11.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/3 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2007
über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1965)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/214/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. DAS VERFAHREN
(1) |
Am 18. Dezember 2003 erhielt die Kommission eine Anmeldung von Maßnahmen zugunsten der Agrobanka Praha a.s. (AGB) und der Bank GE Capital a.s. (1) (GECB) im Rahmen des Beihilfeverfahrens (im Folgenden „Übergangsmechanismus“ genannt) gemäß Anhang IV Teil 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (2) vom 16. April 2003 (im Folgenden „Beitrittsakte“ genannt). |
(2) |
Mit einem Schreiben, das am 30. April 2004 bei der Kommission einging, zog die Tschechische Republik die Anmeldung zurück. Am selben Tag legte die Tschechische Republik eine neue Anmeldung in der gleichen Angelegenheit vor. |
(3) |
In dem Beschluss vom 14. Juli 2004 erklärte die Kommission, dass die Mehrzahl der angemeldeten Maßnahmen nach dem Beitritt nicht anwendbar sei, leitete jedoch das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen weiterer Maßnahmen ein, weil diese als nach dem Beitritt anwendbar anzusehen waren und zu ernsten Zweifeln hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlass gaben. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. |
(4) |
Die Tschechische Republik nahm zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens am 30. Juli 2004, am 16. August, am 22. September 2005 und am 18. Mai 2006 Stellung, die GECB am 17. Dezember 2004. Am 19. September und am 11. November 2005 legte die GECB ergänzende Stellungnahmen vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 bestätigte die Kommission der GECB, dass die Frist zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“ genannt) bis Ende November 2005 verlängert würde. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006, eingegangen am 18. Mai 2006, informierte die Tschechische Republik die Kommission, dass sie die Stellungnahme der GECB erhalten habe. Am 24. Juni, am 29. September und am 25. Oktober 2005 sowie am 11. Januar und am 7. März 2006 fanden Treffen mit Vertretern der Tschechischen Republik und der GECB statt. Am 13. März 2007 stellte die Tschechische Republik weitere Informationen zur Verfügung, die am 14. März 2007 eingingen. Am 15. März 2007 bestätigte die Kommission der Tschechischen Republik, dass die Frist für Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Verfahrensverordnung bis zum 14. März 2007 verlängert würde. |
2. ZUSAMMENHÄNGE
2.1. Empfänger der Beihilfe
(5) |
Die 1990 gegründete AGB wurde in der Tschechischen Republik als kommerzielle Universalbank betrieben. 1995 war sie die fünftgrößte Bank und die größte privatwirtschaftliche Bank in der Tschechischen Republik. Nachdem die AGB jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wurde ihr im September 1998 die Banklizenz entzogen; gegenwärtig befindet sie sich in Liquidation. |
(6) |
Gründungsaktionäre der AGB waren die Československá obchodní banka a.s. (ČSOB), das Landwirtschaftsministerium der Tschechischen Republik, die Agropol a.s., das staatliche Unternehmen Agrodat und Stavoinvest Banská Bystrica. 1995 übernahm das Privatunternehmen Motoinvest Group die Kontrolle in der AGB. |
(7) |
Nach Anordnung der Zwangsverwaltung am 17. September 1996 wurden innerhalb der AGB zwei getrennte Organisationseinheiten, die AGB1 und die AGB2, gebildet. Die AGB1 führte die Bankgeschäfte, das Kerngeschäft der AGB, fort. Im Juni 1998 wurde die AGB1 auf der Grundlage eines Vertrags zur Vermögensübertragung an die GECB verkauft. Die verbleibenden Teile der AGB befinden sich nach wie vor in Liquidation. |
(8) |
Die GECB wurde 1998 zum Zwecke des Erwerbs der AGB1 gegründet. Heute ist sie in der Tschechischen Republik als Universalbank tätig. Seit der Umbenennung der GECB in GE Money Bank a.s. am 17. Januar 2005 befindet sie sich vollständig im Eigentum der GE Capital International Holdings Corporation (GECIH), USA. |
2.2. Finanzielle Lage der AGB
(9) |
Die Schwierigkeiten der AGB begannen bereits in den Jahren 1993 und 1994. Mitte der Neunzigerjahre durchlebte der gesamte tschechische Banksektor eine schwere wirtschaftliche Krise, die auch die AGB erfasste. Aufgrund der schnellen Expansion der AGB in Verbindung mit Mängeln beim Risikomanagement und Unzulänglichkeiten bei der internen Kontrolle kam es zu einer allmählichen Verschlechterung des Kreditbestands der AGB. 1993 wies die ABG — bei negativem Eigenkapital (– 515 Mio. CZK) — einen Verlust in Höhe von 2 Mrd. CZK aus. |
(10) |
1993 wies die Tschechische Nationalbank (ČNB) die AGB an, ein Konsolidierungsprogramm zur Wiederherstellung ihrer Solvabilität zu erarbeiten und umzusetzen. Nach Auskunft der Tschechischen Republik enthielt dieses Konsolidierungsprogramm keine Maßnahmen, die vom Staat gewährt oder unterstützt worden wären. Vielmehr ging es darum, die Kontrolle der ČNB über die AGB zu verstärken. 1996 beteiligte sich die AGB unter Missachtung dieses Konsolidierungsprogramms an hochriskanten Geschäften, was Liquiditätsprobleme und eine Verschlechterung der Aktiva zur Folge hatte. Die Liquiditätskrise und die fehlende Bereitschaft der Aktionäre, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, führten dazu, dass am 17. September 1996 die Zwangsverwaltung der AGB angeordnet wurde. |
(11) |
Was die finanzielle Situation der AGB betrifft, so wies das nach Anordnung der Zwangsverwaltung durchgeführte Audit (Bilanz vom 16. September 1996) einen Verlust von – 8,487 Mrd. CZK und einen Eigenkapitalsaldo von – 5,476 Mrd. CZK aus. Der regelmäßige jährliche Audit mit Bilanz per 31. Dezember 1996 ergab einen Verlust von – 10,097 Mrd. CZK sowie einen Eigenkapitalsaldo von – 6,328 Mrd. CZK. |
(12) |
Um negative Folgen für den gesamten tschechischen Banksektor zu verhindern, leitete die Tschechische Republik Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der AGB ein. Aufgrund der genannten Audits, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung einen Verlust auswiesen, der das Kapital der Bank überstieg, kam man jedoch zu dem Ergebnis, dass das langfristige Überleben der AGB am ehesten durch die Schaffung einer gesonderten Organisationseinheit, der AGB1, die die Banktätigkeit, das Kerngeschäft der AGB, weiterführen sollte, gewährleistet wäre. Die AGB2 bestand vor allem aus risikobehafteten Krediten, Krediten an ausgewählte Tochtergesellschaften oder andere verbundene Rechtssubjekte der AGB, einem ausgewählten Aktiva-Portfolio, dem gesamten Immobilienbesitz und etwas beweglichem Vermögen. Die AGB1 sollte dann über ein offenes, bedingungsfreies und transparentes Bietverfahren an einen strategischen Investor verkauft werden. |
2.3. Öffentliche Ausschreibung
(13) |
Im April 1997 kündigte der Zwangsverwalter ein Ausschreibungsverfahren für die AGB1 an. Bei der anschließenden Ausschreibung verblieb die GE Capital Corporation als einziger Teilnehmer mit Interesse am Kauf der AGB1. Die AGB1 wurde am 22. Juni 1998 für etwa 304 Mio. CZK vorbehaltlich der Stellung von Garantien und Sicherheiten und einer Verkaufsoption an die GECB verkauft. Einzelheiten zu den Garantien und Sicherheiten finden sich in den Erwägungsgründen 19 bis 26, zu der Verkaufsoption in den Erwägungsgründen 27 bis 32. |
(14) |
Zu den Maßnahmen, auf die nicht näher eingegangen werden muss, gehört auch die Einlagegarantie, die die ČNB allen Gläubigern der AGB einräumte, als die AGB im September 1996 erstmals in Schwierigkeiten geriet. Die Einlagegarantie bezog sich auf alle Verbindlichkeiten der AGB einschließlich der fälligen Zinsen, die in den Büchern der AGB zum 17. September 1996 eingetragen waren. Alle Verbindlichkeiten, die innerhalb der festgelegten Frist fällig waren, wurden bis zum Fälligkeitszeitpunkt abgesichert. Verbindlichkeiten ohne festgelegte Fälligkeit wurden über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der für die AGB angeordneten Zwangsverwaltung gewährleistet. Verbindlichkeiten, die der AGB-Bank nach dem 17. September 1996 entstanden, wurden bis zum betreffenden Fälligkeitsdatum, jedoch höchstens 12 Monate nach Beendigung der Zwangsverwaltung der AGB gewährleistet. In den Garantien wurde keine Obergrenze für die gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der AGB festgesetzt. Ab 31. Dezember 2003 existierte jedoch nur eine einzige Einlage in Höhe von 867 882 CZK, die für eine Einlagegarantie in Frage gekommen wäre. (5) |
(15) |
Im Zusammenhang mit dem Verkauf übernahm die GECIH, die Muttergesellschaft der GECB, die Verpflichtungen der ČNB aus der Einlagegarantie auf der Grundlage einer bis 22. Juni 2000 befristeten Rückbürgschaft. Bereits zu Beginn war festgelegt worden, dass die Rückbürgschaft enden würde, wenn die GECIH von der Verkaufsoption auf die Aktien der GECB Gebrauch machen würde. Nach dem Verkauf der AGB1 an die GECB ging der Rest der AGB einschließlich der AGB2 in Liquidation. Im laufenden Liquidationsverfahren ist die ČNB einziger Gläubiger der AGB. |
2.4. Finanzielle Lage der GECB
(16) |
Nach der Übernahme durch die GECB verbesserten sich die Ergebnisse der Bankgeschäfte der AGB erheblich.
