11.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2007 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2007

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor hinsichtlich der Aufteilung auf Direktverkäufe und Lieferungen für Bulgarien und Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien und Rumänien haben der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 die Angaben über Lieferungen und Direktverkäufe für 2006 übermittelt.

(2)

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Prüfung durch die Kommission ist es angezeigt, die Aufteilung auf Lieferungen und Verkäufe anzupassen, die in Anhang I Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 für Bulgarien und Rumänien festgelegt ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für Bulgarien erhält folgende Fassung:

 

Referenzmengen für Lieferungen in Tonnen

Referenzmengen für Direktverkäufe in Tonnen

„Bulgarien

889 000

90 000“

2.

Die Zeile für Rumänien erhält folgende Fassung:

 

Referenzmengen für Lieferungen in Tonnen

Referenzmengen für Direktverkäufe in Tonnen

„Rumänien

1 251 000

1 806 000“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 336/2007 der Kommission (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 43).