21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 1545/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang VI derselben Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eine angemessene Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien zu gewährleisten.

(2)

Diese ergänzende Menge ist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung zu berechnen. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge Rohzucker einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken.

(3)

Damit die Gemeinschaftsraffinerien über ausreichende Rohzuckerbestände verfügen können, um ihren traditionellen Versorgungsbedarf zu decken, sind die ergänzenden Mengen so auf die betreffenden Drittländer aufzuteilen, dass eine vollständige Lieferung gewährleistet wird. Für Indien erscheint es angebracht, eine Ausgangsmenge von 10 000 Tonnen beizubehalten. Hinsichtlich des restlichen Versorgungsbedarfs ist eine Gesamtmenge für die AKP-Staaten festzusetzen, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Aufteilung dieser Mengen festzulegen, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien sicherzustellen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 beläuft sich die in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannte ergänzende Menge zur Raffination bestimmten Rohrrohzuckers des KN-Codes 1701 11 10 auf:

a)

70 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Staaten außer Indien;

b)

10 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).