28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

über die staatliche Beihilfe C 6/07 (ex N 558/06), die Polen dem Unternehmen Techmatrans S.A. gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5616)

(nur die polnische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/272/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 21. August 2006 teilte Polen der Kommission eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Techmatrans S.A. mit. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übermittelte Polen der Kommission zusätzliche Auskünfte. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Kommission Polen ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der Beihilfe an Techmatrans S.A. einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfemaßnahme zu äußern; Stellungnahmen gingen ihr jedoch nicht zu. Die polnischen Behörden übermittelten zusätzlichen Informationen mit Schreiben vom 10. April und 24. Juli 2007.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(2)

Techmatrans ist ein Ingenieurunternehmen, das sich vollständig in Staatsbesitz befindet. Das Unternehmen wurde 1972 gegründet und beschäftigt 112 Mitarbeiter. 2006 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 8,1 Mio. PLN (2,0 Mio. EUR) und wies eine Bilanzsumme von 6,3 Mio. PLN (1,6 Mio. EUR) auf. Damit erfüllt es die Kriterien für die Einstufung als KMU, gilt jedoch wegen der Tatsache, dass es im Staatsbesitz ist, als Großunternehmen. Das Unternehmen gehört keinem Konzern an.

(3)

Haupttätigkeitsbereiche des Unternehmens sind Instandsetzung, Wartung und Modernisierung von transporttechnischen Systemen, ebenso Vertrieb neuer Hebetechniksysteme für Industrieanlagen der Automobil-, metallurgischen und Bauindustrie. Das Unternehmen verfügt über einen geringen Marktanteil in Polen (0,2—1,0 %) und über einen noch kleineren Marktanteil in Europa.

(4)

Seit 2002 bemühten sich der Eigentümer und die Geschäftsleitung um die Privatisierung des Unternehmens. Nach einem Aufruf zum Kauf von 51 bis 85 % der Techmatrans-Anteile gaben zwei Investoren im Juli 2005 ein Angebot ab. Es wurden keine Verkaufsverhandlungen geführt und das Verfahren wurde im September 2005 beendet. Die polnischen Behörden haben nicht erläutert, warum das Verfahren abgebrochen wurde.

(5)

Techmatrans ist in einer Region ansässig, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

(6)

In den Jahren 2001—2004 erlitt das Unternehmen Nettoverluste von insgesamt 7,7 Mio. PLN, und das Eigenkapital ging von 11,2 Mio. PLN im Jahr 2001 auf 4,0 Mio. PLN im Jahr 2004 zurück. Im Jahr 2005 erzielte das Unternehmen einen Gewinn in Höhe von 277 000 PLN, erlitt jedoch 2006 von neuem einen Verlust von 1,1 Mio. PLN.

(7)

Als Hauptgründe dafür haben die polnischen Behörden Auftragsmangel, die geringe Profitabilität der erhaltenen Aufträge sowie hohe Kosten für die Umstrukturierung der Beschäftigung angeführt.

(8)

Das Unternehmen räumt ein, dass die Schwierigkeiten Ausdruck innerer Schwächen sind: geringeres Niveau der Produktionstechnologie im Vergleich zu Wettbewerbern, schlechtes Produktionsmanagement, niedrige Qualität und geringes technisches Niveau der angebotenen Produkte, alte und abgenutzte Anlagegüter (die Produktionsaktiva sind durchschnittlich zu 90 % abgeschrieben). Seit 2001 waren keine größeren Modernisierungen oder gar Ersatzinvestitionen vorgenommen worden.

(9)

Aufgrund der fehlenden Mittel ist die Marketingtätigkeit des Unternehmens beschränkt, sodass die derzeitigen Kunden von Techmatrans hauptsächlich Unternehmen sind, mit denen Techmatrans bereits zuvor zusammengearbeitet hat. Die Liquiditätsprobleme verschärfen die Lage des Unternehmens zusätzlich.

(10)

Die Liquiditätskennzahlen des Unternehmens sind zu niedrig, als dass eine langfristige Kreditfinanzierung am Markt erfolgen könnte. Wegen der Verluste ging das Eigenkapital von Techmatrans seit 2001 um 65 % zurück, während das Unternehmen gleichzeitig keine langfristigen Verbindlichkeiten aufnehmen konnte. Die Unternehmenstätigkeit wird daher zu rund 30 % durch kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder staatlichen Stellen finanziert.

