede einzelne Sache gesondert zu betrachten. In jeder der betreffenden Entscheidungen wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt, bei denen den besonderen Eigenheiten der jeweiligen Regelung, ihrer Begünstigten und des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung getragen wurde. Die Kommission hat ihres Erachtens genau dies auch im Falle der belgischen Koordinierungszentren getan, in dem sie in der Entscheidung 2003/757/EG aus den zuvor dargelegten Gründen die angemessene Übergangsfrist spätestens zum 31. Dezember 2010 auslaufen ließ.

(72)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die vorliegende Entscheidung aufgrund eines Gerichtsurteils ergeht, dem sie Folge leisten muss. Mit dem bloßen Vergleich der Geltungsdauer von Übergangsmaßnahmen, die in anderen Beihilfesachen gewährt wurden, kann die Kommission der Umsetzung des Urteils in keinem Fall genügen.

(73)

Ohne auf die ausführliche Begründung in jeder Sache eingehen zu wollen, die in den jeweiligen in Erwägungsgrund (23) genannten Entscheidungen dargelegt ist, macht die Kommission zur Form folgende Feststellungen: manche Entscheidungen sind älteren, andere jüngeren Datums, einige Entscheidungen lassen neue Marktteilnehmer zu, andere nicht und wieder andere sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Darüber hinaus könnten weitere Vergleichspunkte angeführt werden, die nach Auffassung der Kommission ebenso ihre Gültigkeit haben. Im Falle der niederländischen Regelung der „Concernfinancierungsactiviteiten“, der ebenfalls am 17. Februar 2003 mit der Entscheidung 2003/515/EG der Kommission (31) ein Ende gesetzt wurde, wurden beispielsweise die Übergangsmaßnahmen wie im Falle der Koordinierungszentren nach Maßgabe der 10-Jahres-Zulassungen festgelegt. Im Übrigen hat Belgien die Sonderregelungen für die Vertriebs- und Servicezentren, die zwar nicht Gegenstand einer Kommissionsentscheidung waren, für alle Unternehmen am 31. Dezember 2005 abgeschafft. In dem Runderlass vom 20. September 2005, in dem die Abschaffung der Regelung bekannt gegeben wurde, heißt es, dass diese Regelungen durch das am 1. Januar 2003 eingeführte System der Vorausentscheidungen (Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002) ersetzt werden.

(74)

Aus den dargelegten Gründen kann die Kommission die auf einem Vergleich mit anderen Beihilfesachen basierenden Argumente nicht annehmen.

8.   Rechtsunsicherheit wegen Nichttätigwerdens der Kommission

(75)

Nach Auffassung Belgiens ist eine längere Übergangsfrist aufgrund der Rechtsunsicherheit gerechtfertigt, die dadurch entstanden sei, dass die Kommission nicht in der Lage war, nach der Nichtigerklärung durch den Gerichtshof rasch neue Übergangsmaßnahmen festzulegen.

(76)

Nach Ansicht der Kommission kann ihr die Verantwortung für die festgestellte Verzögerung nicht zur Last gelegt werden.

(77)

Erstens wurden weder die Auslegung Belgiens noch seine daraus resultierende Absicht, die Zulassungen aller Koordinierungszentren bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern, der Kommission je im Rahmen einer offiziellen Notifikation oder wenigstens in einem Informationsschreiben mitgeteilt.

(78)

Zweitens hat die Kommission Belgien am 4. Juli 2006 in einem Schreiben um die für die Umsetzung des Gerichtsurteils erforderlichen Angaben sowie um die Bestätigung gebeten, dass die Entscheidung 2003/757/EG unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 26. Juni 2003 und des besagten Urteils umgesetzt wird. Weil sie hierauf keine Antwort erhielt, übersandte sie am 23. August 2006 ein erstes Erinnerungsschreiben. Trotz weiterer sowohl formeller als auch informeller Mahnungen und der Gewährung zusätzlicher Antwortfristen, wurden der Kommission die erbetenen Angaben erst im Januar 2007 übermittelt. Aus der Begründung und aus dem Artikel 379 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 geht allerdings hervor, dass dem Finanzminister bereits am 20. Juli 2006 das Mandat erteilt worden war, den Anträgen auf Verlängerung der Zulassung als Koordinierungszentrum so rasch wie möglich statt zu geben.

