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9.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1314/2007 DER KOMMISSION
vom 8. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum wurde mit dem EWR-Erweiterungsübereinkommen vereinbart, das am 25. Juli 2007 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von den EWR-Bewerberländern unterzeichnet wurde. |
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(2) |
Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2007 erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, das die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorsah. Dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2007/566/EG des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen (2) genehmigt. |
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(3) |
Das EWR-Erweiterungsabkommen sieht ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Island von 1972 vor. In diesem Zusatzprotokoll sind neue zollfreie Jahreskontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Island vorgesehen. |
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(4) |
Damit die neuen Zollkontingente angewendet werden können, muss die Verordnung (EG) Nr. 499/96 entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten, denen zufolge diese chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen angewendet werden. Der Einfachheit halber sollten diese Vorschriften auch auf die Zollkontingente angewendet werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vorgesehen sind. |
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(6) |
Die in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden. Deswegen sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 jener Verordnung nicht angewendet werden. |
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(7) |
Gemäß dem Zusatzprotokoll werden die nicht ausgeschöpften Mengen des Zollkontingents für gefrorene Kaisergranate für 2007 auf das entsprechende Zollkontingent für 2008 übertragen. |
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(8) |
In Einklang mit dem Beschluss 2007/566/EG sind die neuen Zollkontingente ab 1. September 2007 anwendbar. Diese Verordnung sollte daher ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar sein und unverzüglich in Kraft treten. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810 und 09.0811. Artikel 3 Wird das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0810 für den KN-Code 0306 19 30 für gefrorene Kaisergranate bis Ende 2007 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf das entsprechende Zollkontingent für 2008 übertragen. Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus dem Zollkontingent für 2007 am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. April 2008 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag wird das nicht ausgeschöpfte Restkontingent für 2007 im Rahmen des entsprechenden Kontingents für 2008 zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind in Bezug auf das betreffende Zollkontingent für 2007 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“ |
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2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. September 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2007
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 5).
(2) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 werden folgende Zeilen eingefügt:
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Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (in %) |
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„09.0810 |
0306 19 30 |
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren |
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Vom 1.9. bis zum 31.12.2007: 520 Tonnen |
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Vom 1.1. bis zum 31.12.2008: 520 Tonnen |
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Vom 1.1. bis zum 30.4.2009: 174 Tonnen |
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09.0811 |
0304 19 35 |
Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt |
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Vom 1.9. bis zum 31.12.2007: 750 Tonnen |
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Vom 1.1. bis zum 31.12.2008: 750 Tonnen |
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Vom 1.1. bis zum 30.4.2009: 250 Tonnen |
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