(11)

Die geplante Umstrukturierung umfasst im Wesentlichen die Neuordnung der Aktiva. Der Umstrukturierungsplan sieht erhebliche Investitionen in Produktionsaktiva vor: Kauf neuer Maschinen, Erwerb von Know-how und Lizenzen und Modernisierung der IT-Systeme. Mit diesen Investitionen wird bezweckt, die Produktionseffizienz zu erhöhen und das Produktangebot des Unternehmens auszudehnen.

(12)

Zur Kostensenkung wird beabsichtigt, neue Transportfahrzeuge zu kaufen und die Systeme für Heizung, Wasser- und Stromversorgung zu modernisieren.

(13)

Die geplante Kapitalzuführung wird die Finanzlage des Unternehmens stabilisieren und die Finanzkennzahlen verbessern.

(14)

Einige Umstrukturierungsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt. Die Gemeinkosten wurden gesenkt, die Unternehmenstätigkeit wurde an einem Standort konzentriert, wodurch die Instandhaltungs- und Betriebskosten gesenkt werden konnten, ein Teil der redundanten Anlagegüter wurde 2004 verkauft und die Zahl der Beschäftigten wurde von 133 im Jahr 2003 auf 112 im Jahr 2005 verringert. Aufgrund dessen erzielte das Unternehmen 2005 einen geringfügigen Gewinn. Die Umstrukturierung der Beschäftigung gilt als abgeschlossen, so dass kein weiterer Abbau von Arbeitsplätzen geplant ist.

(15)

Um Fixkosten zu senken und Kapital für die Umstrukturierung zu erwerben, plant das Unternehmen den Verkauf redundanter Aktiva: ein Grundstück 2007, redundante Lagerbestände (älter als ein Jahr) sowie alte Maschinen und Fahrzeuge während des Umstrukturierungszeitraums, wenn neue beschafft werden. Der Marktwert des Grundstücks beläuft sich je nach Bewertungsverfahren laut einem unabhängigen Sachverständigen auf 1,8 bis 3,1 Mio. PLN. Das Unternehmen veranschlagte die geplanten Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf daher mit 2 Mio. PLN. Was den Verkauf von Lagerbeständen angeht, wird von Erlösen in Höhe von 25 % des Buchwerts ausgegangen, d. h. von einem Erlös von 100 000 PLN. Der geschätzte Erlös aus dem Verkauf von Fahrzeugen und Maschinen beträgt 100 000 PLN.

(16)

Zusätzlich erhielt Techmatrans einen Lieferantenkredit über 110 000 PLN mit einer längeren als der marktüblichen Laufzeit. Die polnischen Behörden haben auch vorgeschlagen, den 2005 von Techmatrans gemachten Gewinn als Eigenbeitrag zu behandeln.

(17)

Die Umstrukturierungskosten belaufen sich laut dem mitgeteilten Umstrukturierungsplan auf 5,35 Mio. PLN, wovon 2,8 Mio. PLN durch staatliche Beihilfen und die restlichen 2,55 Mio. PLN von Techmatrans aufgebracht werden sollten.

(18)

Hinsichtlich Ausgleichsmaßnahmen beabsichtigte das Unternehmen, eine seiner Tätigkeiten einzustellen, nämlich die Konstruktion transporttechnischer Steuerungssysteme. Die Steuerungssysteme werden weiterhin vom Unternehmen angeboten, ihre Konstruktion wird jedoch anderen Unternehmen übertragen.

(19)

Die angemeldete Beihilfe besteht aus einer Zuführung zum Unternehmenskapital in Höhe von 2,8 Mio. PLN (0,7 Mio. EUR) durch die staatliche Agentur für industrielle Entwicklung (ARP). Rechtsgrundlage der Kapitalzuführung ist das Gesetz über die Kommerzialisierung und Privatisierung staatlicher Unternehmen vom 30. August 1996 (3).

(20)

Der derzeitige Eigentümer, das Finanzministerium, wird das Gesellschaftskapital von Techmatrans herabsetzen, um die in den Jahren 2001—2004 aufgelaufenen Verluste zu decken. Das Unternehmen wird anschließend neue Anteile für den Erwerb durch die ARP ausgeben, wodurch die ARP Eigentümer von 41,5 % der Techmatrans-Anteile wird. Das auf diese Weise zugeführte Kapital wird für Investitionen verwendet.

