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2.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/15 |
ADDENDUM
zum Beschluss 2007/543/EG des Rates vom 23. Juli 2007 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Die folgenden Erklärungen werden dem Beschluss angefügt:
„ERKLÄRUNGEN BULGARIENS ZU
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dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen): Unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens erklärt sich die Republik Bulgarien damit einverstanden, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens systematisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt werden; |
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dem Protokoll vom 24. Juli 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung: Gemäß Artikel 2 des Protokolls betreffend die Auslegung des Europol-Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a anerkennt.“ |