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2.5. Umstrukturierungsbemühungen der AGB, der GECB und der GECIH
(17) |
Die Tschechische Republik und die GECB machen geltend, dass die AGB, die GECB und die GECIH Maßnahmen zur Begrenzung der staatlichen Beteiligung an der Umstrukturierung der AGB getroffen hätten. Ausgleichsmaßnahmen der AGB waren die Umwandlung des Eigenvermögens der AGB in liquide Mittel und insbesondere der Verkauf bestimmter Tochtergesellschaften der AGB an die Raiffeisenbank. Hierdurch kam es zu einer Verringerung des Marktanteils der AGB, also des Anteils der AGB an der Gesamtmenge der Bankaktiva bzw. bestimmten Aktivakategorien. Außerdem reduzierte die AGB die Beschäftigtenzahl von rund 3 500 im Jahr 1996 auf 2 500 im Jahr 1998. |
(18) |
In der Argumentation wird darauf hingewiesen, die GECB und die GECIH hätten zur Umstrukturierung durch die Bezahlung des Kaufpreises, durch die im 20. Erwägungsgrund erläuterten Garantien und Sicherheiten des Käufers entsprechend der Garantieurkunde sowie durch eine Rückbürgschaft entsprechend der Entschädigungsvereinbarung, auf deren Grundlage die GECIH die Verbindlichkeiten der ČNB (Einlagegarantie) gegenüber den Gläubigern der AGB übernahm, beigetragen. Außerdem ist die GE-Gruppe überzeugt, sie habe in der Angelegenheit durch die Verkaufsoption und durch ihren ausgezeichneten Ruf einen Beitrag geleistet. |
3. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
(19) |
Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 14. Juli 2004 die bei ihr angemeldeten Maßnahmen beurteilt und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese in ihrer Mehrzahl nicht in den Geltungsbereich des im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangsmechanismus fallen. Diese Maßnahmen führten nach dem Beitrittsdatum zu keiner weiteren finanziellen Beteiligung der Tschechischen Republik und waren demzufolge nach dem Beitritt nicht anwendbar. Zwei Maßnahmenbündel wurden jedoch als nach dem Beitritt anwendbar und als möglicherweise nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe gewertet: zum einen die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen und zum zweiten die Verkaufsoption. |
(20) |
Während des Verkaufs der AGB1 an die GECB handelte die AGB als Verkäufer der AGB1 zugunsten der GECB einige Garantieregelungen aus, die in der am 21. Juni 1998 unterzeichneten Garantieurkunde (im Folgenden „Garantieurkunde“ genannt) festgehalten sind. Die ČNB war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Allerdings unterstützte ČNB die von der AGB in der Garantieurkunde eingegangenen Verpflichtungen in der am 22. Juni 1998 unterzeichneten und am 25. April 2004 durch die Änderung Nr. 1 zur Entschädigungsvereinbarung geänderten Entschädigungsvereinbarung (im Folgenden „Entschädigungsvereinbarung“ genannt) (7). |
(21) |
Die tschechischen Behörden stellten Auflistungen der Garantieregelungen als Bestandteil des Rettungs- und Umstrukturierungsplans, der Teil der Anmeldung ist, zur Verfügung. |
(22) |
In der Anmeldung führte die Tschechische Republik an, dass die Auflistung bezüglich der Garantieurkunde „unvollständig“ sei. In ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab die Tschechische Republik allerdings an, die Auflistung enthalte vollständige Aufstellungen aller möglichen Ansprüche. Der Ausdruck „unvollständig“ sollte nur zum Ausdruck bringen, dass die Aufstellung nicht den vollständigen Wortlaut der zugrunde liegenden Vereinbarungen wiedergebe. Die GECB führte an, dass tatsächlich nur die — vollständige — Auflistung zur Entschädigungsvereinbarung maßgeblich sei, da die zweite Auflistung sich lediglich auf die in der Garantieurkunde als Vereinbarung zwischen zwei privaten Parteien aufgeführten Ansprüche beziehe und deshalb nicht unter die Bestimmungen für staatlichen Beihilfe fiele. |
(23) |
Die Gültigkeit zahlreicher möglicher Forderungen endete bereits vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union. Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 14. Juli 2004 die Maßnahmen, deren Gültigkeit bereits vor dem Beitritt endete, für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt. Wegen der übrigen Maßnahmen leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein. |
(24) |
Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betrifft auch Maßnahmen, für die die Tschechische Republik keine Bewertung im Rahmen des Übergangsmechanismus beantragt hatte. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie um eine Verkaufsoption, die in der Anmeldung erwähnt, aber im Antrag auf Bewertung nicht enthalten waren. In ihrem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erklärte die Kommission, dass im Rahmen des Übergangsmechanismus gemäß Anhang IV Teil 3 der Beitrittsakte für die Beitrittsländer keine Pflicht zur Anmeldung von Maßnahmen bestünde und es deshalb grundsätzlich möglich sei, den Inhalt einer solchen Anmeldung zu begrenzen. Die Kommission war jedoch überzeugt, dass die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption eng mit den angemeldeten Maßnahmen zusammenhingen und deshalb nicht künstlich abgetrennt werden könnten. Aus diesem Grunde muss die Kommission die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit betrachten. |
(25) |
Zu folgenden Garantieregelungen hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet: |
(26) |
Tabelle 1 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit am 22. Juni 2008 endet
Tabelle 2 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit am 22. Juni 2010 endet
Tabelle 3 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit am 22. Juni 2013 endet
Tabelle 4 Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, deren Gültigkeit 15 Jahre nach Abschluss des Vertrags endet
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(27) |
Am 22. Juni 1998 verfassten die ČNB und die GECIH die Urkunde über den Optionsverkauf, die der GECIH unter bestimmten Bedingungen das Recht einräumt, von der ČNB zu verlangen, der GECIH alle Aktien an der GECB abzukaufen. |
(28) |
Es verbleiben zwei Fälle, in denen die GECIH ihre Verkaufsoption geltend machen kann. Dabei handelt es sich um folgende Möglichkeiten:
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(29) |
Nach den Erläuterungen der Tschechischen Republik und der GECB ist die Kommission der Auffassung, dass der in Erwägungsgrund 28 Buchstabe b aufgeführte Fall nur für die Weigerung gilt, Zahlungen gemäß Punkt 4.1 und Punkt 8.3 der Entschädigungsvereinbarung, die die Klagen auf Ungültigkeitserklärung des Verkaufs der AGB1 an die GECB-Bank betreffen (9), vorzunehmen. |
(30) |
Die ČNB hat das Recht, ein Ereignis zu korrigieren, das zur Nutzung der Verkaufsoption führt, indem die GECB und die GECIH in die gleiche Situation gebracht werden, in der sie wären, wenn es nicht zu diesem Ereignis gekommen wäre. Es wird festgestellt, dass dies Zahlungen oder die Übertragung von Aktiva an die GECB mit sich bringen kann. Die Gültigkeit der Verkaufsoption endet am 22. Juni 2008. |
(31) |
Der Optionspreis, zu dem die ČNB alle Aktien an der GECB abkaufen muss, ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Verkaufsoption genutzt wird. Vom Juni 2003 bis zu dem Tag, an dem die Gültigkeit der Verkaufsoption ausläuft, wird dieser Optionspreis dem höchsten Betrag der nachfolgenden Positionen entsprechen:
Wurde der Kaufpreis anhand des ehrlichen Marktwerts gemäß Buchstabe c festgelegt, so werden die Ereignisse, die die Geltendmachung der Verkaufsoption ausgelöst haben, nicht in Betracht gezogen. |
(32) |
Nach Auskunft der Tschechischen Republik stimmen die ČNB und die GECB darin überein, dass zur Festlegung des Preises bei Geltendmachung der Verkaufsoption in jedem Fall das Gutachten eines unabhängigen Dritten einzuholen und dass dieses Gutachten für beide Parteien bindend ist. |
4. STELLUNGNAHMEN, DIE DIE KOMMISSION NACH EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ERHALTEN HAT
4.1. Stellungnahme der Tschechischen Republik
(33) |
Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass die geprüften Maßnahmen nach dem Beitritt nicht anwendbar sind. Eine mögliche Garantie durch den Staat wäre ab diesem Zeitpunkt zeitlich und der Höhe nach begrenzt, da die Obergrenze der Beteiligung der Tschechischen Republik feststehe und in der Zukunft nicht mehr steigen könne. Auch die Aufstellung zur Garantieurkunde sei vollständig. Eine genauere Begrenzung der möglichen Risiken sei nicht erforderlich. Insbesondere versteht die Tschechische Republik nicht, weshalb es so wichtig sei, vorhersagen zu können, wer worauf einen Anspruch geltend machen und auf welcher Grundlage er diesen durchsetzten könne. Die Tschechische Republik verweist auch auf die Garantie, die der Staat der Komerční banka eingeräumt hat, wo die Kommission eine ähnlichen Umfang der Begrenzung für ausreichend gehalten habe, um diese Maßnahmen als nach dem Beitritt nicht anwendbar anzusehen. Auch im Fall der Slovenská sporitelna habe die Kommission einen geringeren Umfang der Begrenzung akzeptiert, weil in diesem Fall nur eine geschlossene Gruppe möglicher Antragsteller, nicht aber einzelne Ansprüche festgelegt werden konnten. In jedem Fall könnte bei den vier verschiedenen Ansprüchen nach Punkt 4.1 den Voraussetzungen entsprochen werden, die laut Kommission erfüllt sein müssten, damit die Maßnahmen als nach dem Beitritt nicht anwendbar betrachtet würden. Außerdem hat die Tschechische Republik im Mai 2006 eine Auflistung der Namen aller Aktionäre der AGB per 30. April 2004 vorgelegt. Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass die Forderung der Kommission nach Aufschlüsselung aller Ansprüche der unter Punkt 4.1 der Garantieurkunde aufgeführten Aktionäre erfüllt sei. |
(34) |
