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19.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/56 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. März 2008
zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1004)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/233/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein Bekämpfungsprogramm erstellt hat, das für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets obligatorisch ist, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den innergemeinschaftlichen Handel möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2) wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (nachstehend „BHV1“) für die im genannten Anhang aufgeführten Regionen genehmigt; für diese Programme gelten ergänzende Garantien in Bezug auf BHV1 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG. |
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(3) |
Die Tschechische Republik hat nun das Programm zur Tilgung der BHV1-Infektion auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet vorgelegt. Das Programm erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG. Das Programm sieht auch Regelungen für die nationale Verbringung von Rindern vor, die denjenigen entsprechen, welche zuvor in bestimmten Mitgliedstaaten oder deren Regionen eingeführt worden waren und die Seuche erfolgreich in diesen Mitgliedstaaten oder Regionen getilgt haben. |
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(4) |
Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm und die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sollten genehmigt werden. |
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(5) |
Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. März 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(2) ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/584/EG (ABl. L 219 vom 24.8.2007, S. 37).
ANHANG
„ANHANG I
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Mitgliedstaaten |
Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten |
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Tschechische Republik |
Alle Regionen |
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Deutschland |
Alle Regionen außer den Regierungsbezirken Oberpfalz und Oberfranken im Freistaat Bayern |
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Italien |
Autonome Region Friuli Venezia Giulia Autonome Provinz Trento“ |