1.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 57/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2008
zur Änderung der Entscheidung 97/107/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Belgien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 678)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2008/176/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 97/107/EG der Kommission (2) werden zwei Verfahren („Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ und „Giralda Choirometer PG 200“) für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Belgien zugelassen. |
(2) |
Belgien hat bei der Kommission die Zulassung von drei neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. |
(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind. |
(4) |
Die Entscheidung 97/107/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 97/107/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 22. Februar 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 39 vom 8.2.1997, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 97/734/EG (ABl. L 294 vom 28.10.1997, S. 6).
(3) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6).
ANHANG
Dem Anhang der Entscheidung 97/107/EG werden die folgenden Teile 3, 4 und 5 angefügt:
„TEIL 3
VCS 2000
1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät ‚VCS 2000‘ verwendet. |
2. |
Das Gerät ‚VCS 2000‘ ist ein Bildverarbeitungsgerät zur automatischen Feststellung des Handelswertes von Schweineschlachtkörperhälften. Das System wird online im Rahmen des Schlachtproduktionssystems genutzt, wobei die Schlachtkörperhälften automatisch durch ein Kamerasystem gefilmt werden. Die Bilddaten werden dann anhand einer besonderen Bildverarbeitungssoftware in einem Computer verarbeitet. |
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird mithilfe von 38 Variablen anhand folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
X5, X15 … X273 sind die vom VCS 2000 gemessenen Variablen. |
4. |
Die Messstellen und die statistische Methode sind in Teil II des gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 an die Kommission übermittelten Protokolls Belgiens beschrieben. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 Kilogramm. |
TEIL 4
HENNESSY GRADING PROBE (HGP4)
1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät ‚Hennessy Grading Probe (HGP4)‘ verwendet. |
2. |
Das HGP4-Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode und einem Fotodetektor ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden vom HGP4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt. |
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: Ŷ = 65,42464 – 1,06279 * X1 + 0,17920 * X2 Dabei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 Kilogramm. |
TEIL 5
OPTISCAN-TP
1. |
Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das Gerät ‚Optiscan-TP‘ verwendet. |
2. |
Das Gerät Optiscan-TP ist mit einem digitalen Bildgeber ausgestattet, der ein Lichtbild der zwei Messpunkte am Schlachtkörper erstellt. Die Bilder dienen als Grundlage für die Berechnung der Speck- und Muskeldicke nach dem ‚Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)‘. Die Messergebnisse werden vom Optiscan-TP-Gerät selbst in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet. Die Fotos werden gespeichert und können später kontrolliert werden. Das integrierte Bluetooth®-Interface erleichtert die Datenübertragung. |
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: Ŷ = 53,04153 – 0,68318 * X1 + 0,23131 * X2 Dabei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 Kilogramm.“ |