24.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

über den Abschluss von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

(2008/72/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) (1),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“), der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER“) durch die Kommission,

gestützt auf den Beschluss 2007/614/Euratom des Rates vom 30. Januar 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission (2) („Abkommen über das breiter angelegte Konzept“),

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („das gemeinsame Unternehmen“) sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3) („Entscheidung 2007/198/Euratom“),

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im ITER-Übereinkommen, im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und im Abkommen über das breiter angelegte Konzept ist im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen vorgesehen, dass diese auch für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziiertes Drittland teilnimmt, gelten.

(2)

In der Entscheidung 2007/198/Euratom und in der beigefügten Satzung („die Satzung“) ist die Mitgliedschaft von Drittländern vorgesehen, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

(3)

Anhang I der Satzung sieht bereits Stimmrechte der Schweiz im Vorstand des gemeinsamen Unternehmens als sein Mitglied vor.

(4)

Die Schweiz, die wesentlich zum Euratom-Programm im Bereich der Fusionsenergieforschung beiträgt, hat förmlich ihre Absicht bekundet, zunächst für die Laufzeit des 7. Euratom-Rahmenprogramms Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

(5)

Es ist im Interesse der Gemeinschaft, mit der Schweiz die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und die Modalitäten der Mitgliedschaft der Schweiz im gemeinsamen Unternehmen förmlich zu vereinbaren —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

(1)   Der Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt.

Artikel 3

Das für Forschung zuständige Kommissionsmitglied oder eine von ihm bestellte Person wird hiermit ermächtigt, die in den Artikeln 1 und 2 genannten Schreiben im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Brüssel, den 22. November 2007

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S.139—148.

(2)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 32.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(4)  ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 2. Geändert durch das Protokoll zur Änderung des Kooperationsabkommens (ABl. L 116 vom 30.4.1982, S. 21).


ANHANG I

 

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Sehr geehrter Herr Kommissar,

ich beehre mich, Sie darüber zu unterrichten, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt des Beschlusses des Rates vom 25. September 2006 (12731/06) über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Beschlusses des Rates vom 30. Januar 2007 (5455/07) über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung Kenntnis genommen haben.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Schweiz“) ist damit einverstanden, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen, Anhang I) und das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Abkommen zum breiter angelegten Konzept, Anhang II) auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 21 des ITER-Übereinkommens und von Art. 26 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept anzuwenden. Die Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz stellt eine Weiterführung des bestehenden Engagements auf dem Gebiet der Fusionsforschung im Sinne von Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik dar. Zusätzlich stellt diese Anwendung die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung dar, wie sie im Abkommen über die Beteiligung an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Bezüglich der Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz haben Euratom und die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis Folgendes vereinbart

a)

Schweizer Staatsbürger sollen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gelten, wählbar sein

als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation (Art. 6.1 des ITER-Übereinkommens);

als durch den Rat der ITER-Organisation ernanntes Führungspersonal (Art. 6.7d des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom an die ITER-Organisation abgeordnetes Personal (Art. 7.2 des ITER-Übereinkommens);

als direkt Beschäftigte der ITER-Organisation durch Ernennung durch den Generaldirektor der ITER-Organisation (Art. 7.2 und 4b des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen des breiter angelegten Konzepts (Art. 3 und 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 4 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitarbeiter, d. h. als Mitglieder der Projektteams oder als Projektleiter (Art. 6 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept).

b)

Gemäß Art. 12 des ITER-Übereinkommens, ist die Schweiz damit einverstanden, dass das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-API, Anhang III) auf die Schweiz anwendbar ist gemäß Art. 24 des ITER-API. Die Schweiz ist ebenfalls damit einverstanden, dass die im Abkommen zum breiter angelegten Konzept geregelten Vorrechte und Immunitäten auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind gemäß Art. 13 und 14.5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.

Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

Die Schweizerischen Behörden sind von Euratom zu konsultieren, jedes Mal wenn das ITER-Übereinkommen, das Abkommen zum breiter angelegten Konzept oder das im vorliegenden Notenwechsel erwähnte ITER-API geändert werden sollen. Jegliche Änderung, welche die Verpflichtungen der Schweiz betrifft, erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Diese vereinbarte Ausdehnung auf die Schweiz wird provisorisch ab dem Datum der Antwort der Kommission zu dieser Note angewendet. Die Anwendung dieses Notenwechsels bleibt provisorisch, bis das schweizerische Parlament über die Ausdehnung auf die Schweiz beschlossen hat. Die Schweiz notifiziert Euratom den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Notifizierung durch Euratom in Kraft. Die Anwendung der verschiedenen in vorliegender Note erwähnten Übereinkünfte auf die Schweiz wird beendet, wenn die Schweiz nicht länger Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist.

