12.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/14 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Juni 2007
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/216/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. SCHAVAN
12.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/15 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf nichtdiskriminierenden Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
IN DER ERKENNTNIS, dass in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien enthaltene Bestimmungen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(2) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
(4) Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von dem Haschemitischen Königreich Jordanien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt das Haschemitische Königreich Jordanien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i) |
das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und |
iii) |
das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von dem Haschemitischen Königreich Jordanien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
i) |
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder |
ii) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder |
iii) |
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, oder |
iv) |
das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine entsprechende Genehmigung verfügt und bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem Abkommen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und dem anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde, oder |
v) |
das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem das Haschemitische Königreich Jordanien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von dem Haschemitischen Königreich Jordanien bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte nicht zugestanden hat. |
Das Haschemitische Königreich Jordanien übt die ihm aus diesem Absatz erwachsenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die das Haschemitische Königreich Jordanien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen dem das Luftfahrtunternehmen bezeichnenden Mitgliedstaat und dem Haschemitischen Königreich Jordanien geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von dem Haschemitischen Königreich Jordanien bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 5
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe e genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die von den Luftfahrtunternehmen, die von dem Haschemitischen Königreich Jordanien nach einem der in Anhang 1 genannten Abkommen und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 6
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken.
(2) Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
Artikel 7
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 8
Überprüfung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 9
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.
Artikel 10
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang 1 aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Februar zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Хашемитското кралство Йордания
Por el Reino Hachemí de Jordania
Za Jordánské hášimovské království
For Det Hashemitiske Kongerige Jordan
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel
Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας
For the Hashemite Kingdom of Jordan
Pour le Royaume hachémite de Jordanie
Per il Regno Hashemita di Giordania
Jordānijas Hāšimītu Karalistes vārdā
Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu
A Jordán Hasimita Királyság részéről
Għar-Renju Haxemit tal-Ġordan
Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië
W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego
Pelo Reino Hachemita da Jordânia
Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei
Za Jordánske hašimovské královstvo
Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo
Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta
För Hashemitiska konungariket Jordanien
ANHANG 1
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Jordanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft [absichtlich frei gelassen] |
ANHANG 2
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen:
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle:
|
d) |
Besteuerung von Flugkraftstoff:
|
e) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:
|
ANHANG 3
Liste der sonstigen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum); |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |