4.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1153/2007 DES RATES

vom 26. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates (2) sind die Erzeugnisse aufgeführt, die als Konsummilch gelten, insbesondere hinsichtlich ihres Fettgehalts.

(2)

Zur Erleichterung des Übergangs von den vor dem Beitritt geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu den Gemeinschaftsvorschriften wurden bei den jüngsten Beitritten mehrere übergangsweise geltende Ausnahmeregelungen beschlossen.

(3)

Angesichts des unterschiedlichen Verbraucherverhaltens in den einzelnen Mitgliedstaaten und der auslaufenden Ausnahmeregelungen sollte gestattet werden, Erzeugnisse mit einem anderen Fettgehalt als den drei bestehenden Kategorien als Konsummilch zu vermarkten.

(4)

Aus Gründen der Klarheit für die Verbraucher sollte diese Milch jedoch nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet werden, sondern es sollte stattdessen auf der Verpackung deutlich der Fettgehalt in Prozenten angegeben werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2597/97 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von ‚… % Fett‘ mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  Stellungnahme vom 5. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43).