Hinsichtlich der Verkaufsoption ist die Tschechische Republik überzeugt, dass es aufgrund des besonderen Charakters der Verkaufsoption nicht zulässig sei, eine Bewertung im Rahmen des Übergangsmechanismus oder während des laufenden Verfahrens vorzunehmen, da die Option erst in Zukunft geltend gemacht werde. Die Tschechische Republik erklärt, sie sei bereit, der Kommission die Verkaufsoption zur Bewertung vorzulegen, sobald diese geltend gemacht werde. In jedem Fall würde die Verkaufsoption hinsichtlich der vier zu den unter Punkt 4.1 aufgeführten Ansprüche auf Ungültigkeitserklärung die Bedingungen der Kommission erfüllen, die erforderlich seien, damit sie die Maßnahmen als nach dem Beitritt nicht anwendbar betrachte. Bei der Geltendmachung der Verkaufsoption würde der Preis durch eine von einem unabhängigen Fachmann angewandte Formel begrenzt. |
(35) |
Außerdem besteht die Tschechische Republik darauf, dass diese Maßnahmen keine Beihilfe darstellen, da die Liquidation der AGB für den Staat kostenintensiver gewesen wäre als Maßnahmen, die ihren Verkauf ermöglichten. Zudem seien die betreffenden Maßnahmen gängige Geschäftspraxis und brächten keinen unüblichen Vorteil, und die Auswirkungen auf den Markt blieben gering. Da der Verkauf der AGB1 im Rahmen eines bedingungsfreien und öffentlichen Bietverfahrens erfolgt sei, sei der GECB kein Vorteil entstanden, denn sie habe für die Abteilung Bankgeschäfte der AGB-Bank den Marktpreis gezahlt. Alle Vorteile für den Verkäufer der AGB seien hinfällig, da sich die AGB in Liquidation befinde und nicht mehr am Markt tätig sei. |
(36) |
Sollten diese Maßnahmen jedoch eine Beihilfe darstellen, so wäre sie nach Auffassung der Tschechischen Republik mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Angesichts der spezifischen Situation in der Tschechischen Republik und der Besonderheiten des Beitrittsprozesses habe die Kommission die Bestimmungen des EG-Vertrags und die Leitlinien der Gemeinschaft von 1994 für die Bewertung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Leitlinien von 1994“ genannt) großzügiger auslegen müssen, als wenn sie die Maßnahmen aufgrund eines Beschlusses zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens beurteilt hätte. |
(37) |
Nach Auffassung der Tschechischen Republik sind im vorliegenden Fall Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag anwendbar und die Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
(38) |
Bezüglich der Leitlinien von 1994 verweist die Tschechische Republik darauf, dass ein allgemeines Konzept zur Umstrukturierung des Bankgeschäfts der AGB existiert habe und dass die Kommission in anderen Fällen nicht strikt darauf bestanden habe, dass ein Umstrukturierungsplan vorliegt. Außerdem seien die Maßnahmen nur als Hilfe für die AGB zu verstehen, nicht jedoch als Beihilfe für die GECB oder die GECIH, da alle Maßnahmen allein darauf abzielten, das langfristige Überleben des Bankgeschäfts der AGB zu gewährleisten. Zudem enthielten die Leitlinien von 1994 kein Verbot von Beihilfen an neu entstandene Unternehmen. Da es in diesem Falle nicht zu Überkapazitäten gekommen sei, habe auch keine Notwendigkeit zur Begrenzung oder Stilllegung von Kapazitäten bestanden. Der AGB/GECB wäre kein Kassenüberschuss verblieben, der den Leitlinien von 1994 zufolge das Hauptkriterium für die Verhältnismäßigkeit gewesen wäre. Ferner hätte die Einlage der Investoren ausgereicht. Die relativ hohen Eigenkapitalquoten seien nur eine praktische Auswirkung der gewählten Methode der Kapitaleinlage gewesen. |
(39) |
Außerdem kommt nach Auffassung der Tschechischen Republik im vorliegenden Fall Artikel 46 Absatz 2 des Europa-Abkommens (im Folgenden „EA“) zur Anwendung. Artikel 46 Absatz 2 EA lege nicht fest, welche Arten von Maßnahmen zulässig seien, und verhindere auch keine staatlichen Beihilfen. Außerdem habe die Kommission in der Angelegenheit „Komerční banka“ ebenfalls Artikel 46 Absatz 2 des EA angewendet. |
(40) |
Sollte die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass die Maßnahmen nach dem Beitritt anwendbar seien und eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten, so sollte sie eine geeignete allmähliche Beendigung der Gültigkeit der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie der Verkaufsoption ermöglichen. Dieser Schritt sei durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die ČNB und die GE zu Recht erwartet hätten, dass es sich um Bestimmungen verbindlichen Charakters handele. |
(41) |
Am 13. März 2007 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass die GECIH und die GECB am 28. Februar 2007 einseitig und ohne Bedingungen auf die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen gemäß Abs. 3.1. der Entschädigungsvereinbarung verzichteten, also für die Verluste, die der Verkäufer AGB1 verursacht hätte, weil er die Bedingungen der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, zu denen er sich unter Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer i, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer ii, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer iii, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer v, Punkt 5.1 Buchstabe a Ziffer vi und Punkt 5.1 Buchstabe b verpflichtet hatte, nicht erfüllte. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf folgende im 26. Erwägungsgrund genannte Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen:
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(42) |
Der Verzicht wurde mit Beginn der Gültigkeit der angeführten Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen wirksam und lässt diese somit rückwirkend ab dem Tag der Vereinbarung unwirksam werden. Außerdem teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass bis zum Zeitpunkt dieser Verzichtserklärung weder die GECIH noch die GECB Entschädigungsansprüche nach den genannten Bestimmungen erhoben hätten. |
4.2. Stellungnahmen der GECB
(43) |
Die GECB argumentiert ähnlich wie die tschechischen Behörden und bezweifelt die Anwendbarkeit der Maßnahmen nach dem Beitritt und deren Beihilfecharakter. Sollten diese Maßnahmen jedoch eine Beihilfe darstellen, so wären sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. |
(44) |
Die GECB macht geltend, dass die Parteien sechs bis acht Jahre vor dem Beitritt nicht vorhersehen konnten, dass ein Übergangsmechanismus zur Kontrolle von vor dem Beitritt gewährten staatlichen Beihilfen eingeführt würde. Die Kommission solle dies bei der Auslegung des Begriffs der Anwendbarkeit nach dem Beitritt und bei der Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen berücksichtigen. |
(45) |
Die GECB ist überzeugt, dass die Auslegung der Kommission zur Anwendbarkeit der Garantien nach dem Beitritt, die sich aus dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ergibt, zu eng ist. Im fraglichen Fall seien alle etwaigen Ansprüche durch einen Höchstbetrag und zeitlich begrenzt. Die Ansprüche aus den vorgelegten Verzeichnissen seien insofern erschöpfend, als alle möglichen Gründe für eine Geltendmachung der Ansprüche angeführt seien. Der Ausdruck „sind nicht erschöpfend“ bedeute lediglich, dass diese den Wortlaut der zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht wiedergäben. Außerdem werde der Höchstbetrag durch die Verkaufsoption nicht aufgehoben, denn diese betreffe nur die besonderen Ansprüche der Entschädigungsvereinbarung und sei ihrerseits begrenzt. |
(46) |
Die Auslegung des Begriffs „Anwendbarkeit nach dem Beitritt“ entsprechend dem Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2004 würde bedeuten, dass nur ein anhängiger oder anstehender Streitfall als nach dem Beitritt nicht anwendbar angesehen werden könne. Nach Auffassung der GECB würden die vier Einzelansprüche nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung jedoch auch bei dieser engen Auslegung den Bedingungen der Kommission in vollem Umfang gerecht. Auch die steuerlichen Ansprüche gemäß Punkt 2.14 Buchst. c, d und e würden den Anforderungen der Kommission entsprechen, da der zukünftige Kläger (die tschechischen Behörden) in Anbetracht des Charakters dieser Ansprüche bekannt sei. |
(47) |
Ein weiterer Grund für die Nichtanwendbarkeit der Verkaufsoption nach dem Beitritt sei die Tatsache, dass die auslösenden Ereignisse für ihre Geltendmachung klar festgelegt seien und der Optionspreis eindeutig feststünde. In Bezug auf die Ereignisse, die zu ihrer Geltendmachung führen, wäre die Verkaufsoption insofern ausreichend begrenzt, als es um die vier einzeln angeführten Ansprüche gehe. Was den Optionspreis betrifft, so beruft sich die GECB auf den Fall Česká spořitelna, wo die Kommission die Auffassung vertrat, die Nebenforderung und soziale Kredite seien nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar. |
(48) |
Wären die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption als nach dem Beitritt anwendbare Maßnahmen betrachtet worden, so wären sie nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, da die ČNB als faktischer Eigentümer der AGB betrachtet werden müsste und ein finanzielles Interesse am Verkauf der AGB gehabt habe. Außerdem seien die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption zwischen den Parteien vereinbart worden und in dem Preis, den die GECB gezahlt hätte, berücksichtigt gewesen. Zudem seien die Maßnahmen nicht selektiv gewesen, da sie allen Interessenten offen gestanden hätten. Eine Wettbewerbsverfälschung würde nicht eintreten, da die GECIH nach Beendigung des offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahrens den Marktpreis gezahlt habe und die Maßnahmen keinerlei Einfluss auf den Handel gehabt hätten, da keine andere Bank Interesse am Anteil der AGB am tschechischen Einzelhandelsmarkt gehabt habe. |
(49) |
Was die Vereinbarkeit der Maßnahmen betrifft, so ist die GECB der Auffassung, dass jede Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag sowie den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen vereinbar wäre. |
(50) |
