18.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1493/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2007

zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zu den von den Importeuren und Herstellern zu übermittelnden Angaben gehören Angaben zu den geschätzten Mengen fluorierter Treibhausgase, die voraussichtlich in den Hauptkategorien der Anwendungen zum Einsatz kommen, darunter auch zu den Mengen der voraussichtlich als Ausgangsstoffe dienenden Gase. Damit sollen der Kommission und den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen mit dem Ziel der Gewinnung von Emissionsdaten für die einschlägigen Sektoren zur Verfügung gestellt werden.

(2)

Die Hersteller kaufen und verkaufen untereinander fluorierte Treibhausgase zu gewerblichen Zwecken, wobei in diesen Fällen nur der ankaufende Hersteller die Mengen derjenigen Stoffe melden kann, die voraussichtlich in den Hauptkategorien der Anwendungen zum Einsatz kommen.

(3)

Es wurde eine Konsultation interessierter Kreise zur Form der Berichte durchgeführt, in deren Verlauf ihre Erfahrungen mit der Berichterstattung nach Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2), ausgewertet wurden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Form des Berichts nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).


ANHANG

BERICHTSFORMBLATT FÜR HERSTELLER, IMPORTEURE UND EXPORTEURE FLUORIERTER TREIBHAUSGASE

TEIL 1

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TEIL 2

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TEIL 3

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TEIL 4

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TEIL 5

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TEIL 6

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TEIL 7

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