23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

nach Artikel 7 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den schwedischen Behörden verhängten Verbot einer abgedichteten Kabeldurchführung der Marke „MCT Brattberg — RGSFB“

ATEX SE-01-07

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 50/01)

1.   DIE MITTEILUNG DER BEHÖRDEN DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit von dieser Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehene und bestimmungsgemäß verwendete Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme undbegründet seine Entscheidung.

Am 26. März 2007 unterrichteten die Behörden Schwedens die Europäische Kommission förmlich über das von ihnen verhängte Verbot des Inverkehrbringens einer abgedichteten Kabeldurchführung der Handelsmarke MCT Brattberg, Modell RGSFB, hergestellt von MCT Brattberg AB, S-371 92 Karlskrona, sowie über die Rücknahme dieses Produkts vom Markt.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich des betreffenden Geräts oder Schutzsystems alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

2.   DIE BEGRÜNDUNG DER MASSNAHMEN DER SCHWEDISCHEN BEHÖRDEN

Die schwedischen Behörden begründen ihre Maßnahmen damit, dass das Produkt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Anhang II der ATEX-Richtlinie 94/9/EG nicht erfüllt, weil die Vorschriften der folgenden harmonisierten europäischen Normen, auf die in der EG-Baumusterbescheinigung verwiesen wird, mangelhaft angewendet worden sind:

EN 50015:2000 + A1:2002: Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche — Druckfeste Kapselung „d“:

Technische Mängel: Nichteinhaltung der Prüfung auf Dichtheit (Absatz C.3.1.1 der Norm, grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1.2.9 von Anhang II der Richtlinie).

Die Kabeldurchführung hat die Prüfung auf Dichtheit nicht bestanden, die mit einem Prüfmuster durchgeführt wird, das zwei Minuten lang einem Druck von 30 bar ausgesetzt wird:

bei einem Druck von unter 0,5 bar zeigten sich einige wenige Leckstellen,

bei einem Druck von 1 bar traten mehrere und bei 2 bar zahlreiche Leckstellen auf,

bei 3 bar Druck wurden die Module, die die Kabeleinführung abdichten, aus dem Rahmen nach außen gedrückt und sprangen schließlich binnen 5 s heraus.

Administrative Mängel: Bescheinigung (Absatz 13.1 der Norm):

Keine Angabe der Typen und Varianten der abgedichteten Kabeldurchführungen; Durchführung als „Betriebsmittel“ statt als Ex-Bauteil bescheinigt.

EN 50014:1997 + A1:1999 + A2:1999: Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche — Allgemeine Bestimmungen:

Administrative Mängel: Betriebsanleitung (Absatz 28 der Norm, grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1.0.6 von Anhang II der Richtlinie):

Die Wiederholung der Angaben wie bei der Kennzeichnung fehlt. Es gibt Unklarheiten bezüglich der bescheinigten Typen und Varianten (Für welche Kabeldurchführungen gilt die Bescheinigung?), der Beruhigungszeit (Welche Zeit gilt für die bescheinigten Durchführungen?) und der bescheinigten Durchführungen für Rohre (Dürfen die bescheinigten Durchführungen für Rohre verwendet werden?). Das in der Bescheinigung genannte Dokument („Nomenclature of drilled modules“) war in der Betriebsanleitung nicht zu ermitteln.

3.   DIE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

Am 27. März 2007 forderte die Kommission den Hersteller (MCT Brattberg AB) und die benannte Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (LCIE Fontenay-aux-Roses) schriftlich auf, zu der Maßnahme der schwedischen Behörden Stellung zu nehmen.

Am 14. Mai 2007 äußerte sich LCIE Fontenay-aux-Roses schriftlich und bestritt die von den schwedischen Behörden festgestellten administrativen Mängel mit der Begründung, diese seien „nicht kritisch“. LCIE fügte ein Schreiben des Herstellers MCT Brattberg bei, in dem dieser den Vertrag mit LCIE kündigt und die Stelle auffordert, die Bescheinigung zurückzuziehen.

Am 31. August 2007 übermittelten die schwedischen Behörden der Kommission ein an sie gerichtetes Schreiben des Herstellers MCT Brattberg vom 8. Februar 2007, in dem sich dieser wie folgt äußert: „Wir haben die von LCIE ausgestellte Bescheinigung von allen unseren Tochtergesellschaften und Vertretern zurückgezogen und verkaufen vorläufig keine Geräte mit ATEX-Akkreditierung mehr. Alle Geräte mit ATEX-Kennzeichnung sind jetzt zurückgezogen worden und werden durch unser Qualitätssicherungssystem unter Verschluss gehalten.“

Aufgrund des verfügbaren Informationsmaterials, der Stellungnahmen der Beteiligten und der Maßnahmen des Herstellers ist die Kommission der Ansicht, dass das von den restriktiven Maßnahmen betroffene Produkt die oben genannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Aufgrund dieser Konformitätsmängel, insbesondere der technischen Mängel, besteht eine ernsthafte Gefahr für Personen, die das betreffende Produkt benutzen.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Maßnahmen der schwedischen Behörden gerechtfertigt sind.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident