28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/25


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

(2008/270/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, und Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt, das auch seine vorläufige Anwendung vorsieht.

(2)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 25. Juni 2007 in Luxemburg von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates und der Präsident der Kommission nehmen die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Artikel 3

(1)   Dieses Abkommen steht im Zusammenhang mit den am 21. Juni 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (3) geschlossenen sieben Abkommen mit der Schweiz.

(2)   Bei Kündigung der in Absatz 1 genannten Abkommen wird dieses Abkommen nicht erneuert.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 26.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.