Nach Auffassung der GECB wäre im vorliegenden Fall Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b anwendbar, da es zu einer ernsthaften, mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Bedrohung der Stabilität des gesamten Bankensektors gekommen sei. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag wäre ebenfalls anwendbar, da die Kommission eine allgemeine Krise des Bankensektors bereits als mögliche „beträchtliche Störung im Wirtschaftslebens eines Mitgliedstaats“ bewertet habe. Auch die Bedingung, dass eine Beihilfe neutral allen Kreditinstituten gewährt werden müsse, sei in der Tschechischen Republik erfüllt gewesen, da sich der gesamte Bankensektor in der Krise befunden und der Staat allen Banken geholfen habe. |
(51) |
Bezüglich der Leitlinien von 1994 verweist die GECB darauf, dass die Kommission ihre Zuständigkeit ausweiten würde, wenn sie bei der Bewertung der Vereinbarkeit nicht nur die nach dem Beitritt anwendbaren Maßnahmen, sondern die Umstrukturierung insgesamt in Erwägung zöge. Was die Empfänger der Beihilfen betrifft, so enthielten die Leitlinien von 1994 keine strikte Begrenzungen in Bezug auf neu entstandene Gesellschaften. Die Kommission habe auch in der ehemaligen DDR Umstrukturierungsbeihilfen für neu entstandene Gesellschaften nicht verboten. In der Fußnote 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) von 1999 (im Folgenden „Leitlinien von 1999“ genannt) ist dies ausdrücklich erklärt. |
(52) |
Die GECB führt außerdem an, die Kommission könne im vorliegenden Fall keinen vollständigen Umstrukturierungsplan verlangen, da dieses Erfordernis nicht absehbar gewesen sei, als die Maßnahmen beschlossen worden seien. Zudem käme es nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs, weil die Leitlinien von 1999 ausdrücklich vorsähen, dass die Bedingungen für die Beihilfegewährung in Fördergebieten wie der Tschechischen Republik weniger streng sein können, wenn es um die Durchführung von Maßnahmen gehe, die angesichts der Schwere der regionalen Probleme unverzichtbar seien. Abschließend erklärt die GECB, ihre Eigenkapitalquote allein lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Beihilfe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und den erzielten Vorteilen stünde. Vielmehr sei die hohe Eigenkapitalquote als Zeichen für die konservative Kreditpolitik der GE zu sehen. |
5. WÜRDIGUNG
5.1. Anwendbarkeit nach dem Beitritt
(53) |
Wie bereits oben angeführt, bezweifeln die Tschechische Republik und GECB die Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung von Maßnahmen, die vor dem Beitritt durchgeführt wurden; so weist die GECB darauf hin, dass die Kommission das Recht rückwirkend anwende und damit von der bisher geltenden Regel abweiche, wonach eine Beihilfe, die im beitretenden Mitgliedsstaat vor dem Beitritt gewährt wurde, als bestehende Beihilfe gewertet werde. |
(54) |
Nach Teil 3 Nummer 1 des Anhangs IV zur Beitrittsakte gelten lediglich folgende Maßnahmen als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen:
Alle nach dem Tag des Beitritts anwendbaren Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen und die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, werden als neue Hilfe nach dem Beitritt betrachtet. Die Kommission ist daher befugt, diese Maßnahmen zu verbieten und die Rückzahlung etwaiger nach dem Beitritt zu unrecht gezahlter Beträge anzuordnen. Diese Durchsetzung der Leitlinien für staatliche Beihilfen bezüglich der zukünftigen Auswirkungen von Maßnahmen, die noch nach dem Beitritt anzuwenden sind, führt nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der EG-Leitlinien für staatliche Beihilfen und steht in jedem Fall im Einklang mit der Beitrittsakte. |
(55) |
In Teil 3 Nummer 2 des Anhangs IV zur Beitrittsakte ist der Übergangsmechanismus geregelt. Er bildet den Rechtsrahmen für die Würdigung der Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in den neuen Mitgliedsstaaten vor dem Beitrittsdatum durchgeführt wurden und nach dem Beitritt weiterhin anwendbar sind. |
(56) |
Damit eine Maßnahme als nach dem Beitritt anwendbar betrachtet wird, ist nachzuweisen, dass sie einen zusätzlichen Vorteil bringen kann, was zum Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, nicht hinreichend oder überhaupt nicht bekannt war. Andererseits darf die Befugnis der Kommission, Maßnahmen gemäß dem Übergangsmechanismus zu prüfen, nicht im Zusammenhang mit Beihilfemaßnahmen angewendet werden, die bereits vor dem Beitritt in einer bestimmten Höhe definitiv und bedingungsfrei gewährt worden sind. |
(57) |
Es wird davon ausgegangen, dass für Garantieregelungen in Verbindung mit möglichen Zahlungen, zu denen es nach dem Beitritt kommen könnte, die Einschränkungen für die Anwendbarkeit nach dem Beitritt nicht gelten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind (12):
|
(58) |
Wie im Beschluss vom 14. Juli 2004 angeführt, betrachtet die Kommission alle Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen wie auch die Verkaufsoption, wegen denen sie das förmliche Prüfverfahren einleitete, als nach dem Beitritt anwendbar. Da die Kommission alle diese Maßnahmen als nach dem Beitritt anwendbar ansieht, kann die Tatsache, dass die GECIH und die GECB später auf bestimmte Garantien und Entschädigungen verzichtet haben, die Wirkung derselben laut Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2004 für den Zeitraum nicht aufheben, der über den Zeitpunkt des Beitritts hinausging. |
(59) |
Die Kommission bekräftigt jedoch erneut die Gültigkeit dieser Feststellung zur Anwendbarkeit nach dem Beitritt für alle Maßnahmen, die in den Tabellen im 26. Erwägungsgrund aufgeführt sind. Als Antwort auf die Stellungnahmen, die gegen die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens abgegeben wurden, äußert sich die Kommission im Grundsatz wie folgt: |
(60) |
Die Tschechische Republik und die GECB erklären, dass die möglichen Ansprüche in der Anmeldung der Tschechischen Republik vollständig aufgeführt seien und dass die Obergrenze der finanziellen Beteiligung der Tschechischen Republik darin begrenzt werde. Obwohl die Verzeichnisse jedoch wahrscheinlich alle möglichen Gründe für die Erhebung von Ansprüchen enthalten, sind diese Gründe — bis auf einige nachstehend erläuterte Ausnahmen — in abstrakter Form beschrieben. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass eine bloße Obergrenze ohne Aufzählung (Aufschlüsselung) spezifischer Sachverhalte, die Anlass für eine Entschädigung sein können, eine Zahlung nach dem Beitritt an keinen spezifischen Sachverhalt knüpft, der endgültig und bedingungsfrei vor dem Beitritt festgelegt wurde. Der Staat hat zwar theoretisch seine finanzielle Beteiligung in gewisser Weise begrenzt, aber die konkreten Sachverhalte, die zur Gewährung von Zahlungen führen, nicht klar festgelegt. |
(61) |
Im Gegensatz zur Behauptung der Tschechischen Republik und der GECB war dies auch der Standpunkt der Kommission in den Angelegenheiten Komerční banka (13) und Česká spořitelna (14). In diesen beiden Fällen, die für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt wurden, entsprachen die Garantien den oben genannten Kriterien, da sie eine konkret festgelegte und eingegrenzte Zahl von Aktiva betrafen, die genau und vollständig vor dem Beitritt festgelegt worden war und deren Wert vom Staat garantiert wurde. Ebenso wie in der Sache Slovenská sporitelna (15) betraf die Entschädigung bei Streitfällen spezifisch anhängige bzw. anstehende Rechtsstreitigkeiten, die in einem vollständigen und rechtsverbindlichen Verzeichnis aufgeführt waren. |
(62) |
Wie nachstehend erläutert wird, ist die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik, was Entschädigungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Verkaufs nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung betrifft, auch im Zusammenhang mit der Verkaufsoption nicht ausreichend begrenzt. |
(63) |
Die Tschechische Republik und die GECB machen geltend, die Entschädigungen bei Steuerangelegenheiten erfüllten die Bedingungen der Kommission dafür, dass eine Maßnahme als nach dem Beitritt nicht anwendbar angesehen wird, weil der künftige Kläger (die tschechischen Behörden) angesichts des Charakters dieser Ansprüche bekannt sei. |
(64) |
Wäre dies eine stichhaltige Begründung, so würde sie nach Auffassung der Kommission nicht nur in Steuerangelegenheiten angewendet, sondern auch bei Entschädigungen für Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern. Die Entschädigungen in Steuerangelegenheiten sowie für Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern Punkt 2.14 Buchst. c, d und e und Punkt 5.1 Buchst. a Ziffer iv sind jedoch nicht hinreichend eingegrenzt. Ansprüche auf Entschädigung sind dann hinreichend definiert, wenn der mögliche Kläger und der den Anspruch begründende Sachverhalt spezifisch beschrieben sind. Im vorliegenden Fall könnte jedoch eine unbegrenzte Menge an Entschädigungsansprüchen erhoben werden, so dass diese Bestimmungen nicht dahingehend verstanden werden können, dass sie die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik festlegen. Deshalb war und ist die Kommission der Auffassung, dass Entschädigungen bei Steuerangelegenheiten sowie bei Verbindlichkeiten aus Zöllen und Verbrauchssteuern nach dem Beitritt anwendbar sind. |
(65) |
Die Ansprüche nach Tabelle 1 Punkt 9 bezüglich Entschädigungen im Fall des Verkaufs der AGB1 an die GECB wurden für nichtig oder ungültig befunden. Die möglichen Schritte, die zu diesem Ergebnis führen, sind allgemein beschrieben und grenzen daher die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik nicht ein. Selbst wenn bestimmte Gruppen möglicher Antragsteller — wie zum Beispiel zu einem bestimmten Zeitpunkt die Aktionäre der AGB — als geschlossene Personengruppe betrachtet wurden, abgesehen davon, dass diese Gruppen außerordentlich groß sind und auch die Rechtsnachfolger dieser Personen umfassen würden, sind die Ansprüche, die durch diese Gruppen von Einzelpersonen erhoben werden, nicht festgelegt, so dass unendlich viele mögliche Ansprüche erhoben werden könnten. Aus diesem Grund ist das Risiko der Tschechischen Republik nicht als genau festgelegt zu werten. |
(66) |