(21)

Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen haben die polnischen Behörden die Kommission informiert, dass in den Jahren 2004 und 2005 eine staatliche Unterstützung von Techmatrans in Form einer Ratenrückzahlung von Schulden erfolgte. Diese Unterstützung wurde als De-minimis-Beihilfe gewährt.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(22)

Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im Folgenden „die Leitlinien“) hatte.

(23)

Erstens hatte die Kommission Zweifel, ob die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ausreichten, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Die prognostizierte Gewinnmarge war gering, so dass der Plan von einem privaten Investor wahrscheinlich nicht akzeptiert worden wäre. Außerdem war die Lage des Unternehmens 2006 erheblich schlechter als vorhergesehen, so dass der Plan aktualisiert werden musste.

(24)

Zweitens war der vorgeschlagene Eigenbeitrag niedriger als nach den Leitlinien erforderlich. Darüber hinaus bestanden Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einiger als Eigenbeitrag vorgeschlagener Maßnahmen mit den Leitlinien. Auch schienen die Umstrukturierungskosten zu niedrig angesetzt. Die Deckung der Umstrukturierungskosten durch den tatsächlichen Eigenbeitrag war daher wahrscheinlich noch geringer als ausgewiesen.

(25)

Die Kommission hatte ferner Zweifel hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründetheit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Die Tätigkeit, deren Einstellung geplant war, schien technisch fortgeschrittener und rentabler zu sein als die anderen Tätigkeiten des Unternehmens. Dies rief weitere Zweifel an der industriellen Strategie des Unternehmens hervor.

IV.   BEMERKUNGEN POLENS

(26)

Erstens stimmte Polen nicht mit der Kommission überein, die die künftige vom Unternehmen im Umstrukturierungsplan vorgesehene Gewinnmarge in Frage stellte. Es wurden Belege dafür vorgelegt, dass eine Gewinnmarge von 2—4 % im Maschinenbau typisch für ähnliche Unternehmen ist, die transporttechnische Systeme herstellen wie Techmatrans. Polen führte beispielhaft ein erfolgreiches Unternehmen an, das an der polnischen Börse notiert ist, in demselben Marktsegment tätig ist und ähnlich niedrige Gewinnmargen hat.

(27)

Die polnischen Behörden unterstrichen, dass die geplante Kapitalzufuhr Techmatrans vorübergehend unterstützen und die wirksame Umstrukturierung des Unternehmens sowie eine erfolgreiche Privatisierung in den Jahren 2009—2010 ermöglichen soll. Die polnischen Behörden unterstrichen auch, dass die Beteiligung der ARP an Techmatrans nur als zeitliche begrenzte Investition geplant ist und sowohl die ARP als auch das Finanzministerium den Verkauf der Unternehmensanteile planen, sobald sich die Lage des Unternehmens gebessert hat.

(28)

Die polnischen Behörden wiesen darauf hin, dass Umstrukturierungsmaßnahmen wie die Verringerung der Mitarbeiterzahl, die Senkung der Fixkosten und die organisatorische Umstrukturierung, die sich langfristig auf das Unternehmensergebnis auswirken, von Techmatrans bereits durchgeführt wurden.

(29)

Die polnischen Behörden legten einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für Techmatrans vor. Die Finanzprognosen wurden korrigiert und es wurde den von Techmatrans 2006 erzielten Ergebnissen sowie der erforderlichen Rückzahlung des Rettungsdarlehens Rechnung getragen.

(30)

Die polnischen Behörden teilten mit, dass das Unternehmen im Umstrukturierungszeitraum zusätzliche private Finanzmittel erlangen konnte. Das Unternehmen unterzeichnete Vereinbarungen mit Banken über die Diskontierung seiner Forderungen (am 19.7.2006 und 27.3.2007). Auf dieser Grundlage übernimmt die Bank die Forderungen von Techmatrans mit einer Fälligkeit bis 90 Tagen und zahlt sie dem Unternehmen sofort aus. Nach Auffassung der polnischen Behörden kommt diese Art der Finanzierung einem revolvierenden Kredit gleich und sollte als Eigenbeitrag des Unternehmens behandelt werden.

V.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN

1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(31)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(32)

Die Zuführung zum Unternehmenskapital in Höhe von 2,8 Mio. PLN (0,7 Mio. EUR) durch die staatliche Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) erfolgt mit Geldern eines Fonds, der aufgrund eines Gesetzes eingerichtet wurde und sich aus öffentlichen Mitteln speist, folglich mit staatlichen Mitteln.

