16.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1204/2007 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in diesen Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei vorläufig haltbar gemachten Kirschen, geschälten Tomaten/Paradeisern (4), haltbar gemachten Kirschen, zubereiteten Haselnüssen und bestimmten Orangensäften.

(8)

Die Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind entsprechend festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der Antragszeitraum, der Lizenzerteilungszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

(3)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf den 31. Dezember 2007 begrenzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 548/2007 (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

Antragszeitraum: 25. Oktober 2007 bis 14. Dezember 2007.

Lizenzerteilungszeitraum: November 2007 bis Dezember 2007.

Erzeugniscode (1)

Code des Bestimmungsortes (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(in t)

0812 10 00 9100

F06

45

1 500

2002 10 10 9100

A02

41

22 400

2006 00 31 9000

2006 00 99 9100

F06

138

250

2008 19 19 9100

2008 19 99 9100

A00

53

250

2009 11 99 9110

2009 12 00 9111

2009 19 98 9112

A00

5

0

2009 11 99 9150

2009 19 98 9150

A00

26

0


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) definiert.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F06

Alle Bestimmungen mit Ausnahme von Nordamerika.