Bezüglich der vier Ansprüche nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung, die in den Punkten 5, 6, 7 und 8 der Tabelle 1 aufgeführt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass — auch wenn diese im Sinne des ersten oben beschriebenen Kriteriums hinreichend genau feststünden, da sich diese Ansprüche auf einzelne Klagen von konkret festgelegten Klägern beziehen — die Bedingung der Gesamtobergrenze für die Haftung des Staates nicht erfüllt ist. Dies gilt für alle Ansprüche, die auf der Grundlage von Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung entsprechend den Punkten 5, 6, 7, 8 und 9 der Tabelle 1 erhoben werden. |
(67) |
Die mögliche finanzielle Beteiligung der ČNB scheint auf den Betrag von 15 Mrd. CZK für jede gesondert angeführte Entschädigung nach Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung begrenzt zu sein. Diese Begrenzung wird jedoch dadurch aufgehoben, dass die GECIH die Verkaufsoption geltend machen kann, wenn die ČNB es ablehnt, eine Zahlung von mehr als 2 Mrd. CZK zu leisten. Lehnt die ČNB Zahlungen über diese Obergrenze hinaus ab, ist die GECIH berechtigt, die Verkaufsoption wahrzunehmen. Dadurch könnte die ČNB gezwungen sein, Zahlungen für die in Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung gesondert aufgeführten Entschädigungen vorzunehmen, die noch über den festgesetzten Höchstbetrag von 15 Mrd. CZK hinausgehen, um zu vermeiden, dass die Verkaufsoption geltend gemacht wird. Wie nachstehend dargelegt wird, war die Verkaufsoption selbst ebenfalls nicht ausreichend festgelegt und begrenzt. |
(68) |
Die Kommission betrachtet daher den Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung, wie in den Punkten 5, 6, 7, 8 und 9 der Tabelle 1 beschrieben, als nach dem Beitritt anwendbar. |
(69) |
Wie oben erläutert, verbleiben im Wesentlichen zwei Arten von Fällen, in denen die Verkaufsoption geltend gemacht werden kann. Der erste ist ein Beschluss oder ein Urteil, das den Verkauf der AGB1 an die GECB für nichtig oder ungültig erklärt. Der zweite Fall ist die Weigerung der ČNB, Zahlungen über 2 Mrd. CZK im Zusammenhang mit Klagen zur Ungültigkeitserklärung entsprechend Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung zu leisten. |
(70) |
Diese möglichen Fälle sind in keiner Weise durch einen Hinweis auf eine begrenzte Zahl von Personen, die eine solche Klage erheben könnten, präzisiert, wodurch die Gerichtsverfahren absehbar wären, die zur Ungültigkeitserklärung des Verkaufs der AGB1 an die GECB oder zu einer ähnlichen Entscheidung führen könnten. Aus diesem Grunde sind die Risiken der Tschechischen Republik nicht hinreichend begrenzt und eindeutig festgelegt. |
(71) |
Außerdem ist die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik nicht begrenzt. In der Angelegenheit Česká spořitelna hielt die Kommission die Beteiligung der Tschechischen Republik hinsichtlich des Ausgleichs der sozialen Kredite für ausreichend festgelegt, weil als Ausgleich die Differenz zwischen dem „für soziale Kredite vereinbarten Satz“ und dem Satz der Prague Interbank Offered Rate zuzüglich eines festen Prozentsatzes zuzüglich der jährlichen Zahlung eines Festbetrags je Konto festgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall waren die Variablen jedoch lediglich durch eine Indexierung zu einem Eckwert im Binnenmarkt begrenzt und konnten durch den Empfänger nicht beeinflusst werden. |
(72) |
Im vorliegenden Fall ist der Preis bei der Geltendmachung der Verkaufsoption durch den höchsten Wert folgender Möglichkeiten bestimmt:
|
(73) |
Die Tschechische Republik informierte die Kommission, dass die Festlegung des Preises in diesem Fall von einem unabhängigen Fachmann vorgenommen würde, dessen Schlussfolgerung für alle Parteien verbindlich sei. |
(74) |
Unbeschadet der Heranziehung eines unabhängigen Fachmanns, der den Sachverhalt möglicherweise objektiver begutachten kann, wird die finanzielle Beteiligung der Tschechischen Republik nach Auffassung der Kommission durch dieses Verfahren nicht begrenzt. Die Verfahren, mit denen der Preis bestimmt würde, beziehen sich auf Parameter, die von der GECIH und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GECB abhängig sind. |
(75) |
Überdies wird der Preis, der im Rahmen der Verkaufsoption gezahlt werden sollte, durch eine komplizierte Berechnung festgelegt, die Variablen enthält, deren Wert bei Unterzeichnung der Vereinbarung über die Maßnahmen wie auch zur Zeit des Beitritts nicht feststand und die sich im Lauf der Zeit verändern würden. Somit wäre der Preis, der im Rahmen der Verkaufsoption zu zahlen wäre, von Unwägbarkeiten abhängig, die sich entsprechend der zukünftigen Entwicklung ändern und die nur zu einem bestimmten Tag nach dem Beitritt bestimmt werden könnten. |
(76) |
Demnach ist die mögliche Beteiligung der ČNB durch eine Gleichung nicht ausreichend festgelegt. Somit wird die Verkaufsoption als nach dem Beitritt anwendbar betrachtet. |
(77) |
Aus diesem Grund bestätigt die Kommission ihren Beschluss vom 14. Juli 2004 zur Anwendbarkeit der Maßnahmen nach dem Beitritt, wegen denen sie das förmliche Prüfverfahren einleitete, und hält alle diese Maßnahmen für nach dem Beitritt anwendbar. Dabei handelt es sich um die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, die in den Tabellen Nr. 1, 2, 3 und 4 angeführt sind, sowie um die Verkaufsoption. |
5.2. Charakter der staatlichen Beihilfe
(78) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(79) |
Die ČNB bürgt als öffentlich-rechtliche Einrichtung in der Entschädigungsvereinbarung für die Verpflichtungen, die die AGB mit der Garantieurkunde gegenüber der GECB und der GECIH eingegangen ist. Daher sind staatliche Mittel in die Garantieregelungen einbezogen. Staatliche Mittel sind auch Bestandteil der Verkaufsoption, da sich die ČNB verpflichtet hat, der GECIH bei Geltendmachung der Verkaufsoption alle Aktien der GECB abzukaufen. |
(80) |
Die Tschechische Republik und die GECB behaupten, die Maßnahmen stellten keine Beihilfe dar, weil die Liquidation der AGB für den Staat kostenaufwändiger wäre als deren Verkauf. Insbesondere wäre die ČNB aufgrund der im 14. Erwägungsgrund genannten Einlagegarantie verpflichtet, alle Gläubiger der AGB zu befriedigen. Ohne eine Umstrukturierung der AGB hätte die Tschechische Republik die hohen Kosten der Garantieregelung tragen müssen. Außerdem behauptet die GECB, die ČNB sei als faktischer Eigentümer der AGB anzusehen, weil der Zwangsverwalter nach tschechischem Recht von der ČNB ernannt werde und auch deren Mitarbeiter sein müsse. Außerdem seien die Garantieregelungen als gängige Geschäftspraxis zu betrachten, was in dem für die AGB1 gezahlten Preis zum Ausdruck komme. |
(81) |
Nach Auffassung der Kommission kann die ČNB bei der Ausübung der Funktion des Zwangsverwalters nicht als faktischer Eigentümer der Bank angesehen werden. Eigentümer des Bankgeschäfts bleibt auch unter der Zwangsverwaltung weiterhin die AGB. Selbst wenn der Zwangsverwalter die Befugnis hat, die Bank zu verkaufen, so handelt doch in ihrem Namen. Insofern hat die ČNB Maßnahmen getroffen, um den Verkauf einer Privatbank an eine andere Privatbank zu ermöglichen. |
(82) |
Nach Auffassung der Kommission ist die Übernahme der Einlagegarantie durch den Käufer kein hinreichender Grund dafür, dass ein rational denkender Marktteilnehmer Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen eingeht und eine Verkaufsoption aushandelt. In ihrer Bewertung, die der Anmeldung beigefügt war, erklärte die Tschechische Republik ausdrücklich, dass die „ČNB niemals davon ausgegangen ist, aufgrund der Garantie Zahlungen leisten zu müssen.“ Diese Maßnahme sei lediglich als psychologisches Mittel zur Beruhigung der Öffentlichkeit gedacht gewesen. In der Tat räumte die Tschechische Republik ein, dass die am 17. September 1996 der ČNB gewährte Einlagegarantie niemals in Anspruch genommen wurde und es zum Zeitpunkt des Verkaufs der AGB1 an die GECB sehr unwahrscheinlich schien, dass aufgrund dieser Garantien eines Tages Ansprüche geltend gemacht würden. |
(83) |
Bezüglich der Verkaufsoption behaupten die Tschechische Republik und die GECB, diese hätte in keinem Fall einen faktischen Vorteil bedeutet, und ein Vorteil entstünde erst dann, wenn sie geltend gemacht würde. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass die Verkaufsoption bereits ab dem Tag, an dem sie eingeräumt wird, einen Anspruch begründet, der für die GECB einen geldwerten Vorteil darstellt. Wie bei der Garantie entsteht der Vorteil nicht nur dann, wenn die Verkaufsoption geltend gemacht (die Garantie in Anspruch genommen) wird, sondern schon durch deren Gewährung (16). |
(84) |
Die Entschädigungsvereinbarung wurde von der ČNB, der GECB und der GECIH getroffen. Parteien der Urkunde über den Optionsverkauf waren die ČNB und die GECIH. Die GECB, die GECIH und die AGB als Verkäufer der AGB1 und des Bankgeschäfts der AGB1, dessen Eigentümer vor dem 22. Juni 1998 die AGB und danach die GECB war, sind also mögliche Begünstigte dieser Maßnahmen. |
(85) |
Obwohl die AGB als Verkäufer der AGB1 nicht Partei dieser beiden Vereinbarungen war, entstand ihr hieraus ein Vorteil, da sie ihr den Verkauf ihres Bankgeschäfts ermöglichten — und zwar den Verkauf als solchen oder zumindest zu einem höheren Preis, als den, den sie ohne die Garantien und die Verkaufsoption der ČNB erzielt hätte. Die AGB zahlte kein Entgelt, und die ČNB war in keiner Weise gegenüber den beteiligten Parteien verpflichtet, eine Entschädigungsvereinbarung einzugehen und die Urkunde über die Verkaufsoption zu unterzeichnen. Vielmehr ging die ČNB angesichts der Bankenkrise in der Tschechischen Republik auf diese Maßnahmen ein, um die Bankgeschäfte der AGB umzustrukturieren und hierdurch negative Auswirkungen auf die gesamte tschechische Wirtschaft zu verhindern. |
(86) |
Dass bestimmte Garantien und Entschädigungen beim Abschluss von Verkaufs- und Kaufverträgen üblich sind, ändert nichts an der Tatsache, dass aus solchen Maßnahmen ein Vorteil erwachsen kann. Zwar mag die vom Verkäufer AGB und vom Käufer GECB/GECIH unterzeichnete Garantieurkunde den üblichen Charakter haben. Die Entschädigungsvereinbarung als weit reichende öffentliche Rückbürgschaft und die Verkaufsoption, die zur Erleichterung des Verkaufs eines privatwirtschaftlichen Unternehmens gewährt wurden, sind jedoch nicht gängige Praxis und verschaffen dem Verkäufer ebenso wie dem verkauften Unternehmen einen finanziellen Vorteil. |