(33)

Techmatrans steht mit anderen europäischen Unternehmen auf dem polnischen und europäischen Markt im Wettbewerb. Somit ist das Kriterium einer Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Gemeinschaft erfüllt.

(34)

Die oben genannte Maßnahme wird daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen.

(35)

Die von Techmatrans im Rahmen der De-minimis-Beihilfe in den Jahren 2004-2005 erhaltenen Mittel erfüllen nicht alle Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, weshalb sie im Einklang mit Ziffer 69 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

2.   Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag

(36)

Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmetatbestände von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht erfüllt. Hinsichtlich der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag kommt angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist, lediglich die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit kann die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingehalten werden.

2.1.   Förderfähigkeit des Unternehmens

(37)

Nach den Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, sich mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Anteilseignern oder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, zu halten, und es ohne staatliches Eingreifen so gut wie sicher wirtschaftlich unterginge. In den Leitlinien sind einige typische Anzeichen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, angegeben, z. B. eine wachsende Verschuldung oder Abnahme oder vollständiger Verlust des Reinvermögens.

(38)

Techmatrans ist als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen. In den letzten fünf Jahren verlor Techmatrans mehr als die Hälfte seines Eigenkapitals und erlitt Verluste sowohl hinsichtlich des Umsatzes als auch im Nettoergebnis. Insgesamt belaufen sich die Verluste in den Jahren 2002—2004 auf 7,3 Mio. PLN (1,9 Mio. EUR). Im untersuchten Zeitraum ging der Umsatz von 15,7 Mio. PLN (4,1 Mio. EUR) 2001 auf geschätzte 8,5 Mio. PLN (2,2 Mio. EUR) 2006 zurück, also um 46 %.

(39)

In den Jahren 2001—2005 ging das Umlaufvermögen von 7,7 Mio. PLN (1,9 Mio. EUR) auf 2,3 Mio. PLN (0,6 Mio. EUR) zurück. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Lagerbestände am Umlaufvermögen von 16 % auf 38,5 %.

(40)

Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass Techmatrans als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen ist und daher Umstrukturierungsbeihilfen erhalten kann.

2.2.   Wiederherstellung der Rentabilität

(41)

Damit eine Maßnahme gemäß der Ziffern 34—37 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, müssen im Umstrukturierungsplan im Detail die Probleme analysiert werden, die zu den Schwierigkeiten geführt haben, und angeben, wie die langfristige Rentabilität und gesunde Finanzbedingungen des Unternehmens in einem vernünftigen Zeitrahmen wieder hergestellt werden können. Dem Plan sind dabei realistische Annahmen bezüglich der künftigen Betriebsbedingungen zugrunde zu legen. Die erwartete Kapitalrendite muss hoch genug sein, um dem umstrukturierten Unternehmen das eigenständige Konkurrieren auf dem Markt zu ermöglichen.

(42)

Im Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob die geplante Umstrukturierung ausreicht, die Rentabilität von Techmatrans zu gewährleisten, und wies darauf hin, dass der Umstrukturierungsplan zu aktualisieren und zu vervollständigen war. Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden weitere Informationen mitgeteilt, mit denen die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität zerstreut wurden.

(43)

Erstens wurden die schlechten Ergebnisse von Techmatrans im Jahr 2006 angemessen erklärt. Da die angemeldete Kapitalzuführung verschoben werden musste, begann das Unternehmen, das Liquiditätsprobleme hatte, von seinen Kunden Vorauszahlungen in Höhe von 40 % des Auftragswerts zu verlangen. Das führte dazu, dass das Unternehmen zahlreiche Aufträge verlor. Als es dem Unternehmen gelang, seine Liquidität in der zweiten Hälfte 2006 zu verbessern, verbesserten sich auch die Ergebnisse erheblich. Der Umstrukturierungsplan wurde entsprechend aktualisiert und den Ergebnissen von Techmatrans im Jahr 2006 wurde Rechnung getragen.

(44)

Zweitens erläuterten die polnischen Behörden bezüglich der Bedenken der Kommission hinsichtlich der geringen erwarteten Gewinnmarge von 3 % am Ende des Umstrukturierungszeitraums 2010, dass eine erwartete Gewinnmarge auf diesem Niveau den Gegebenheiten der Branche entspricht, in der sich die Margen zwischen 2 und 4 % bewegen. Es wurden Beispiele für in derselben Branche tätige Unternehmen vorgelegt, die ähnliche Gewinnmargen erzielen, einschließlich eines an der polnischen Börse notierten Unternehmens.

