6.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1433/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Bezug auf die Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird der von den Interventionsstellen übernommene Alkohol entweder durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung oder durch Ausschreibung abgesetzt.

(2)

Ausschreibungen für Alkohol sind die einzigen Verkäufe aus Interventionsbeständen im Agrarsektor, bei denen die Kommission den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses beschließt und eröffnet. Im Interesse der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Harmonisierung der Vorschriften zur Verwaltung der Agrarmärkte im Rahmen der einzigen gemeinsamen Marktorganisation empfiehlt es sich, auch für Alkoholverkäufe eine Dauerausschreibung der Kommission und Teilausschreibungen der Mitgliedstaaten vorzusehen.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Informationen über die Teilausschreibungen in den Mitgliedstaaten allen in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmen zugänglich sind, sollten sie auf elektronischem Wege veröffentlicht werden.

(4)

Um zu verhindern, dass der gesamte Alkoholbestand auf einmal oder zugunsten eines einzigen Unternehmens verkauft wird, sollte die Höchstmenge, die im Rahmen jeder Teilausschreibung zum Verkauf gestellt werden darf, begrenzt werden.

(5)

Damit der Alkoholabsatz regelmäßig und unter optimalen Bedingungen erfolgt, sollte für die Teilausschreibungen unter Berücksichtigung der Sommerflaute und der Weihnachtsperiode einmal im Monat, ausgenommen im Juli und im Dezember, ein Termin für die Einreichung der Angebote festgesetzt werden.

(6)

Es ist angezeigt, die einzelnen Schritte und die Merkmale der Teilausschreibung festzulegen.

(7)

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Pläne der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, als Unterlagen für die Zulassung der Unternehmen, die an den Alkoholverkäufen teilnehmen können, um diesen in der Gemeinschaft in Form von Bioethanol zu verwenden, nicht unbedingt erforderlich sind. Diese Anforderung sollte daher aus der Liste der für die Zulassung erforderlichen Dokumente gestrichen werden.

(8)

Um die Interessen der Bieter während der gesamten Dauer der Teilausschreibung zu schützen, sollte die physische Bewegung des zum Verkauf gestellten Alkohols zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Teilausschreibung und der Übernahme durch das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, begrenzt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) sollte daher geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Titel III Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabschnitt III erhalten die Artikel 92 bis 94d folgende Fassung:

„Artikel 92

Dauerausschreibung

(1)   Es wird eine Dauerausschreibung für Alkohol zur ausschließlichen Verwendung als Bioethanol im Kraftstoffsektor der Gemeinschaft durchgeführt.

(2)   Zu diesem Zweck wird im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung einer Dauerausschreibung veröffentlicht.

Artikel 92a

Teilausschreibungen

(1)   Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Teilausschreibungen durch. Sie veröffentlicht zu diesem Zweck eine Ausschreibungsbekanntmachung und sorgt für eine angemessene Publizität, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums.

(2)   In der Ausschreibungsbekanntmachung werden insbesondere Frist und Ort für die Einreichung der Angebote angegeben. Jede Teilausschreibung gilt für eine Menge von maximal 100 000 hl.

(3)   Die Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der einzelnen Teilausschreibungen läuft am letzten Arbeitstag jeden Monats um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) ab. Im Juli und Dezember dürfen keine Angebote eingereicht werden.

(4)   Die erste Teilausschreibung erfolgt in dem Monat, der auf den Monat der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Dauerausschreibung folgt.

(5)   Mitgliedstaaten, deren Bestände an gemeinschaftlichem Weinalkohol bei 100 000 hl oder darüber liegen, müssen eine Teilausschreibung im Sinne dieses Artikels eröffnen.

Artikel 93

Bekanntmachung der Teilausschreibung

Die Interventionsstelle gibt für die in ihrem Besitz befindlichen Alkoholmengen zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 92a Absatz 2 Folgendes an:

a)

die spezifischen Ausschreibungsbedingungen sowie den Standort der Lager, in denen der zum Verkauf bestimmte Alkohol gelagert ist;

b)

die Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol, die Gegenstand der Teilausschreibung ist;

c)

die Partien;

d)

die Zahlungsbedingungen;

e)

die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;

f)

die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3.

Artikel 93a

Zulassung der Unternehmen

(1)   Der Alkohol wird Unternehmen zugeschlagen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, und ist im Sinne von Artikel 92 zu verwenden.

(2)   Zum Zwecke des Zuschlags gemäß Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten Unternehmen zu, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen und die einen Antrag gestellt haben, dem folgende Unterlagen und Angaben beigefügt waren:

a)

eine Erklärung des Unternehmens, dass es fähig ist, jährlich mindestens 50 000 Hektoliter Alkohol zu verwenden;

b)

Angaben zum Geschäftssitz des Unternehmens;

c)

Name und Anschrift der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe ihrer jährlichen Verarbeitungskapazität;

d)

eine Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen;

e)

die Verpflichtung des Unternehmens, dafür Sorge zu tragen, dass der Endkäufer des Alkohols diesen nur verwendet, um in der Gemeinschaft Kraftstoff in Form von Bioethanol herzustellen.

