6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1171/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) ist das Verfahren zum Verkauf von Interventionsbutter im Rahmen einer Ausschreibung festgelegt. Gemäß Artikel 24 sind die Hauptpflichten im Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit erfüllt, wenn die Butter innerhalb der Frist gemäß Artikel 24f Absatz 2 derselben Verordnung übernommen worden ist. Artikel 24f Absatz 3 bezieht sich auf die Übername der Butter im Zusammenhang mit dem Verfall der Sicherheit.

(2)

Die Bestimmungen über die Freigabe bzw. den Verfall der Sicherheit sind in Anbetracht der gemachten Erfahrungen klarer zu fassen. Insbesondere muss klargestellt werden, dass die Sicherheit nicht verfallen sollte, wenn der Angebotsbetrag gezahlt worden ist. Außerdem ist die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung zu ermöglichen, damit die neu gefassten Vorschriften den Marktteilnehmer im Zweifelsfall zugute kommen können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Die Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 im Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung und die Zahlung des Preises innerhalb der Frist gemäß Artikel 24f Absatz 2 dieser Verordnung.“

2.

Dem Artikel 24e wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Hat der Zuschlagsempfänger — außer im Falle höherer Gewalt — die Anforderung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b und wird der Verkaufsvertrag für die betreffenden Mengen aufgelöst.“

3.

Artikel 24f Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Auf Antrag der betreffenden Marktteilnehmer gilt sie für Sicherheiten, die noch nicht endgültig verfallen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2007 (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 36).