25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1246/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften über Lebensmittel tierischen Ursprungs. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl herstellen, die entsprechenden Bestimmungen ihres Anhangs III erfüllen müssen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Sie gilt für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet.

(3)

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (3) sieht eine Abweichung von den Bestimmungen über zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil E der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Lebensmittelunternehmer vor, nach der sie bis zum 31. Oktober 2007 weiterhin Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen dürfen, die zu diesem Zweck vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission (4) zugelassen waren.

(4)

Darüber hinaus sieht Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahme von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (5) für Fischöl vor, für das eine Bescheinigung gemäß den nationalen Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 galten, vor dem 31. Oktober 2007 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet wurde und das bis zum 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden darf.

(5)

Es zeigt sich jetzt, dass Drittländer nicht in der Lage sind, die Anforderungen an zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bis zum 31. Oktober 2007 zu erfüllen. Vor allem gibt es in Drittländern praktische Schwierigkeiten bei der Anpassung der Verarbeitungsbedingungen in Fischöl herstellenden Betrieben im Hinblick auf die Erfüllung dieser Anforderungen. Da die Einfuhr von Fischöl auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen kein zusätzliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und um eine Unterbrechung des Handels zu vermeiden, sollte der Zeitraum, während dessen die Ausnahmeregelung gilt, um ein Jahr verlängert werden. Der Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte daher bis 31. Oktober 2008 verlängert werden.

(6)

Die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorgesehene Ausnahme sollte auch für Fischöleinfuhren, denen die entsprechende Bescheinigung beiliegt, bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. Solche Bescheinigungen sollten außerdem ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 31. Oktober 2008 unterzeichnet sein.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 3 wird das Datum „31. Oktober 2007“ durch „31. Oktober 2008“ ersetzt.

2.

Absatz 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)

Das Datum „31. Oktober 2007“ wird durch „31. Oktober 2008“ ersetzt.

b)

das Datum „31. Dezember 2007“ wird durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 46).

(4)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/2006.