(87) |
Die Tschechische Republik und die GECB erklären, dass wegen des besonderen Charakters der Verkaufsoption eine Bewertung ihres Beihilfecharakters derzeit nicht möglich sei, weil der etwaige Preis für den Verkauf der GECB an die ČNB erst in Zukunft festgesetzt würde. Hierbei handelt sich jedoch nur um eine Frage der Bezifferung; es ändert nichts an der Tatsache, dass die Verkaufsoption der AGB einen sofortigen finanziellen Vorteil verschafft hat. Dieser Vorteil, also konkret die Differenz zwischen dem Kaufpreis, der von der GECB gezahlt wurde, und dem Preis, den die AGB durch den Verkauf des Bankgeschäfts der AGB1 ohne die von der ČNB eingeräumte Verkaufsoption erzielen würde, muss nicht genau beziffert werden. |
(88) |
Was das Bankgeschäft der AGB, die AGB1 betrifft, die an die GECB auf der Grundlage eines Kapitalübertragungsvertrages verkauft wurde, so haben die Garantieregelungen und die Verkaufsoption nach Auffassung der Kommission sehr wohl einen Vorteil gebracht, weil sie der AGB1 die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit ermöglicht haben. Die Tatsache, dass der Verkauf des Bankgeschäfts der AGB1 an die GECB im Wege eines bedingungsfreien und öffentlichen Bietverfahrens ablief, hat diese Vorteile nicht beseitigt, denn der Kaufpreis der AGB1 war insofern negativ, als der Wert der Beihilfemaßnahmen zugunsten des Bankgeschäfts der AGB höher war als der Erlös, der durch ihren Verkauf erzielt wurde. |
(89) |
Der Kaufpreis in Höhe von 304 Mio. CZK ist für die ČNB kein Ausgleich für die Maßnahmen, die im Rahmen der Umstrukturierung gewährt wurden, weil die ČNB nicht Eigentümer der AGB1 ist und der Kaufpreis nicht an die ČNB, sondern an den Verkäufer, die AGB, gezahlt wurde. |
(90) |
Ebenso wenig wurden durch die Rückbürgschaft, aufgrund deren die GECIH die Verbindlichkeiten der ČNB aus der Einlagegarantie übernommen hat, die vorherigen Maßnahmen der ČNB zugunsten der AGB aufgehoben. Mit der Entschädigungsvereinbarung verpflichtete sich die GECB zur Übernahme der Verbindlichkeiten der ČNB aus der Einlagegarantie. Hierbei handelt es sich um eine Garantie, die die ČNB bei der Anordnung der Zwangsverwaltung der AGB am 17. September 1996 den Gläubigern und Anlegern der AGB einräumte, um einen Ansturm auf die Bank zu verhindern. Diese Maßnahme wurde von der Tschechischen Republik im Rahmen des Übergangsmechanismus angemeldet und im Beschluss vom 14. Juli 2004 von der Kommission für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt. Nach Auffassung der Kommission stellt die Übernahme der Verbindlichkeiten der ČNB aus den Einlagegarantien für die ČNB keinen Ausgleich für die Gewährung von Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption dar, weil die Verbindlichkeiten wieder auf die ČNB übergehen, wenn die GECIH die Verkaufsoption geltend macht. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Verpflichtung der GECIH nicht als vollständige Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Einlagegarantie anzusehen ist. Außerdem war zur Zeit des Verkaufs der AGB1 im Juni 1998 die mögliche finanzielle Beteiligung der ČNB aufgrund der (am 17. September 1996 eingeräumten) Einlagegarantie zu vernachlässigen, da ein Bankansturm sehr unwahrscheinlich war, denn die Zwangsverwaltung der AGB war bereits beinahe zwei Jahre vorher angeordnet worden. Die Tschechische Republik ihrerseits erklärte in der Anmeldung, die ČNB sei nicht davon ausgegangen, künftig aufgrund der Einlagegarantie Zahlungen leisten zu müssen. Tatsächlich wurde bis zum Tag der Übernahme der AGB1 durch die GECB keine diesbezügliche Zahlung getätigt. Da also eine Beteiligung der ČNB nur theoretisch vorlag, kann die GECB nicht behaupten, sie habe der ČNB einen Ausgleich geleistet, indem sie als Gegenleistung für den Erwerb der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie für die Verkaufsoption von der ČNB die Pflichten aus der Einlagegarantie übernommen hätte. |
(91) |
Der Höchstbetrag für die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen, wegen denen die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, beläuft sich auf insgesamt 126 Mrd. CZK und überschreitet damit bei weitem jede theoretisch mögliche finanzielle Beteiligung durch die Einlagegarantie sowie den Kaufpreis von 304 Mio. CZK. In der Rechtssache Deutschland gegen die Kommission (17) erklärte der Gerichtshof, das bedingungsfreie, offene und transparente Bietverfahren entspreche nicht dem Kriterium des privaten Kapitalgebers und enthalte somit Elemente staatlicher Beihilfe, wenn ein Unternehmen zu einem negativen Preis verkauft werde und eine Liquidation billiger gewesen wäre. Deshalb ist die Kommission im vorliegenden Fall der Auffassung, dass mit dem Verkauf des Bankgeschäfts der AGB1 auf eigene Rechnung durch ihre Eigentümer die wirtschaftlichen Vorteile nicht beseitigt wurden. Die Vorteile, die eindeutig als problematisch anzusehen sind, sind mit dem Verkauf auf die GECB übergegangen. Der GECB und der GECIH entstand durch die Entschädigungsvereinbarung und durch die Verkaufsoption ein Vorteil, weil sie durch diese Vereinbarungen Rechte erhalten haben. Diese Rechte erhielten sie, um die Umstrukturierung der AGB1 zu ermöglichen. |
(92) |
Deshalb stellen die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption wirtschaftliche Vorteile für den Verkäufer, die AGB, und die GECB sowie deren Muttergesellschaft GECIH beim Bankgeschäft der AGB1 dar. |
(93) |
Nach Aussage der GECB sind die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption nicht als selektiv im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, weil sie allen Interessenten am Kauf der AGB1 offen gestanden hätten. Dieses Argument ist nicht haltbar. Die betreffenden Maßnahmen waren konkret auf den Käufer der AGB1 begrenzt und sind daher ihrem Wesen nach selektiv. Außerdem waren die Entschädigungsvereinbarung und die Urkunde über die Verkaufsoption gesondert ausgehandelt worden, nachdem die GECB einziger Interessent an der AGB1 geworden war und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe weder von der staatlichen Garantie noch davon, dass diese Garantie jedem Interessenten offen stehen würde, die Rede war. Folglich waren diese Maßnahmen als selektiv anzusehen. |
(94) |
Bevor die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, war die AGB eine der größten Banken in der Tschechischen Republik. Da sich die AGB in Liquidation befindet, kommt es, was den Verkäufer (die AGB), betrifft, zu keiner Wettbewerbsverfälschung mehr. Bezüglich des Bankgeschäfts AGB1, das an die GECB verkauft wurde, wird der Wettbewerb jedoch weiterhin verfälscht. Die AGB1/GECB ist in der gesamten Tschechischen Republik tätig und Bestandteil der weltweit tätigen GE-Gruppe. Die tschechischen Behörden erklären selbst, dass Banken aus der EU im betreffenden Zeitraum Investitionen auf dem tschechischen Markt erwogen hätten. Wäre das Bankgeschäft AGB1 in Liquidation gegangen, hätten andere europäische und sonstige Banken den Marktanteil erwerben können, den die GECB gehalten hatte. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Garantieregelung und die Verkaufsoption eine Wettbewerbsverfälschung ermöglichen und den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. (18) |
(95) |
Demnach sind alle Bedingungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt; die Teile der Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen und der Verkaufsoption, die nach dem Beitritt anwendbar sind, stellen folglich im Sinne des EG-Vertrags eine staatliche Beihilfe zugunsten der GECB zum Zwecke der Übernahme des Bankgeschäfts AGB1 dar. |
6. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE
6.1. Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag
(96) |
Die Bestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag regeln die Bedingungen, unter denen eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. |
(97) |
Entgegen der Aussage der GECB lässt sich nicht behaupten, dass im vorliegenden Falle in der Tschechischen Republik ein außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag eingetreten ist, die mit „einer Naturkatastrophe vergleichbar war“. Ein etwaiger Verlust des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Bankensystem ist nicht als „Naturkatastrophe“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Mit dem Begriff „außergewöhnliches Ereignis“ sind nicht finanzielle Verluste gemeint, die durch betriebliche Entscheidungen von Marktteilnehmern verursacht werden. Es kann nicht behauptet werden, dass die Ereignisse, die zur Gewährung einer Beihilfe geführt haben, als nicht vorhersehbar und außergewöhnlich einzustufen sind. |
(98) |
Ebenso wenig lässt sich die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b rechtfertigen. Die Beihilfe war nicht Bestandteil eines Plans der betreffenden Branche, der flächendeckend für alle tschechischen Banken gleichermaßen galt (19). |
6.2. Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen
(99) |
Da der Hauptzweck einer Beihilfe in der Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten besteht, ist eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur möglich, wenn die staatliche Beihilfe gewährt wird, um die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(100) |
Für vor dem 9. Oktober 1999 angenommene Maßnahmen werden die Bedingungen, unter denen eine solche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird, durch die Leitlinien von 1994 (20) geregelt. Die Dokumente zu den Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie der Verkaufsoption wurden am 21. und 22. Juni 1998 (21) unterzeichnet. Obwohl diese Maßnahmen, wie bereits oben festgestellt, auch nach dem Beitritt anwendbar sind und die Tschechische Republik also weiterhin Beihilfen gewähren könnte, deren Charakter und Höhe nicht genau festgelegt sind, würde dies nach den Maßnahmen erfolgen, die angenommen wurden, als die Leitlinien von 1994 galten, so dass diese bei der Würdigung zugrunde zu legen sind (22). |