Euratom notifiziert der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sowie der Regierung Japans die vorliegende Note zur Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Kommissar, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Bernhard MARFURT

Leiter der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

ANHANG I

Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

(Der Wortlaut des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (1) ist hier nicht wiedergegeben.)

ANHANG II

Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung

(Der Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (2) ist hier nicht wiedergegeben.)

ANHANG III

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts

(Der Wortlaut des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (3) ist hier nicht wiedergegeben.)

Sehr geehrter Herr Marfurt,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Sehr geehrter Herr Kommissar,

ich beehre mich, Sie darüber zu unterrichten, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt des Beschlusses des Rates vom 25. September 2006 (12731/06) über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Beschlusses des Rates vom 30. Januar 2007 (5455/07) über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung Kenntnis genommen haben.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (‚die Schweiz‘) ist damit einverstanden, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen, Anhang I) und das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Abkommen zum breiter angelegten Konzept, Anhang II) auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 21 des ITER-Übereinkommens und von Art. 26 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept anzuwenden. Die Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz stellt eine Weiterführung des bestehenden Engagements auf dem Gebiet der Fusionsforschung im Sinne von Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik dar. Zusätzlich stellt diese Anwendung die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung dar, wie sie im Abkommen über die Beteiligung an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Bezüglich der Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz haben Euratom und die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis Folgendes vereinbart

a)

Schweizer Staatsbürger sollen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gelten, wählbar sein

als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation (Art. 6.1 des ITER-Übereinkommens);

als durch den Rat der ITER-Organisation ernanntes Führungspersonal (Art. 6.7d des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom an die ITER-Organisation abgeordnetes Personal (Art. 7.2 des ITER-Übereinkommens);

als direkt Beschäftigte der ITER-Organisation durch Ernennung durch den Generaldirektor der ITER-Organisation (Art. 7.2 und 4b des ITER-Übereinkommens);

als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen des breiter angelegten Konzepts (Art. 3 und 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 4 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitarbeiter, d. h. als Mitglieder der Projektteams oder als Projektleiter (Art. 6 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept).

b)

Gemäß Art. 12 des ITER-Übereinkommens, ist die Schweiz damit einverstanden, dass das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-API, Anhang III) auf die Schweiz anwendbar ist gemäß Art. 24 des ITER-API. Die Schweiz ist ebenfalls damit einverstanden, dass die im Abkommen zum breiter angelegten Konzept geregelten Vorrechte und Immunitäten auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind gemäß Art. 13 und 14.5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.

Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

Die Schweizerischen Behörden sind von Euratom zu konsultieren, jedes Mal wenn das ITER-Übereinkommen, das Abkommen zum breiter angelegten Konzept oder das im vorliegenden Notenwechsel erwähnte ITER-API geändert werden sollen. Jegliche Änderung, welche die Verpflichtungen der Schweiz betrifft, erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Diese vereinbarte Ausdehnung auf die Schweiz wird provisorisch ab dem Datum der Antwort der Kommission zu dieser Note angewendet. Die Anwendung dieses Notenwechsels bleibt provisorisch, bis das schweizerische Parlament über die Ausdehnung auf die Schweiz beschlossen hat. Die Schweiz notifiziert Euratom den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Notifizierung durch Euratom in Kraft. Die Anwendung der verschiedenen in vorliegender Note erwähnten Übereinkünfte auf die Schweiz wird beendet, wenn die Schweiz nicht länger Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist.

Euratom notifiziert der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sowie der Regierung Japans die vorliegende Note zur Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zu diesem Schreiben mitzuteilen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

Janez POTOČNIK


(1)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

(2)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34.

(3)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 82.


ANHANG II

 

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Sehr geehrter Herr Kommissar,

am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft („die Schweiz“) der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie.

Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt der Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („gemeinsames Unternehmen“) Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind.

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Art. 2 c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwischen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäß Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mitgliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird:

Unbeschadet von Art. 12.2 a) und 82.3 a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und von Art. 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden.

Zusätzlich möchte ich bestätigen, dass die Schweiz als Mitglied des gemeinsamen Unternehmens der oben erwähnten Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigungen dafür nachkommen wird, insbesondere:

a)

Gemäß Art. 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I).

b)

Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (Anhang II) vorgesehenen Vorrechte.

c)

Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäß Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist.

d)

Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III).

Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

In Übereinstimmung mit Artikel 6.5 und Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens, welche der oben erwähnten Entscheidung des Rates beigefügt ist, werden die Schweizer Behörden in Entscheidungen miteinbezogen welche eine Änderung der Satzung vorsehen. Die Schweiz unterstreicht, dass jegliche Änderung, die die Verpflichtungen der Schweiz betreffen, ihre formelle Zustimmung erfordert, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Kommission annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Antwort der Kommission, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Euratom bilden soll, das ab dem Datum der Antwort der Kommission provisorisch angewendet wird. Das Abkommen wird so lange provisorisch angewendet, bis das Schweizerische Parlament über die Mitgliedschaft der Schweiz am gemeinsamen Unternehmen entscheidet. Die Schweiz notifiziert Euratom die Erfüllung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Mitteilung durch Euratom in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer des Siebten Euratom-Rahmenprogramms, d. h. von 2007 bis 2011, geschlossen. Es wird stillschweigend verlängert für die Dauer des folgenden Euratom-Rahmenprogramms, so lange als keine Partei das Übereinkommen mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden Euratom-Rahmenprogramms aufkündigt.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Kommissar, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Bernhard MARFURT

Leiter der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

ANHANG I

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

(Der Wortlaut des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1) wird hier nicht wiedergegeben.)

Anlage

Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („gemeinsames Unternehmen“) von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die dem europäischen gemeinsamen Unternehmen in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal des europäischen gemeinsamen Unternehmens

In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Nummer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER sowie ihre Familienangehörigen, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

ANHANG II

Anhang III des Euratom-Vertrags über Vergünstigungen, die dem gemeinsamen Unternehmen „Fusion for Energy“ gewährt werden

(Der Wortlaut von Anhang III des Euratom-Vertrags ist hier nicht wiedergegeben.)

ANHANG III

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Artikel 1

Direkte Verbindung

Das gemeinsame Unternehmen und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm des gemeinsamen Unternehmens, aus Mitteln des gemeinsamen Unternehmens oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und dem gemeinsamen Unternehmen direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse zu liefern haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1), und der vom Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens am 22. Oktober 2007 verabschiedeten Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13), sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge oder Vereinbarungen, die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossen wurden, sowie die mit diesen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete des gemeinsamen Unternehmens und der Kommission oder andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

(2)   Die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens und der Kommission oder andere von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen ausdrücklich verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

(3)   Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

(4)   Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen an Ort und Stelle

(1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

(2)   Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

(4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

(5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   Die schweizerischen Behörden informieren das gemeinsame Unternehmen und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das gemeinsame Unternehmen oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche das gemeinsame Unternehmen oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem gemeinsamen Unternehmen oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Sehr geehrter Herr Marfurt,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Sehr geehrter Herr Kommissar,

am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft (‚die Schweiz‘) der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie.

Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt der Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (‚gemeinsames Unternehmen‘) Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind.

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Art. 2 c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwischen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäß Art. 3.3 des Abkommens vom 14. September 1978 über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mitgliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird:

Unbeschadet von Art. 12.2 a) und 82.3 a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und von Art. 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden.

Zusätzlich möchte ich bestätigen, dass die Schweiz als Mitglied des gemeinsamen Unternehmens der oben erwähnten Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigungen dafür nachkommen wird, insbesondere:

a)

Gemäß Art. 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I).

b)

Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (Anhang II) vorgesehenen Vorrechte.

c)

Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäß Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist.

d)

Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III).

Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

In Übereinstimmung mit Artikel 6.5 und Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens, welche der oben erwähnten Entscheidung des Rates beigefügt ist, werden die Schweizer Behörden in Entscheidungen miteinbezogen welche eine Änderung der Satzung vorsehen. Die Schweiz unterstreicht, dass jegliche Änderung, die die Verpflichtungen der Schweiz betreffen, ihre formelle Zustimmung erfordert, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Kommission annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Antwort der Kommission, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Euratom bilden soll, das ab dem Datum der Antwort der Kommission provisorisch angewendet wird. Das Abkommen wird so lange provisorisch angewendet, bis das Schweizerische Parlament über die Mitgliedschaft der Schweiz am gemeinsamen Unternehmen entscheidet. Die Schweiz notifiziert Euratom die Erfüllung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Mitteilung durch Euratom in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer des Siebten Euratom-Rahmenprogramms, d. h. von 2007 bis 2011, geschlossen. Es wird stillschweigend verlängert für die Dauer des folgenden Euratom-Rahmenprogramms, so lange als keine Partei das Übereinkommen mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden Euratom-Rahmenprogramms aufkündigt.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Euratom der obenstehenden Auslegung des Statuts und dem Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens zustimmt, und zu bestätigen, dass die Schweiz mit dem Datum des vorliegenden Schreibens Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

Janez POTOČNIK


(1)  ABl. C 321 E vom 29.12.2006, S. 318.