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5.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/2007 DER KOMMISSION
vom 4. Oktober 2007
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Holsteiner Karpfen (g.g.A.))
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Holsteiner Karpfen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Bei der Kommission ging ein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Da der Einspruch inzwischen zurückgezogen worden ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Oktober 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:
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Klasse 1.7. |
Fisch, Muscheln, Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus |
DEUTSCHLAND
Holsteiner Karpfen (g.g.A.)