21.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1090/2007 DER KOMMISSION

vom 20. September 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 979/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4204 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 gestellt worden sind und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 2 312 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 12.