(79)

Ausgehend von den ihr bis dahin vorliegenden Informationen (siehe Erwägungsgrund (21)) ging die Kommission davon aus, dass Belgien die Zulassungen aller Koordinierungszentren bis Ende 2005 verlängern würde, da dieser Zeitraum nach dem Dafürhalten der Kommission der vom Gerichtshof geforderten angemessenen Übergangsfrist entspricht. Die Angaben, die Belgien im Januar 2007 vorlegte, deuteten allerdings darauf hin, dass Belgien die Absicht hat, die Zulassungen aller Koordinierungszentren auf der Grundlage eines der Kommission nicht notifizierten Gesetzes vom Dezember 2006 bis Ende 2010 zu verlängern. Diese neue Sachlage rechtfertigte die am 21. März 2007 beschlossene Verlängerung des Verfahrens, um die neuen von Belgien und den Beteiligten vorgebrachten Argumente prüfen zu können.

(80)

Die Antworten Belgiens auf die Fragen der Kommission vom 4. Juli 2006 wurden am 16. Januar 2007 übermittelt.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(81)

Erstens ist die Kommission verpflichtet, die Entscheidung 2003/757/EG in dem Maße zu ändern, wie sie in dem Gerichtsurteil vom 22. Juni 2006 für nichtig erklärt wurde.

(82)

Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03 erklärte der Gerichtshof die Entscheidung 2003/757/EG insoweit für nichtig, als „sie keine Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Koordinationszentren vorsieht, deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Anerkennung zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach ablief“.

(83)

Infolge dieses Urteils muss die Entscheidung 2003/757/EG wie folgt geändert werden:

Für die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation dieser Entscheidung noch nicht beschieden war oder deren Zulassung am Tag der Notifikation besagter Entscheidung oder kurz danach ablief, müssen besondere Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum 18. Februar 2003 bis 31. Dezember 2005 vorgesehen werden.

Im Rahmen dieser besonderen Übergangsmaßnahmen muss den betreffenden Koordinierungszentren gestattet werden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2005 in Anspruch nehmen zu dürfen.

Hierzu muss, soweit dies erforderlich ist, die vorübergehende Verlängerung der Zulassung der betreffenden Koordinierungszentren genehmigt werden, damit sie die Regelung bis längstens 31. Dezember 2005 in Anspruch nehmen können. Im Übrigen ist das Verlängerungsverbot aufrecht zu erhalten.

(84)

Weitere Änderungen der Entscheidung sind nicht erforderlich. Insbesondere werden von der Kommission die mit der Entscheidung 2003/757/EG gewährten Übergangsfristen insofern nicht in Frage gestellt, als sie bestimmten Koordinierungszentren die Möglichkeit bieten, die unvereinbare Regelung bis zum Ende ihrer laufenden Zulassung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010 in Anspruch zu nehmen. Dieser Aspekt der Entscheidung ist vom Gerichtshof nicht für nichtig erklärt worden und findet somit weiter Anwendung.

(85)

Zweitens muss die Kommission anerkennen, dass ihre Pressemitteilung vom 16. Juli 2003 bei den vier Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses vom 26. Juni 2003 auf unbestimmte Zeit verlängert worden waren, ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt hat, dass sie die Regelung bis zum Tag des Gerichtsurteils in der Sache in Anspruch nehmen können. Dieses Urteil erging am 22. Juni 2006; da es sich aber um eine steuerliche Maßnahme handelt, muss der Vertrauensschutz ausgedehnt werden, damit die betreffenden Koordinierungszentren die Möglichkeit haben, die unvereinbare Regelung bis zum Ablauf des am Tag der Urteilsverkündung laufenden Veranlagungszeitraums in Anspruch zu nehmen.

(86)

Drittens muss die Kommission Belgien auffordern, von der Inkraftsetzung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 abzusehen, die eine Verlängerung der Zulassungen aller Koordinierungszentren bis zum 31. Dezember 2010 vorsehen, da sie nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Richtlinie 2003/757/EG wird folgender Wortlaut angefügt:

„Die Koordinierungszentren, deren Verlängerungsantrag am Tag der Notifikation der vorliegenden Entscheidung noch nicht beschieden ist oder deren Zulassung am Tag der Notifikation oder kurz danach, d. h. zwischen dem Notifikationsdatum und dem 31. Dezember 2005 abläuft, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum 31. Dezember 2005 weiter in Anspruch nehmen. Die Zulassungen besagter Koordinierungszentren dürfen bis spätestens 31. Dezember 2005 verlängert werden.“

Artikel 2

Die vier in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren, deren Zulassung auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2003 zur Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2003/757/EG auf unbestimmte Zeit verlängert wurden, können die Koordinierungszentrenregelung bis zum Ablauf des am 22. Juni 2006 laufenden Veranlagungszeitraums weiter in Anspruch nehmen.

