30.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1000/2007 DER KOMMISSION

vom 29. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (2) werden, um die Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen für einen möglichen Zugang zu der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten festgelegt. Sie enthält eine Liste mit den Kategorien der Einrichtungen, deren Forschern ein derartiger Zugang gewährt werden kann, wobei zwischen Einrichtungen, die automatisch zugangsberechtigt sind, und solchen, die erst nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung eine Zugangsberechtigung erhalten, unterschieden wird. Außerdem sind die Erhebungen und Datenquellen aufgeführt, für die sie gilt.

(2)

Wissenschaftliche Forschung wird häufig von Referaten oder Abteilungen der nationalen statistischen Ämter oder nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank (EZB) durchgeführt. Diese Einrichtungen bieten eine hinreichende Garantie dafür, dass die Daten vertraulich behandelt werden, der Datenschutz gewährleistet ist und die Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Sie sollten daher als Einrichtungen betrachtet werden, die automatisch zugangsberechtigt sind.

(3)

Einzelne Wissenschaftler und die Wissenschaft insgesamt wünschen zudem in zunehmendem Maße für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu den vertraulichen Daten aus der Erhebung über Erwachsenenbildung. Diese Erhebung umfasst Daten über komplexe Merkmale der Beteiligung von Erwachsenen an Schulungsmaßnahmen, über den Zugang zu Informationen über Lernangebote und über das Profil sowohl der Schulungsteilnehmer als auch derjenigen, die nicht an Schulungsmaßnahmen teilnehmen (beispielsweise sozioökonomischer Hintergrund, Grund für Bildungserwerb, Hindernisse, Einstellungen, Eigeneinschätzung der Sprach- und IKT-Kenntnisse). Diese Erhebung sollte daher in die Liste der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 aufgenommen werden.

(4)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Bedingungen werden auch auf den Zugang für wissenschaftliche Zwecke zu vertraulichen Daten der Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) angewandt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (3) erhoben werden. EU-SILC wird jedoch in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 nicht genannt. Aus Gründen der Klarheit sollte diese Erhebung daher in die Liste der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaftsdienststelle kann Wissenschaftlern von unter die folgenden Kategorien fallenden Einrichtungen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren:

a)

Universitäten und andere Hochschulen, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;

b)

Organisationen und Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;

c)

die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten;

d)

die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten;

e)

sonstige Stellen, Organisationen und Einrichtungen, nachdem die Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Verfahren eingeholt worden ist.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaftsdienststelle kann in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen stammen:

europäisches Haushaltspanel,

Arbeitskräfteerhebung,

Innovationserhebung der Gemeinschaft,

Erhebung über die berufliche Weiterbildung,

Verdienststrukturerhebung,

Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen,

Erhebung über Erwachsenenbildung.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Gemeinschaftsdienststelle kann anonymisierte Mikrodatensätze aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen freigeben:

europäisches Haushaltspanel,

Arbeitskräfteerhebung,

Innovationserhebung der Gemeinschaft,

Erhebung über die berufliche Weiterbildung,

Verdienststrukturerhebung,

Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen,

Erhebung über Erwachsenenbildung.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 163 vom 3.7.2003, S. 1.