(45)

Eine eingehendere Analyse der Situation in dem Marktsegment, in dem Techmatrans tätig ist, hat bestätigt, dass eine verhältnismäßig niedrige Gewinnmarge für Unternehmen typisch ist, die für die Automobilindustrie produzieren und Dienstleistungen erbringen, da die Margen von Kunden mit starker Verhandlungsposition unter Druck gesetzt werden. Daher ist die veranschlagte Rendite gerechtfertigt.

(46)

Die Umstrukturierungsmaßnahmen umfassen im Wesentlichen neue Investitionen, die es dem Unternehmen ermöglichen sollten, sein Potenzial langfristig auszuschöpfen (und die sich wegen der erhöhten Abschreibungen kurzfristig negativ auf das Nettoergebnis auswirken). Wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen, wie die Umstrukturierung der Beschäftigung, die teilweise Umstrukturierung der Aktiva und die organisatorische Umstrukturierung, sind bereits durchgeführt. Schließlich hat das Unternehmen keine großen Schulden zurückzuzahlen, so dass die gesamte Umstrukturierungsbeihilfe zur Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Produktion eingesetzt wird.

(47)

Im Maschinenbau herrschen kleine und mittlere Unternehmen vor, hauptsächlich weil die Produkte kundenspezifisch sind und in kleinen Mengen verkauft werden. Die Nachfrage ist zyklischer Art, weshalb die Unternehmen ihre Produktionskapazitäten flexibel anpassen müssen. In vielen Fällen liegt den Produkten spezielles Know-how zugrunde, das eine langjährige Erfahrung voraussetzt. Es scheint, dass Techmatrans diese Anforderungen erfüllt, und die Durchführung des Investitionsprogramms sollte die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens sichern.

(48)

Außerdem beabsichtigen die polnischen Behörden, das Unternehmen nach Durchführung der Umstrukturierung in den Jahren 2009—2010 zu privatisieren. Dies sollte die Position des Unternehmens langfristig weiter festigen. Das Unternehmen wurde von Markt bereits 2005 positiv eingeschätzt, als zwei potenzielle Investoren ihr Kaufinteresse ausdrückten.

(49)

Nach Analyse und Prüfung der Erläuterungen und des Umstrukturierungsplans, insbesondere des Investitionsprogramms, ist die Kommission der Auffassung, dass im Fall der Durchführung dieser Umstrukturierung Techmatrans die langfristige Rentabilität erreichen sollte. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführung des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führen wird.

2.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(50)

Gemäß Ziffern 43-45 der Leitlinien muss die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt sein, und vom Begünstigten wird erwartet, dass er aus eigenen Mitteln oder mit externer privater Finanzierung einen maßgeblichen Beitrag zur Umstrukturierung leistet. Die Leitlinien legen eindeutig fest, dass ein maßgeblicher Anteil der Finanzierung für die Umstrukturierung aus eigenen Mitteln stammen muss, einschließlich aus dem Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen.

(51)

Der Eigenbeitrag von Techmatrans zu den Umstrukturierungskosten stammt aus dem Verkauf von Aktiva: ein Grundstück (2 Mio. PLN), Lagerbestände (0,1 Mio. PLN) sowie alte Fahrzeuge und Produktionsanlagen (0,1 Mio. PLN). Außerdem erhielt das Unternehmen einen langfristigen Handelskredit in Höhe von 0,11 Mio. PLN.

(52)

Darüber hinaus arrangierte Techmatrans eine Forderungsdiskontierung. Die Gesamthöhe der Forderungen, die 2007 voraussichtlich diskontiert werden, beläuft sich auf 3 160 000 PLN. Diese Schätzung beruht auf den bereits mit Banken und Kunden unterzeichneten Diskontierungsvereinbarungen. Unter der Annahme, dass die zu erwartende Verkürzung der Zahlungsfristen ähnlich wie 2006 ausfällt (80 Tage), sollte die auf dieser Grundlage beruhende Finanzierung 2007 einen Effekt haben, der der langfristigen Finanzierung von 702 000 PLN (3 160 000 × 80 Tage/360 Tage) gleichkommt.

(53)

Da das Unternehmen diese Mittel zu Marktbedingungen erhalten hat, während es sich in Schwierigkeiten befand und bevor eine staatliche Beihilfe gewährt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass berechtigterweise angenommen werden kann, dass Techmatrans eine ähnliche Finanzierung über den gesamten Umstrukturierungszeitraum und zumindest im selben Umfang zur Verfügung stehen wird. Nach Auffassung der Kommission kann diese Finanzierung daher als Eigenbeitrag im Sinne der Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen akzeptiert werden.