(101) |
Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom 14. Juli 2004 ernsthafte Zweifel geäußert, dass Bedingungen der Leitlinien von 1994 erfüllt sind. Die ernsthaften Zweifel der Kommission, insbesondere bezüglich der Erfüllung der förmlichen Kriterien dieser Leitlinien, sind noch nicht ausgeräumt. |
(102) |
Die Kommission ist nur befugt, Beihilfemaßnahmen zu prüfen, die als nach dem Beitritt anwendbar gelten. Um die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen beurteilen zu können, müssen die Umstrukturierungsmaßnahmen allerdings in ihrer Gesamtheit geprüft werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ganze Reihe von Maßnahmen, die die tschechischen Behörden beschlossen hatten. Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der nach dem Beitritt anwendbaren Maßnahmen nach den Kriterien der Leitlinien von 1994 wie Wiederherstellung der Rentabilität, Verhältnismäßigkeit und Verhinderung einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung sind alle diese Umstrukturierungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. |
(103) |
Nach den Leitlinien von 1994 gilt ein Unternehmen dann als in Schwierigkeiten befindlich, wenn es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann. |
(104) |
1996 wies die AGB einen Verlust in Höhe von – 8,487 Mrd. CZK und ein Eigenkapital in Höhe von – 5,476 Mrd. CZK aus. Demnach war die AGB (einschließlich des Bankgeschäfts, das später in die AGB1 umgewandelt wurde) nicht in der Lage, sich ohne Eingreifen zu erholen und damit gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien von 1994 als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen. Die GECB und die GECIH wiesen jedoch keine finanziellen Schwierigkeiten aus, so dass die Kriterien der Leitlinien von 1994 in dieser Hinsicht nicht erfüllt sind. |
(105) |
Nach den Leitlinien von 1994 wird eine Rettungsbeihilfe als Maßnahme beschrieben, mit der ein Unternehmen vorübergehend am Leben erhalten wird, dessen finanzielle Situation sich erheblich verschlechtert hat. Die Maßnahme sollte im Allgemeinen nicht länger als 6 Monate angewendet werden. Da die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen sowie die Verkaufsoption keine Übergangsmaßnahmen darstellen und ihre Anwendung in der Praxis den Zeitraum von 6 Monaten überschritt, ist die Beihilfe nicht als Rettungsbeihilfe gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien anzusehen. |
(106) |
Nach den Leitlinien von 1994 muss eine Umstrukturierungsbeihilfe an ein der Kommission vorgelegtes Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein. |
(107) |
Die Tschechische Republik und die GECB machen geltend, die Kommission könne keinen vollständigen und umfassenden Umstrukturierungsplan verlangen, da zu der Zeit, als die Maßnahmen angenommen wurden, noch nicht absehbar war, dass die EU-Regeln für staatliche Beihilfen zur Anwendung kommen würden. Außerdem sei diese Anforderung auch in anderen Fällen, insbesondere in der ehemaligen DDR, nicht sehr streng eingehalten worden. |
(108) |
Der Umstrukturierungsplan, der als Bestandteil der Anmeldung vorgelegt wurde, ist auf den Dezember 2003 datiert. 1996, als die tschechischen Behörden erstmals begannen, in die Situation hinsichtlich der AGB einzugreifen, existierte kein umfassendes Konzept für deren Umstrukturierung. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese förmliche Bedingung der Leitlinien von 1994 nicht erfüllt ist. |
(109) |
Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Beihilfe, wegen der die Kommission das Verfahren eingeleitet hatte, auf den Verkauf der AGB1 an die GECB bezieht. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission in der Regel die Übertragung eines Unternehmens in Schwierigkeiten in die Hände eines privaten Investors zur Lösung der Schwierigkeiten, die auf die bisherige Betriebsführung zurückzuführen sind, und zur Ermöglichung der positiven wirtschaftlichen Entwicklung dieses Unternehmens (oder seiner Geschäftstätigkeit) für entscheidend hält. Es ist davon auszugehen, dass ein solches Unternehmen eher dauerhaft rentabel wird, wenn es in die Hände eines neuen privaten Investors gelangt, der über genügend Mittel verfügt, um eine grundlegende Umstrukturierung vorzunehmen. Auch wenn also zum Zeitpunkt des Verkaufs im Juni 1998 (und damit erst recht 1996) streng genommen kein Umstrukturierungsplan vorlag, ist klar, dass die Ankündigungen der GE für die eigenen Zwecke und die in diesem Zusammenhang geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen zum Ziel hatten, die langfristige Rentabilität der AGB zu sichern. Obwohl die GECB/GECIH als letzter Eigentümer des Bankgeschäfts AGB1 selbst kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, war die GECB zu dem Zeitpunkt, als diese mit Schwierigkeiten kämpfte, nicht Eigentümer der AGB1 und trug keine Verantwortung für die Verschlechterung der Situation der AGB1. Vielmehr ermöglichte der Kauf des Bankgeschäfts durch die GECB dessen Umstrukturierung, zu der es jedoch nicht gekommen wäre, wenn die Umstrukturierungsbemühungen der GECB/GECIH nicht durch Maßnahmen unterstützt worden wären, die im Entschädigungsvertrag und der Verkaufsoption vorgesehen sind. |
(110) |
Eine weitere Bedingung für Umstrukturierungsbeihilfen ist den Leitlinien von 1994 zufolge, dass Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Diese Maßnahmen bestehen in der Regel in einer Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten des Unternehmens. Sind jedoch in einem bestimmten Markt innerhalb der Gemeinschaft, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, keine strukturellen Überkapazitäten vorhanden, so wird die Kommission diesen Leitlinien zufolge in der Regel keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die Beihilfe verlangen. |
(111) |
Der Kommission genügt die Feststellung, dass es zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfe vergeben wurde, im tschechischen Bankensektor keine Kapazitätsüberschüsse gab. Die Kommission erkennt ebenfalls an, dass der AGB kein Finanzüberschuss verblieb, der eine stärkere Erweiterung der geschäftlichen Kapazitäten ermöglicht hätte, als zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität erforderlich war. Die Kommission hat berücksichtigt, dass die Tschechische Republik zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfe vergeben wurde, die Bedingungen für die Einstufung als Fördergebiet in vollem Umfang erfüllt hat, was rechtfertigen würde, dass die Kriterien zur Verhinderung einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung weniger streng gehandhabt werden. Abschließend merkt die Kommission an, dass keines der Konkurrenzunternehmen nach Einleitung des Prüfverfahrens Stellungnahmen eingereicht hat. Hieraus folgert die Kommission, dass im vorliegenden Fall keine Bedingungen oder Verpflichtungen erforderlich waren, um eine Wettbewerbsverfälschung aufgrund der Beihilfegewährung zu unterbinden. |
(112) |
Höhe und Intensität der Beihilfe müssen auf das absolute Mindestmaß begrenzt sein, das zur Umstrukturierung einer Firma erforderlich ist. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. |
(113) |
Die Tschechische Republik hat nachgewiesen, dass die GECB mehrere Investitionen eingeleitet und mehrere operative Umstrukturierungsschritte unternommen hat. So zahlte die GECB 206 Mio. CZK insbesondere für Abfindungen an entlassene Mitarbeiter. Außerdem hat sie im Zeitraum 1998—2002 einen Betrag von 2,040 Mrd. CZK direkt investiert. Hierbei handelte es sich um Investitionen zur Modernisierung der Informations- und Banksysteme der GECB sowie damit zusammenhängende Ausgaben für die Computerausstattung, aber auch um den Ausbau des Bargeldautomaten- und des Filialnetzes. Außerdem investierte die GECB in die Optimierung des Filialnetzes, in Mitarbeiterschulungen, in die Assistenz der Geschäftsführung und in die Weitergabe von Know-how. |
(114) |
Aufgrund der von der GECB erteilten Auskünfte erkennt die Kommission an, dass diese Aufwendungen mit der Umstrukturierung der AGB1 zusammenhängen. |
(115) |
Es ist außerordentlich schwer, den Bruttowert des Subventionsäquivalents der Beihilfemaßnahmen, die in den Garantien und in der Entschädigungsvereinbarung sowie in der Verkaufsoption aufgeführt sind, zu beziffern (insbesondere in Anbetracht der Ereignisse, die ihre Anwendung begründen). Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Ansprüche erhoben werden, ist sehr gering, wenn nicht in einigen Fällen sogar gleich Null (zum Beispiel in Umweltangelegenheiten, in anderen Fällen ist sie etwas höher (vgl. z. B. Tabelle 1 Punkt 9)). |
(116) |
Dennoch sei daran erinnert, dass die AGB1 im Wege eines offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahrens verkauft wurde, das im vorliegenden Fall zwar eine Beihilfe nicht ausschließt, jedoch sicherstellt, dass die gewährte Beihilfe sich auf das Mindestmaß dessen beschränkt, was für den Verkauf und die Fortführung der Betriebstätigkeit erforderlich ist. In jedem Fall war die GECIH der einzige Interessent, der ein Angebot für den Kauf der AGB1 unterbreitete. Insofern erschien der Verkauf an die Firmen GECB/GECIH unter der Bedingung der fraglichen Maßnahmen als die vernünftigste Vorgehensweise zur Umstrukturierung der AGB1. |
(117) |
Gleichzeitig erkennt die Kommission an, dass die hohe Eigenkapitalquote, die die GECB erreichte, nicht durch die Garantien, Sicherheiten und Entschädigungszusagen oder die Verkaufsoption bedingt waren, da diese Maßnahmen keinen Einfluss auf die Eigenkapitalausstattung einer Bank haben. |
(118) |