Artikel 3

Das Gesetz vom 27. Dezember 2006 ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als es darauf abzielt, die Koordinierungszentrenregelung durch neue Zulassungsentscheidungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern.

Die Kommission fordert Belgien daher auf, von der Inkraftsetzung der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 abzusehen.

Artikel 4

Artikel 1 gilt ab 18. Februar 2003.

Artikel 5

Belgien setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation dieser Entscheidung über die Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 110 vom 16.5.2007, S. 20.

(2)  Einzelheiten zu den vor dieser Entscheidung erfolgten Verfahrensschritten siehe Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002 zur Einleitung des Verfahrens sowie Entscheidung 2003/757/EG.

(3)  ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 2.

(4)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(5)  ABl. C 147 vom 20.6.2002, S. 2.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25; berichtigte Fassung (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 52).

(8)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03-R, Belgien und Forum 187 gegen Kommission, Slg. 2003, I-6887.

(9)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 17.

(10)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03-R, Belgien und Forum 187 gegen Kommission, Slg. 2006, I-5479.

(11)  Rechtssache C-399/03, Kommission gegen Rat, Slg. 2006, S. I-5629.

(12)  Eingetragen unter der Nr. D/55614.

(13)  Eingetragen unter der Nr. D/57226.

(14)  Siehe Fußnote Nr. 1.

(15)  Forum 187 ist der Verband der in Belgien niedergelassenen Koordinierungs-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und Callzentren.

(16)  Vollständige Beschreibung der Regelung siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vom 27. Februar 2002.

(17)  Das verschiedene Bestimmungen umfassende Gesetz vom 27. Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006).

(18)  Entscheidung 2006/940/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 47).

(19)  Staatliche Beihilfen — Vereinigtes Königreich — Beihilfe C 53/2001 (ex NN 52/2000) — Steuerbefreiung für bestimmte Unternehmen in Gibraltar — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ABl. C 26 vom 30.1.2002, S. 13).

(20)  Entscheidung 2003/294/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Anwendung der Regelung zur Gewährung finanzieller und steuerlicher Vergünstigungen in der Freizone Madeira durch Portugal in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 (ABl. L 111 vom 6.5.2003, S. 45).

(21)  Zu diesem Zeitpunkt hatte Belgien vom Rat noch nicht die Zustimmung erhalten, die (am 31. Dezember 2000 bereits laufenden) Zulassungen über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern, an dem sie eigentlich abliefen.

(22)  Ref. Rat/00/453.

(23)  Siehe Antwort des Finanzministers vom 20. Dezember 2000 auf eine Anfrage von Herrn Jacques Simonet, Nr. 5 (Dok. Parl., Chambre, Session 2000—2001, COM 343), zitiert in dem Schreiben PH/chw/1467 Belgiens vom 6. März 2003.

(24)  Siehe Urteil in den Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Randnrn. 140 und 145 sowie den Beschluss vom 26 Juni 2003, Randnr. 73; Nichtigkeitsklage vom 28.4.2003, insbesondere Randnrn. 5 und 6 des Antrags auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens, sowie Randnr. 6 und Randnrn. 148 bis 150, 154 und 158 der Klage.

(25)  Staatliche Beihilfen — Belgien — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Maßnahme C 26/03 (ex N 351/02) — Änderung der Regelung für Koordinierungszentren (ABl. C 209 vom 4.9.2003, S. 2).

(26)  ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 10.

(27)  Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 2005.

(28)  Siehe Erwiderung des Finanzministers auf die mündlichen parlamentarischen Anfragen der Abgeordneten Pieters (QP Nr. 5852 vom 15. März 2005), Devlies (QP Nr. 5911 vom 15. März 2005) und Ansseuw (QP Nr. 3-4179 vom 20. Januar 2006).

(29)  Die Befreiung von der Quellensteuer und der Gesellschaftsteuer, die für die Koordinierungszentren galt, wurde auch auf die übrigen Unternehmen ausgedehnt, die Steuerabzugsfähigkeit von fiktiven Zinsen ist ein rein steuerlicher und somit leicht durchführbarer Vorgang.

(30)  Antwort vom 12. Juli 1990 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 von Herrn M. G. de Vries an die Kommission (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37).

(31)  ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52.