21.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/54 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1541/2007 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2007
über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. |
(2) |
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) erfolgt die Differenzierung der Erstattung durch den Ausschluss bestimmter Zielbestimmungen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) ist die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 derselben Verordnung festgelegt sind. |
(4) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden sein. |
(5) |
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sind die verschiedenen Dokumente aufgeführt, durch die der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in ein Drittland bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen erfolgt. Laut Absatz 4 dieser Vorschrift kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in demselben Artikel genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann. |
(6) |
Im Zuckersektor werden die Exportgeschäfte normalerweise durch Verträge auf fob-Basis am Londoner Terminmarkt geschlossen. Demnach übernimmt der Käufer auf der fob-Stufe alle Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, obwohl er nicht der direkte Empfänger der Erstattung ist, auf die der Nachweis Anspruch gibt. Die Beschaffung des Nachweises für sämtliche exportierten Mengen kann in bestimmten Ländern erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten bereiten, was die Zahlung der Erstattung für die gesamten tatsächlich ausgeführten Mengen wesentlich verzögern oder gar verhindern kann. |
(7) |
Um die Folgen dieser Verwaltungsschwierigkeiten für das Gleichgewicht des Zuckermarktes zu begrenzen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 436/2007 der Kommission vom 20. April 2007 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (4) bis zum 31. Dezember 2007 eine Lockerung der Anforderungen für die Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zugestanden. |
(8) |
Da die Verwaltungsschwierigkeiten und ihre Folgen für den Markt, die diese Ausnahmeregelung begründeten, weiterbestehen, sollten die bisherigen alternativen Einfuhrnachweise auch im Jahr 2008 akzeptiert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei den gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durchgeführten Ausfuhren gilt der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:
a) |
Kopie des Beförderungspapiers; |
b) |
Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war; |
c) |
von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).
(2) ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).
(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).
(4) ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 14.