6.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1434/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2007

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob geringfügig geändert oder nicht und ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, sowie durch die Einfuhren geringfügig geänderter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grund-verordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“).

(2)

Der Antrag wurde am 22. Oktober 2007 von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, einem Gemeinschaftshersteller bestimmter Ringbuchmechaniken, eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China, die gemeinhin dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden („betroffene Ware“). Bestimmte Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

(4)

Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte, geringfügig geänderte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China, die gemeinhin unter den KN-Code ex 8305 10 00 (klassifiziert vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter TARIC-Code 8305100090) eingereiht werden, sowie bestimmte aus Thailand versandte Ringbuchmechaniken, ob geringfügig geändert oder nicht, die gemeinhin unter den KN-Code ex 8305 10 00 (klassifiziert vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter TARIC-Codes 8305100019, 8305100029 und 8305100090) eingereiht werden („untersuchte Waren“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates (2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll, der auf die aus Vietnam (3) und der Demokratischen Volksrepublik Laos (4) versandten Einfuhren derselben Ware ausgeweitet wurde.

D.   BEGRÜNDUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen dadurch umgangen werden, dass die betroffene Ware geringfügig geändert wird, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, insbesondere unter den KN-Code ex 8305 10 00 (klassifiziert vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter TARIC-Code 8305100090), und dass diese Änderung die grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware nicht berühren. Beispiele für solche geringfügig geänderten Typen sind Ringbuchmechaniken mit mehr als zwei rechteckigen Stahlschienen oder Stahldrähten und/oder mit angeschrägten Schienen sowie Ringbuchmechaniken mit zwei Stahlschienen, deren Kanten angeschnitten und/oder eingekerbt wurden, so dass sie nicht mehr rechteckig sind. Außerdem enthält der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China durch den Versand der betroffenen Ware über Thailand, ob (wie oben beschrieben) geringfügig geändert oder nicht, umgangen werden.

(7)

Es wurden folgende Beweise vorgelegt:

Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

Die Veränderung des Handelsgefüges scheint auf die geringfügige Änderung der betroffenen Ware und auf den Versand bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China über Thailand, ob geringfügig geändert oder nicht, zurückzuführen zu sein.

Ferner enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen der untersuchten Ware eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Schließlich enthält der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der untersuchten Waren im Vergleich zu den Normalwerten, die zuvor für die betroffene Ware ermittelt wurden, gedumpt sind.

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(8)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Thailand versandten Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, ob geringfügig geändert oder nicht und ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, sowie die Einfuhren geringfügig geänderter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)

Fragebogen

Um die von der Kommission für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird sie den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Thailand, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der VR China, den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden der VR China und Thailands Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

Die Behörden der VR China und Thailands werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)

Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)

Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Waren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der untersuchten Waren, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(9)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Waren zollamtlich erfasst werden, damit rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(10)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in der VR China und Thailand eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(11)

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(12)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(13)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(14)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessensverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet um festzustellen, ob die mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Maßnahmen durch die Einfuhren von aus Thailand versandten Ringbuchmechaniken (Ringbuchmechaniken bestehend aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht und zusammengehalten mittels einer Abdeckung aus Stahl und sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden) des KN-Codes ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100012, 8305100022 und 8305100032), ob geringfügig geändert oder nicht und ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, sowie durch die Einfuhren von bestimmten geringfügig geänderten Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100032 und 8305100039) mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um i) alle außer den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 genannten Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100032 und 8305100039) mit Ursprung in der Volksrepublik China und ii) alle aus Thailand versandten Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100012, 8305100022 und 8305100032), ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in der Volksrepublik China und Thailand, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der beantwortete Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (+32 2) 295 65 05.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.