2.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 923/2007 DER KOMMISSION

vom 1. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 in Bezug auf bestimmte Fristen bei der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 45, 59 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) sind für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung bestimmte Zeitpunkte festgelegt. Da es in einigen Mitgliedstaaten nur wenige Brennereien gibt, ergeben sich für diese Mitgliedstaaten praktische Probleme, um die Destillation innerhalb der vorgesehenen Fristen abzuschließen. Es ist daher notwendig, diese Zeitpunkte zu verschieben.

(2)

Da der letzte Termin für die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres ist, sollte diese Verordnung ab dem 15. Juli 2007 gelten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/2005, 2005/06 und 2006/07 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

2.

Artikel 59 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in demselben Unterabsatz genannte Zeitpunkt für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

3.

Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 15. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 897/2007 (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 20).