(54)

Die Umstrukturierungskosten belaufen sich nach dem aktualisierten Umstrukturierungsplan auf 5,959 Mio. PLN (Investitionen 5,359 Mio. PLN; Rückzahlung des Rettungsdarlehens 0,6 Mio. PLN). Der Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten würde sich auf 3,012 Mio. PLN belaufen (Verkauf von Aktiva 2,2 Mio. PLN; langfristiger Handelskredit 110 000 PLN; Forderungsdiskontierung 702 000 PLN).

(55)

Der Eigenbeitrag von Techmatrans zur gesamten Umstrukturierung kann als größtmöglicher Beitrag angesehen werden und entspricht mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten, was im Einklang mit den Leitlinien steht. Die Kommission kann daher die Höhe des Eigenbeitrags akzeptieren.

2.4.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(56)

Gemäß den Ziffern 38—42 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, um schädliche Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber so weit wie möglich zu mindern. Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht in unzumutbarem Maß verfälschen. Dies bedeutet in der Regel eine Beschränkung der Marktpräsenz des Unternehmens nach Abschluss der Umstrukturierung. Die vorgeschriebene Beschränkung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf seinem betreffenden Markt wirkt ausgleichend zugunsten der Wettbewerber. Sie sollte der Marktbeeinträchtigung durch die Beihilfe und der relativen Bedeutung des Unternehmens auf dem oder den betreffenden Märkten angemessen sein.

(57)

Gemäß Ziffer 56 der Leitlinien sind die Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe weniger streng, was die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Fördergebieten angeht. Bei der Prüfung der Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf den Markt und den Wettbewerb trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, dass Techmatrans in einer Region ansässig ist, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

(58)

Die im Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens vorgebrachten Zweifel der Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründetheit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wurden zerstreut. Techmatrans beabsichtigt, die Konstruktion und den Verkauf transporttechnischer Steuerungssysteme aufzugeben, da eine Fremdvergabe in diesem Bereich mehr als in den anderen Tätigkeitsbereichen rationeller ist. Anders als in den anderen Tätigkeitsbereichen von Techmatrans hat die Weitervergabe dieser Tätigkeit nicht zur Folge, dass das spezielle Know-how, das der Haupttätigkeit des Unternehmens eigen ist, an potenzielle Wettbewerber weitergegeben wird. Außerdem erfordert die Aufgabe dieser Tätigkeit keine wesentlichen Anpassungen innerhalb des Unternehmens.

(59)

Die Tätigkeit, deren Aufgabe Techmatrans plant, ist gewinnbringend, so dass die Aufgabe nicht durch Rentabilitätsaspekte begründet ist. In den letzten Jahren entfielen auf diese Tätigkeit 5 bis 8,6 % der Gesamterlöse von Techmatrans.

(60)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Marktanteil von Techmatrans gering ist, dass es hinsichtlich seiner Größe als KMU einzustufen wäre (auch wenn es wegen des staatlichen Eigentümers förmlich nicht als KMU gilt) und dass die geplante Beihilfe von eher geringer Höhe ist (0,7 Mio. EUR). Die Wettbewerbsverfälschung, gegen die sich die Ausgleichsmaßnahmen richten, ist daher gering. Nach Auffassung der Kommission ist die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme daher ausreichend.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(61)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von Techmatrans zur Durchführung des oben dargelegten Umstrukturierungsprozesses als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 800 000 PLN, die Polen gemäß dem dargelegten Umstrukturierungsplan dem Unternehmen Techmatrans zu gewähren beabsichtigt, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Gewährung der Beihilfe in Höhe von 2 800 000 PLN wird daher genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 43.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Gemäß Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes werden 15 % der jährlichen Privatisierungsgewinne sowie der aufgelaufenen Zinsen in den Fonds für Unternehmensumstrukturierungen eingezahlt. Die Fondsmittel werden zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verwendet. Gemäß Artikel 56 Absatz 5 des Gesetzes erhöht das Finanzministerium das Kapital der Agentur für industrielle Entwicklung um 1/3 der Einnahmen des Fonds für Unternehmensumstrukturierungen für den Zweck der Rettung und Umstrukturierung von Großunternehmen in Schwierigkeiten, einschließlich zur Privatisierung vorgesehener Unternehmen.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.