(3)   Die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft.

(4)   Unternehmen, die am 9. Dezember 2007 zugelassen sind, gelten als im Sinne dieser Verordnung zugelassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Neuzulassung bzw. jeden Entzug einer Zulassung mit; sie geben dabei das genaue Datum an, an dem die jeweilige Entscheidung getroffen wurde.

(6)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die aktualisierte Liste zugelassener Unternehmen nach jeder Änderung unverzüglich zur Verfügung.

Artikel 93b

Bedingung für den Alkohol

Die Interventionsstelle trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Alkohol in den zum Verkauf gestellten Behältnissen bis zur Ausstellung eines entsprechenden Übernahmescheines nicht mehr bewegt wird, es sei denn, die Interventionsstelle hat aus logistischen Gründen eine Ersetzung beschlossen, deren Bedingungen in der Bekanntmachung der Teilausschreibung genau festgelegt sein müssen.

Artikel 93c

Einreichung der Angebote

(1)   Interessierte Unternehmen, die am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Teilausschreibung zugelassen sind, nehmen entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung gegen Empfangsbestätigung der Interventionsstelle an der Teilausschreibung teil.

(2)   Bieter dürfen je Partie nur ein Angebot einreichen. Reicht ein Bieter mehrere Angebote für eine Partie ein, so sind alle Angebote ungültig.

Artikel 94

Bedingung für die Angebote

(1)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn zum Zeitpunkt seiner Einreichung nachgewiesen ist, dass bei der Interventionsstelle, in deren Besitz sich der betreffende Alkohol befindet, eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet wurde.

Zu diesem Zweck stellen die betreffenden Interventionsstellen den Bietern unverzüglich eine Bescheinigung über die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen aus, die die jeweilige Interventionsstelle betreffen.

(2)   Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist, die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung und die Zahlung des Preises sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 94a

Mitteilungen zu den Angeboten

(1)   Die Interventionsstellen teilen der Kommission am Tag nach dem Tag des Ablaufs der Frist gemäß Artikel 92a Absatz 3 die von den Bietern angebotenen Partien und Preise sowie die die einzelnen Partien betreffenden Alkoholmengen mit. Sie geben außerdem an, ob ein Angebot abgelehnt wurde, gegebenenfalls mit Angabe von Gründen.

(2)   Die Interventionsstellen übermitteln den Kommissionsdienststellen diese Angaben in Form einer anonymen Liste.

(3)   Werden keinerlei Angebote eingereicht, so teilen die Interventionsstellen dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 94b

Annahme oder Ablehnung der Angebote

(1)   Auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

(2)   Werden die Angebote angenommen, so berücksichtigt die Kommission das günstigste Angebot je Partie und setzt den Verkaufspreis der einzelnen Partien fest. Liegen für eine Partie mehrere Angebote zu diesem Preis vor, so teilt die Interventionsstelle die betreffende Menge im Einvernehmen mit den betreffenden Bietern oder durch Auslosung auf die Bieter auf.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol, für den Angebote eingereicht wurden, befindet, über die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen.

(4)   Die Ergebnisse der Ausschreibung werden von der Kommission in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 94c

Zuschlagserklärung

(1)   Die Interventionsstelle teilt den Bietern unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mit, ob ihr Angebot angenommen oder abgelehnt wurde.

(2)   Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 stellt die Interventionsstelle jedem Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung aus, aus der hervorgeht, dass sein Angebot berücksichtigt wurde.

(3)   Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 weist jeder Zuschlagsempfänger nach, dass er der zuständigen Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat, mit der sichergestellt werden soll, dass der gesamte zugeschlagene Alkohol zu den in Artikel 92 vorgesehenen Zwecken verwendet wird.

Artikel 94ca

Mitteilung an die Kommission

Die Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung gemäß Artikel 94b Absatz 3 für jedes eingereichte Angebot Namen und Anschrift der einzelnen Bieter mit.

Artikel 94d

Übernahme des Alkohols

(1)   Die Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, und der Zuschlagsempfänger einigen sich auf einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.

(2)   Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 Hektoliter Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

Der Übernahmeschein wird über eine Mindestmenge von 1 500 Hektolitern ausgestellt; ausgenommen hiervon ist die jeweils letzte Übernahme in einem Mitgliedstaat.

In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die tatsächliche Abholung des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muss. Die Übernahmefrist darf acht Tage ab dem Tag nach dem Tag der Ausstellung des Übernahmescheins nicht überschreiten. Gilt der Übernahmeschein jedoch für mehr als 25 000 Hektoliter, so kann diese Frist über acht Tage hinausgehen, darf jedoch 15 Tage nicht überschreiten.

(3)   Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der das Gültigkeitsdatum des Scheins nicht überschreiten darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als an diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Diebstahls-, Verlust- oder Vernichtungsrisiko sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

(4)   Die Übernahme des Alkohols muss sechs Monate nach dem Tag des Erhalts der Mitteilung gemäß Artikel 94c Absatz 1 abgeschlossen sein.

