22.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal für sein Programm zum Ausbau der Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern im Jahr 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 43)

(Nur die portugiesische Fassung ist verbindlich)

(2008/66/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13c Absatz 5 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG wird den Mitgliedstaaten für den Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(2)

Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 (Az. DGPC 070521 000604) legte Portugal ein Programm zum Ausbau seiner Kontrollinfrastrukturen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern im Jahr 2008 vor (2). Dieses Land hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (3) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu diesem Programm für 2008 beantragt.

(3)

Dank der von Portugal vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderfähigen Programme zum Ausbau von Kontrollstellen erarbeitet, in der die Beträge der geplanten Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese einzelnen Programme genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft.

(4)

Nach Prüfung des Programms ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2000/29/EG und der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfüllt sind.

(5)

Demzufolge ist die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für das von Portugal für das Jahr 2008 vorgelegte Programm angebracht.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Portugal für sein Programm zum Ausbau der Kontrollstellen im Jahr 2008 tätigen wird, wird genehmigt.

Artikel 2

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf höchstens 25 960 EUR, die entsprechend dem Anhang aufgeteilt werden.

Artikel 3

Die im Anhang für das Programm festgesetzte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn:

a)

die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat geeignete Nachweise über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und

b)

der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Portugal gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  Es handelt sich hier um eine erneute, leicht geänderte Vorlage des bereits für 2006 vorgelegten Programms, für welches der Grundsatz der Finanzierung durch die Gemeinschaft mit der Entscheidung 2006/84/EG (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 21) festgelegt wurde. Portugal hat die Geräte und/oder Anlagen nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 festgelegten Frist erworben und beschloss, im Jahr 2007 erneut ein Programm vorzulegen.

(3)  ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 16. Die Verordnung wurde als Verordnung (EG) Nr. 997/2002 veröffentlicht, die Nummer wurde jedoch in einer Berichtigung korrigiert (ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18).


ANHANG

PROGRAMME ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN

Programme mit den entsprechenden Finanzhilfen der Gemeinschaft für das Jahr 2008

(in EUR)

Mitgliedstaat

Bezeichnung der Kontrollstellen

(Verwaltungseinheit, Name)

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft, Anteil von 50 %

Portugal

Porto (Flughafen)

4 202

2 101

Leixões (Hafen)

6 182

3 091

Aveiro (Hafen)

6 182

3 091

Lissabon (Flughafen)

4 202

2 101

Lissabon (Hafen)

6 182

3 091

Setúbal (Hafen)

6 182

3 091

Sines (Hafen)

6 182

3 091

Faro (Flughafen)

4 202

2 101

Ponta Delgada (Flughafen)

4 202

2 101

Funchal (Flughafen)

4 202

2 101

Finanzhilfe der Gemeinschaft insgesamt

25 960