22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2007 DES RATES

vom 18. September 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (2) setzt bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen um, die von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR“ genannt) angenommen wurden.

(2)

Auf ihrer 23., 24. und 25. Jahrestagung im November 2004, 2005 und 2006 hat die CCAMLR eine Reihe von Änderungen zu diesen Bestandserhaltungsmaßnahmen angenommen, die unter anderem auf verbesserte Lizenzauflagen, Umweltschutz, eine intensivere wissenschaftliche Erforschung von Dissostichus spp. und die Bekämpfung illegaler Fangtätigkeiten abzielen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch binnen drei Tagen nach Ausstellung der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 die nachstehenden Angaben zu dem Schiff, für das die Fangerlaubnis erteilt wurde:

a)

Name des Schiffes;

b)

Schiffstyp;

c)

Länge;

d)

IMO-Nummer des Schiffes (sofern gegeben);

e)

Bauort und Baujahr;

f)

gegebenenfalls frühere Flagge;

g)

internationales Rufzeichen;

h)

Name und Anschrift des oder der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s);

i)

folgende Farbfotos des Schiffs:

i)

eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

ii)

eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

iii)

eine Aufnahme von mindestens 12 × 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks;

j)

Zeitraum, für den die Fangerlaubnis im Übereinkommensbereich erteilt wurde, mit Angabe der Daten, wann die Fangtätigkeiten aufgenommen werden und wann sie enden;

k)

Fanggebiet oder -gebiete;

l)

Zielarten;

m)

verwendetes Fanggerät;

n)

Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem, so weit möglich, folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind:

a)

Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch;

b)

Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns;

c)

Fangmethode oder -methoden;

d)

Breite (m);

e)

Bruttoregistertonnen;

f)

Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C);

g)

normale Besatzung;

h)

Hauptmaschinenleistung (kW);

i)

Ladekapazität (t), Zahl und Kapazität (m3) der Fischladeräume;

j)

sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z. B. Eisklassifizierung).

Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das CCAMLR-Sekretariat weiter.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten vergleichen die Angaben gemäß Absatz 2 mit denjenigen, die sie über VMS an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die ihre Flagge führen, erhalten. Sie übermitteln dem CCAMLR-Sekretariat die VMS-Daten auf elektronischem Wege binnen zwei Tagen nach Erhalt gemäß den Vertraulichkeitsregeln der CCAMLR in vertraulicher Weise.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei

Alle Vertragsparteien, die im Übereinkommensbereich Krill fischen wollen, teilen dem Sekretariat diese Absicht mindestens vier Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der CCAMLR unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit.“

4.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission spätestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR mit, dass ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft beabsichtigt, im Übereinkommensbereich eine neue Fischerei aufzunehmen. Der Mitgliedstaat nimmt die neue Fischerei erst nach Abschluss des Verfahrens der CCAMLR zur Prüfung dieser Fischerei auf.

Zusammen mit der Meldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat soweit möglich die nachstehenden Angaben:

a)

die Art der vorgesehenen Fischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenes Gebiet sowie etwaige Mindestfangmengen, die für eine rentable Fischerei erforderlich sind;

b)

biologische Daten wie Bestandsverteilung, Bestandsgröße, Angaben zur Population und Bestandsabgrenzung, die in umfassenden bestandskundlichen Erhebungen zusammengestellt wurden;

c)

Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, dass die vorgesehene Fischerei sich überhaupt auf diese Arten auswirken wird;

d)

Angaben über andere Fischereien in demselben Gebiet oder ähnliche Fischereien in anderen Gebieten, die zur Einschätzung des Ertragspotenzials beitragen können;

e)

für den Fall, dass die Fischerei mit Grundschleppnetzen ausgeübt wird, Angaben über die bekannten und die erwarteten Auswirkungen dieser Fanggeräte auf gefährdete Ökosysteme der Meere, einschließlich des Benthos und benthischer Lebensgemeinschaften.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

Sonderbestimmungen für Versuchsfischereien

Für Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischereien teilnehmen, gelten darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen:

a)

Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

i)

Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78);

ii)

Müll;

iii)

Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;

iv)

Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);

v)

Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten oder

vi)

Müllverbrennungsasche;

b)

in die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden;

c)

in den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

Artikel 7b

Markierungsprogramm

(1)   Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:

a)

Exemplare von Dissostichus spp. werden nach dem CCAMLR-Markierungsprogramm und -protokoll für die Dissostichus spp. in Versuchsfischereien markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen die Markierung erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. beenden die Fischerei erst, nachdem sie Dissostichus spp. im angegebenen Umfang markiert haben;

b)

es werden Exemplare aller Größen erfasst, um den Markierungsvorgaben zu genügen; markiert werden nur Exemplare von Schwarzem Seehecht in gutem Zustand. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; in Gebieten, in denen beide Dissostichus-Arten vorkommen, richtet sich die Markierung so weit wie möglich nach dem Verhältnis, in dem die verschiedenen Arten und Größen von Dissostichus spp. in den Fängen vorhanden sind;

c)

alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden; ab dem 1. September 2007 werden alle in der Versuchsfischerei verwendeten Marken vom Sekretariat zur Verfügung gestellt;

d)

wieder gefangene markierte Fische (d. h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;

e)

von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) zu nehmen und eine mit einem Zeitstempel versehene elektronische Fotografie zu machen sowie die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;

f)

alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischerei verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln;

g)

alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungsdatenbank zu übermitteln.

(2)   Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet“.

6.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission spätestens drei Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums auf elektronischem Wege die Fang- und Aufwandsmeldungen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. In jeder Fang- und Aufwandsmeldung ist der entsprechende Meldezeitraum angegeben.“

7.

Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen.

8.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Am Ende eines jeden Kalendermonats übermitteln die Mitgliedstaaten der CCAMLR mit Kopie an die Kommission die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Daten.“

9.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Am Ende eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten die eingegangenen Meldungen an die CCAMLR.“

10.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 melden die Mitgliedstaaten der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 31. Juli die nach Schiffen aufgeschlüsselten Gesamtfangmengen, die im Vorjahr von den Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge getätigt wurden.“

11.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten aggregieren die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten nach Rechtecken von 10 × 10 Seemeilen und Zeiträumen von zehn Tagen und übermitteln sie alljährlich spätestens bis zum 1. März der CCAMLR mit Kopie an die Kommission.“

12.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 Krebse fischen, übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 25. September Angaben zum Verlauf der Fischerei und zu den vor dem 31. August desselben Jahres getätigten Krebsfängen.

(2)   Die Angaben zu den nach dem 31. August eines jeden Jahres getätigten Fängen sind der CCAMLR mit Kopie an die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Fischerei mitzuteilen.“

13.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 auf Tintenfisch (Martialia hyadesi) fischen, übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 25. September die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten zu dieser Fischerei. Diese Daten umfassen auch die Anzahl der gefangenen und wieder freigelassenen oder verendeten Meeresvögel und -säugetiere.“

14.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Meldung gesichteter Schiffe

(1)   Wenn der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im Übereinkommensbereich ein Fischereifahrzeug sichtet, stellt er, soweit er dazu in der Lage ist, möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem:

a)

Name und Beschreibung des Schiffes;

b)

Rufzeichen;

c)

Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes;

d)

Flaggenstaat des Schiffes;

e)

Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung;

f)

alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.

(2)   Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Der Flaggenstaat leitet solche Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter, wenn das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln IUU-Tätigkeiten ausübt“.

15.

Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Sinne dieses Abschnitts wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei dann IUU-Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR untergraben, wenn es

a)

ohne besondere Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 oder, sofern es sich bei dem Schiff nicht um ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft handelt, ohne eine nach den einschlägigen CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen erteilte Lizenz oder unter Verstoß gegen die Bedingungen einer solchen Erlaubnis oder Lizenz im Übereinkommensbereich gefischt hat;

b)

seine Fänge im Übereinkommensbereich nicht gemäß dem für die betreffenden Fischereien geltenden Meldesystem aufgezeichnet oder aber falsche Angaben gemacht hat;

c)

unter Verstoß gegen die geltenden CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen in Schonzeiten und -gebieten gefischt hat;

d)

unter Verstoß gegen die geltenden CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verbotene Fanggeräte verwendet hat;

e)

Fänge von Schiffen, die auf der CCAMLR-Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, umgeladen oder an Fangtätigkeiten dieser Schiffe teilgenommen oder diese Schiffe unterstützt oder versorgt hat;

f)

kein gültiges und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 verlangtes Fangdokument für Dissostichus spp. vorgelegt hat;

g)

Fangtätigkeiten unter Verstoß gegen andere CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen in einer Weise ausgeübt hat, die die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens gemäß dessen Artikel XXII untergräbt, oder

h)

in Gewässern, die an Inseln im Übereinkommensbereich angrenzen, bei denen alle Vertragsparteien das Bestehen einer staatlichen Souveränität anerkennen, Fangtätigkeiten in einer Weise ausgeübt hat, die die Verwirklichung der Ziele der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen untergräbt.“

16.

Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, für die Fischerei im Übereinkommensbereich keine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 erhalten;

b)

Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis zur Fischerei in unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern erhalten;

c)

Fischereifahrzeuge, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, ihre Flagge nicht führen dürfen;

d)

Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keinen Zugang zu Häfen erhalten, es sei denn zum Zwecke von Durchsetzungsmaßnahmen, aus Gründen höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung für Schiffe oder Personen auf diesen Schiffen in Gefahr- oder Notsituationen. Schiffe, die Zugang zu Häfen erhalten, sind gemäß Artikel 27 zu kontrollieren;

e)

falls den betreffenden Schiffen Zugang zu Häfen gewährt wird,

i)

Unterlagen und anderen Informationen, einschließlich der Dissostichus-Fangdokumente, gegebenenfalls kontrolliert werden, um zu überprüfen, in welchem Gebiet der Fang getätigt wurde; und falls der Ursprung nicht mit angemessener Sicherheit festgestellt werden kann, der Fang einbehalten oder die Anlandung oder Umladung des Fanges verweigert wird und

ii)

soweit möglich

der Fang beschlagnahmt wird, falls festgestellt wird, dass er unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR getätigt wurde;

jegliche Unterstützung für die betreffenden Fischereifahrzeuge, einschließlich Auftanken, Versorgung und Reparaturarbeiten, außer in Notsituationen, untersagt ist.

f)

Importeure, Spediteure und andere beteiligte Berufszweige angehalten werden, Geschäfte mit und das Umladen von Fisch zu unterlassen, der von Schiffen gefangen wurde, die auf der IUU-Liste aufgeführt sind.

(2)   Folgende Tätigkeiten sind verboten:

a)

für Fischereifahrzeuge, Beischiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe der Gemeinschaft abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 jede Form der Teilnahme an der Umladung oder Fangtätigkeit sowie die Unterstützung oder Versorgung von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;

b)

das Chartern von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;

c)

die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dissostichus spp. von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind.“

17.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Regelung zur Förderung der Einhaltung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet des Vorrangs der Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen,

a)

um zu prüfen, ob ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende natürliche oder juristische Personen an IUU-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 28 beteiligt sind;

b)

in geeigneter Weise auf nachgewiesene Tätigkeiten nach Buchstabe a zu reagieren und

c)

zum Zwecke der Durchführung der Maßnahmen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten. Hierzu können die einschlägigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR zusammenarbeiten und werden sich um die Zusammenarbeit der betreffenden ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Wirtschaftszweige bemühen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der CCAMLR, den Vertragsparteien und den Nicht-Vertragsparteien, die mit der CCAMLR zusammenarbeiten, zum Zwecke der Umsetzung der Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. rechtzeitig mit Kopie an die Kommission Berichte über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Bestandserhaltungsmaßnahme zu unterstützen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.