(5)   Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muss binnen zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.

Artikel 94e

Freigabe der Teilnahmesicherheit

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 1 unverzüglich freigegeben.“

b)

In Unterabschnitt IV erhalten die Artikel 95 und 96 folgende Fassung:

„Artikel 95

Öffentliche Alkoholversteigerung

(1)   Um die Verordnungen über die Eröffnung öffentlicher Alkoholversteigerungen erarbeiten zu können, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen zu

a)

der in Hektolitern Alkohol von 100 % vol ausgedrückten Alkoholmenge, die versteigert werden kann;

b)

der betreffenden Alkoholart;

c)

der Qualität der Partie unter Festsetzung einer Mindest- und einer Höchstgrenze für die in Artikel 96 Absatz 4 Buchstabe d Ziffern i und ii dieser Verordnung genannten Eigenschaften.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwölf Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens die Standorte und die genauen Bezugsnummern der verschiedenen Behältnisse des Alkohols mit, der die vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale für eine Gesamtmenge aufweist, die mindestens der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Alkoholmenge entspricht.

(2)   Nachdem die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilt haben, darf der in den betreffenden Behältnissen befindliche Alkohol nicht mehr bewegt werden, bis für ihn ein Übernahmeschein ausgestellt wurde.

Dieses Verbot gilt nicht für Alkohol in Behältnissen, die in den betreffenden Bekanntmachungen über öffentliche Versteigerungen des Alkohols oder in dem Beschluss der Kommission gemäß den Artikeln 83 bis 93 dieser Verordnung nicht genannt sind.

Der Alkohol in den Behältnissen, die Gegenstand der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, kann von den Interventionsstellen, in deren Besitz er sich befindet, durch einen Alkohol gleichen Typs ersetzt oder insbesondere aus logistischen Gründen bis zur Ausstellung eines ihn betreffenden Übernahmescheins mit anderem der Interventionsstelle geliefertem Alkohol gemischt werden. Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ersetzung des Alkohols.

Artikel 96

Bedingungen für die Partien

(1)   Der Alkohol wird partienweise abgegeben.

(2)   Eine Partie besteht aus einer Alkoholmenge von ausreichend homogener Qualität, die auf mehrere Behältnisse und mehrere Standorte aufgeteilt sein kann.

(3)   Jede Partie trägt eine Nummer. Bei der Nummerierung der Partien werden den Ziffern die Buchstaben ‚EG‘ vorangestellt.

(4)   Jede Partie enthält eine Beschreibung mit mindestens folgenden Angaben:

a)

dem Standort der Partie, einschließlich den Bezugsnummern zur Identifizierung der Behältnisse, in denen sich der Alkohol befindet, und der in jedem Behältnis enthaltenen Alkoholmenge;

b)

der Gesamtmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol, die auf etwa 1 % genau zu bestimmen ist und 50 000 Hektoliter nicht überschreiten darf;

c)

für jedes Behältnis: dem Mindestalkoholgehalt in Volumenprozent;

d)

wenn möglich, der Qualität der Partie, wobei für die folgenden Parameter eine Mindest- und eine Höchstgrenze anzugeben ist für

i)

den Säuregehalt, ausgedrückt in Gramm Essigsäure je Hektoliter Alkohol von 100 % vol,

ii)

den Methanolgehalt, ausgedrückt in Gramm je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

e)

der Angabe, welche Interventionsmaßnahme der Alkoholerzeugung zugrunde liegt, sowie dem einschlägigen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.“

2.

Artikel 101 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird der Alkohol zur ausschließlichen Verwendung im Kraftstoffsektor in Drittländern abgesetzt, so werden die Kontrollen seiner tatsächlichen Verwendung bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem dieser Alkohol im Bestimmungsland mit einem Denaturierungsmittel vermischt wird.

Für den Absatz des Alkohols im Hinblick auf seine Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft werden diese Kontrollen bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem dieser Alkohol von einem in Artikel 93a genannten zugelassenen Unternehmen in Empfang genommen wird.

In den Fällen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 muss der betreffende Alkohol unter der Überwachung einer amtlichen Stelle verbleiben, die seine Verwendung im Kraftstoffsektor gewährleistet, da eine besondere Steuerregelung gilt, die diese Endbestimmung vorschreibt.“

3.

Artikel 102 erhält folgende Fassung:

„Artikel 102

Heranziehung einer internationalen Überwachungsgesellschaft

In der Bekanntmachung der Teilausschreibung gemäß Artikel 92a Absatz 1 kann die Heranziehung einer unabhängigen internationalen Überwachungsgesellschaft vorgeschrieben werden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung und insbesondere der für den Alkohol vorgesehenen endgültigen Bestimmung und/oder Endverwendung überprüft. Die dabei anfallenden Kosten sowie die Kosten für die gemäß Artikel 99 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und Analysen gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2007 (ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 9).