22.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2007 DES RATES
vom 18. September 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (2) setzt bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen um, die von der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR“ genannt) angenommen wurden. |
(2) |
Auf ihrer 23., 24. und 25. Jahrestagung im November 2004, 2005 und 2006 hat die CCAMLR eine Reihe von Änderungen zu diesen Bestandserhaltungsmaßnahmen angenommen, die unter anderem auf verbesserte Lizenzauflagen, Umweltschutz, eine intensivere wissenschaftliche Erforschung von Dissostichus spp. und die Bekämpfung illegaler Fangtätigkeiten abzielen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch binnen drei Tagen nach Ausstellung der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 die nachstehenden Angaben zu dem Schiff, für das die Fangerlaubnis erteilt wurde:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem, so weit möglich, folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind:
Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das CCAMLR-Sekretariat weiter.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten vergleichen die Angaben gemäß Absatz 2 mit denjenigen, die sie über VMS an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die ihre Flagge führen, erhalten. Sie übermitteln dem CCAMLR-Sekretariat die VMS-Daten auf elektronischem Wege binnen zwei Tagen nach Erhalt gemäß den Vertraulichkeitsregeln der CCAMLR in vertraulicher Weise.“ |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei Alle Vertragsparteien, die im Übereinkommensbereich Krill fischen wollen, teilen dem Sekretariat diese Absicht mindestens vier Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der CCAMLR unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit.“ |
4. |
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission spätestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR mit, dass ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft beabsichtigt, im Übereinkommensbereich eine neue Fischerei aufzunehmen. Der Mitgliedstaat nimmt die neue Fischerei erst nach Abschluss des Verfahrens der CCAMLR zur Prüfung dieser Fischerei auf. Zusammen mit der Meldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat soweit möglich die nachstehenden Angaben:
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5. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 7a Sonderbestimmungen für Versuchsfischereien Für Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischereien teilnehmen, gelten darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen:
Artikel 7b Markierungsprogramm (1) Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:
(2) Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet“. |
6. |
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission spätestens drei Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums auf elektronischem Wege die Fang- und Aufwandsmeldungen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. In jeder Fang- und Aufwandsmeldung ist der entsprechende Meldezeitraum angegeben.“ |
7. |
Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen. |
8. |
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Am Ende eines jeden Kalendermonats übermitteln die Mitgliedstaaten der CCAMLR mit Kopie an die Kommission die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Daten.“ |
9. |
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Am Ende eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten die eingegangenen Meldungen an die CCAMLR.“ |
10. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 melden die Mitgliedstaaten der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 31. Juli die nach Schiffen aufgeschlüsselten Gesamtfangmengen, die im Vorjahr von den Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge getätigt wurden.“ |
11. |
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten aggregieren die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten nach Rechtecken von 10 × 10 Seemeilen und Zeiträumen von zehn Tagen und übermitteln sie alljährlich spätestens bis zum 1. März der CCAMLR mit Kopie an die Kommission.“ |
12. |
Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 Krebse fischen, übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 25. September Angaben zum Verlauf der Fischerei und zu den vor dem 31. August desselben Jahres getätigten Krebsfängen. (2) Die Angaben zu den nach dem 31. August eines jeden Jahres getätigten Fängen sind der CCAMLR mit Kopie an die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Fischerei mitzuteilen.“ |
13. |
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 auf Tintenfisch (Martialia hyadesi) fischen, übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 25. September die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten zu dieser Fischerei. Diese Daten umfassen auch die Anzahl der gefangenen und wieder freigelassenen oder verendeten Meeresvögel und -säugetiere.“ |
14. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 26a Meldung gesichteter Schiffe (1) Wenn der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im Übereinkommensbereich ein Fischereifahrzeug sichtet, stellt er, soweit er dazu in der Lage ist, möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem:
(2) Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Der Flaggenstaat leitet solche Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter, wenn das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln IUU-Tätigkeiten ausübt“. |
15. |
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei dann IUU-Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR untergraben, wenn es
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16. |
Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
(2) Folgende Tätigkeiten sind verboten:
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17. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 Regelung zur Förderung der Einhaltung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten (1) Unbeschadet des Vorrangs der Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen,
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der CCAMLR, den Vertragsparteien und den Nicht-Vertragsparteien, die mit der CCAMLR zusammenarbeiten, zum Zwecke der Umsetzung der Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. rechtzeitig mit Kopie an die Kommission Berichte über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Bestandserhaltungsmaßnahme zu unterstützen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.