Die Kommission gelangte in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Kriterien der Leitlinien von 1994 zwar nicht erfüllt, im vorliegenden Fall aber grundsätzlich eingehalten wurden: Der Verkauf an einen privatwirtschaftlichen Eigentümer hatte eindeutig zum Ziel, die langfristige Rentabilität der Bank wieder herzustellen, es mussten keine spezifischen Bedingungen oder Pflichten festgelegt werden, die zum Zeitpunkt des Verkaufs gewährte Beihilfe war tatsächlich der für die Umstrukturierung erforderliche Mindestbetrag in Anbetracht dessen, dass der Verkauf im Rahmen eines offenen, bedingungsfreien und transparenten Bietverfahrens erfolgte. |
(119) |
Dennoch sind einige formale Kriterien der Leitlinien von 1994, die sich auch in den Leitlinien von 1999 finden, nicht erfüllt. Deshalb sollte die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand weiterer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts geprüft werden. |
7. DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG-VERTRAG UND VON ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DES EUROPA-ABKOMMENS
(120) |
Die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende Bestimmung von Artikel 46 Absatz 2 des Europa-Abkommens lautet wie folgt: „Hinsichtlich der in Anhang XVIa aufgeführten Finanzdienstleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit benachteiligen.“ |
(121) |
Diese Bestimmung an sich bildet noch keine rechtliche Grundlage dafür, dass alle Maßnahmen einer staatlichen Beihilfe, die in diesem Zusammenhang von der Tschechischen Republik angenommen wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Sie ist jedoch ein Rahmen, der zusammen mit allen übrigen rechtlichen und faktischen Elementen dieses Falles für die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt von Bedeutung ist. |
(122) |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich dieser Fall nicht isoliert betrachten lässt. Als die betreffende Beihilfe gewährt wurde, hatte der gesamte tschechische Bankensektor mit außerordentlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, und die meisten Banken standen kurz vor dem Bankrott. Dies ist einer von sechzehn Fällen, die im Rahmen des Übergangsmechanismus (23) angemeldet wurden und in denen die Tschechische Republik eingreifen musste, um den völligen Zusammenbruch des gesamten Bankensektors der Tschechischen Republik zu verhindern. Dies betrifft alle großen tschechischen Banken. |
(123) |
Insofern zielten die betreffenden Maßnahmen eindeutig auf die Sicherung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems der Tschechischen Republik ab. Gleichzeitig waren diese Maßnahmen für die Stabilität des Finanzsystems der Tschechischen Republik erforderlich, weil die Banken ohne sie nicht überlebt hätten. In der Tat wurden die Maßnahmen von der ČNB in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Finanzsektors getroffen. Sie erstrecken sich auf die Mehrzahl der im Anhang XVIa des Europa-Abkommens aufgeführten Finanzdienstleistungen. Sie hatten keine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zur Folge. |
8. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(124) |
Hieraus ergibt sich, dass die im Rahmen des Verkaufs der AGB1 gewährte Beihilfe einen Bestandteil der weitreichenden allgemeinen Maßnahmen bildet, die die Tschechische Republik getroffen hat, um einen Zusammenbruch ihres Banksektors abzuwenden. Obwohl sich die tschechischen Behörden dabei nicht vollständig nach den Bedingungen der Leitlinien von 1994 richteten, trugen sie doch dem Geist dieser Richtlinien und den ihnen zugrunde liegenden Prinzipien in vollem Umfang Rechnung. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, mit denen die Tschechische Republik zu dieser Zeit konfrontiert war, kommt die Kommission unter Berücksichtigung von Artikel 46 Absatz 2 des Europa-Abkommens zu dem Schluss, dass die Beihilfe als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbart angesehen werden kann, also als Beihilfe anzusehen ist, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten fördern soll. |
(125) |
Hieraus zieht die Kommission den Schluss, dass die Entschädigung der im 26. Erwägungsgrund in den Tabellen 1 und 4 angeführten Ansprüche sowie die Verkaufsoption staatliche Beihilfen sind, die nach dem Beitritt anwendbar und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank, a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Form einer Entschädigung der Ansprüche gemäß den Tabellen 1, 2, 3 und 4 auf der Grundlage der Entschädigungsvereinbarung zwischen der Česká Narodní Banka und der GE Capital International Holdings Corporation, USA, vom 22. Juni 1998 in der Fassung der Änderung Nr. 1 zur Entschädigungsvereinbarung vom 25. April 2004 sowie in Form einer Verkaufsoption auf der Grundlage der Urkunde über den Optionsverkauf, unterzeichnet von der Česká Narodní Banka und der GE Capital International Holdings Corporation, USA, am 22. Juni 1998, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. Juli 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) Seit 17. Januar 2005 Änderung des Namens in GE Money Bank, a.s.
(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 23. Tschechischer Wortlaut veröffentlicht in einer Sondernummer des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23.9.2003.
(3) ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 3. Berichtigung im ABl. C 10 vom 14.1.2005, S. 9.
(4) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(5) Die Einlagegarantie ist eine Maßnahme, die die Tschechische Republik im Rahmen des Übergangsmechanismus angemeldet hatte. Mit dem im dritten Erwägungsgrund angeführten Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2004 wurde diese Maßnahme als nach dem Beitritt nicht anwendbar angesehen, da laut Einlagegarantie nur ein klar definierter Anspruch übrig blieb. Die Kommission ist deshalb davon ausgegangen, dass eine etwaige Beteiligung der Tschechischen Republik genau auf den Zeitraum vor dem Beitritt begrenzt war.
(6) Die Bilanz der AGB1 vom 21. Juni 1998 wies ein Eigenkapital von insgesamt – 17,1 Mrd. CZK aus. Die GECB wurde mit einem Aktienkapital von 500 Mio. CZK gegründet.
(7) Sofern nichts Anderes angegeben ist, beziehen sich alle Verweise auf die Entschädigungsvereinbarung in der Fassung der Änderung Nr. 1 vom 25. April 2004.
(8) Sofern nichts Anderes angegeben ist, beziehen sich alle Verweise auf Punkte auf die Punkte in der Garantieurkunde.
(9) Punkt 8.3 der Entschädigungsvereinbarung enthält die Garantie der ČNB, dass sie die Befugnis und Berechtigung besitzt, in den Kaufvertrag einzutreten und diesen zu verwirklichen und dass die Durchführung und Erfüllung des Kaufvertrages zu keiner Gesetzesverletzung führt. Punkt 4.1 der Entschädigungsvereinbarung enthält die entsprechende Entschädigungspflicht.
(10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.
(11) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(12) Die Kriterien sind im Schreiben der Tschechischen Republik vom 19. März 2004 aufgeführt. Ziel dieses Schreibens war es, den Begriff „Anwendbarkeit nach dem Beitritt“ im Zusammenhang mit Entschädigung und ähnlichen Maßnahmen eingehender zu erläutern.
(13) ABl. C 72 vom 23.3.2004, S. 9. Berichtigung veröffentlicht im ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 70.
(14) ABl. C 195 vom 31.7.2004, S. 2.
(15) ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4.
(16) Was die Gewährleistung betrifft, vgl. Randnr. 2.1.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).
(17) Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland gegen die Kommission, Randnr. 142, Rs. C-334/99 Slg. 2003, I-1139.
(18) Zum Einfluss staatlicher Beihilfen auf das Geschäft im Bankensektor — vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-148/04 — Unicredito Italiano SpA, Slg. 2005, I-11137, Randnrn. 53—64.
(19) Vgl. Begründung in der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 zur Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Crédit Lyonnais gewährt hat (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28).
(20) In Übereinstimmung mit Punkt 101 Buchstabe b der Leitlinien von 1999.
(21) Auch alle sonstigen staatlichen Maßnahmen, die bei der Kommission angemeldet wurden, erfolgten vor dem 9. Oktober 1999. Die Änderung Nr. 1 der Entschädigungsvereinbarung änderte (und beschränkte) lediglich die Maßnahmen, die früher angenommen wurden.
(22) In jedem Fall sollte man sich vergegenwärtigen, dass die Leitlinien von 1999 von den gleichen Grundsätzen ausgehen wie die Leitlinien von 1994.
(23) CZ 15/2003 — Komerční Banka, a.s., Entscheidung vom 16.12.2003, ABl. C 72 vom 23.3.2004, S. 9. Berichtigung im ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 70.
CZ 14/2003 — Česká spořitelna, a.s., Entscheidung vom 28.1.2004, ABl. C 195 vom 31.7.2004, S. 2.
CZ 47/2003 — eBanka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 39.
CZ 48/2003 — J&T BANKA, a.s. (bis zum 24. Juni 1998 Podnikatelská banka, a.s.), Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 39.
CZ 50/2003 — Ekoagrobanka, a.s. a Union banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 40.
CZ 51/2003 — Pragobanka, a.s, Entscheidung vom 3.3.2004, ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4.
CZ 52/2003 — Universal Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 40).
CZ 53/2003 — Banka Haná, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 17).
CZ 54/2003 — Foresbank, a.s, Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 17).
CZ 55/2003 — Moravia Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 86 vom 8.4.2005, S. 10).
CZ 56/2003 — COOP Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4).
CZ 57/2003 — Bankovní dům Skala, a.s./Union Banka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 100 vom 24.4.2004, S. 23).
CZ 58/2003 — Evrobanka, a.s., Entscheidung vom 3.3.2004 (ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 40).
CZ 80/2004 — První Městská Banka, a.s., Entscheidung vom 19.5.2004 (ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4).
CZ 46/2003 — Investiční a poštovní banka, a.s./Československá obchodní banka, a.s. (IPB/ČSOB), Entscheidung vom 14.7.2004 (ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 4).