31.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 906/2007 DES RATES

vom 23. Juli 2007

zur Einstellung der Interimsüberprüfung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2002 des Rates (2) wurden endgültige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes ex 8525 80 19, ex 8528 49 35, ex 8528 49 91, ex 8528 59 90, ex 8529 90 92, ex 8529 90 97, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99 und 8543 70 90 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht werden.

(2)

Im Dezember 2006 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 (3) diese Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („ursprüngliche Maßnahmen“).

B.   VERFAHREN

(3)

Am 4. April 2006 erhielt die Kommission einen Antrag, der angeblich schädigendes Dumping bei Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan betraf.

(4)

Der Antrag wurde von Grass Valley Nederland BV im Namen von Gemeinschaftsherstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Kamerasysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfällt.

(5)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(6)

Mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) leitete die Kommission daraufhin ein Antidumpingverfahren ein, das die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan betraf, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 8525 80 19, ex 8525 80 91, ex 8528 49 10, ex 8528 49 35, ex 8528 49 91, ex 8528 59 10, ex 8528 59 90, ex 8529 90 92, ex 8529 90 97, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99, ex 8543 70 90 und ex 9002 90 00 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht werden.

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die Ware definiert als bestimmte Kamerasysteme mit Ursprung in Japan, die folgende Bauteile umfassen:

a)

einen Kamerakopf

i)

mit integriertem Sucher, Sucheranschluss oder einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit

ii)

mit integriertem optischen Block, Frontmodul o. Ä. (siehe untenstehende Beschreibung), Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten

iii)

wobei der Kamerakopf und der Kameraadapter entweder als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert oder auch separat ausgeführt sein können;

b)

einen Kameraadapter. Dieser kann, muss aber nicht in den Kamerakopf integriert sein;

c)

einen optischen Block, ein Frontmodul o. Ä. mit mindestens einem Bildsensor, dessen lichtempfindlicher Abtastbereich in der Diagonalen faktisch mindestens 6 mm beträgt. Diese Instrumente können, müssen aber nicht in den Kamerakopf integriert sein;

d)

einen Kamerasucher. Dieser kann, muss aber nicht in den Kamerakopf integriert sein;

e)

eine Basisstation oder Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel oder andere Mittel, wie beispielsweise drahtlose Anschlüsse, mit der Kamera verbunden ist;

f)

ein Betriebskontrollpult (OCP) oder eine gleichwertige Vorrichtung für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung);

g)

einen Endkontrollpunkt (MCP) oder eine Endeinstellungsanzeige (MSU) zur Überwachung oder Fernabstimmung mehrerer Kameras;

h)

einen Adapter für „Box-type“-Objektive (z. B. Large Lens Adapter oder SuperXpander), der in tragbaren Kamerasystemen die Verwendung solcher Objektive ermöglicht;

wobei die Bauteile entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden.

Die Kamerasysteme müssen nicht zwangsläufig alle oben aufgeführten Bauteile enthalten.

Einzeln sind die genannten Kamerasystembauteile (mit Ausnahme des Kamerakopfes) nicht funktionsfähig und können außerhalb des Kamerasystems eines bestimmten Herstellers nicht verwendet werden.

Objektive und Rekorder, die sich nicht im selben Gehäuse wie der Kamerakopf befinden, fallen nicht unter die Warendefinition.

Die betroffene Ware kann für Übertragungen, zu Berichterstattungszwecken, in der digitalen Filmindustrie oder zu professionellen Anwendungen eingesetzt werden. Zu den professionellen Anwendungen gehört u. a. die Verwendung dieser Systeme für die Entwicklung von Videomaterial zu Bildungs-, Unterhaltungs-, Werbe- und Dokumentationszwecken für den Eigenbedarf des Anwenders und für den Markt.

(8)

Die Ware, die Gegenstand der ursprünglichen Maßnahmen ist, fällt vollständig unter die vorstehende Warendefinition.

(9)

Daher leitete die Kommission mit derselben Bekanntmachung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auch eine Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 ein. Zweck dieser Interimsüberprüfung war die Änderung oder Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000, falls festgestellt würde, dass Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan eingeführt werden müssten, die zwangsläufig auch die Fernsehkamerasysteme umfassen würden, die Gegenstand der Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 sind. In diesem Fall wäre die weitere Anwendung der durch Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 eingeführten Maßnahmen nicht mehr angebracht, und die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 müsste entsprechend geändert werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 galt ursprünglich bis 29. Dezember 2006. Vor diesem Datum verlängerte der Rat, wie unter Randnummer (2) erläutert, mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 die am 22. Dezember 2006 in Kraft trat, die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystemen. Deshalb wurde die Überprüfung, die mit Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates eingeleitet wurde, automatisch auf die Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 des Rates ausgedehnt.

(11)

Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Einführer- bzw. Ausführerverbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, Verwender, Rohstofflieferanten und den antragstellenden Gemeinschaftshersteller von der Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen; ferner erhielten alle betroffenen Parteien einen Fragebogen.

C.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS, EINSTELLUNG DES VERFAHRENS UND AUFHEBUNG DER GELTENDEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(12)

Mit einem Schreiben an die Kommission vom 12. April 2007 zog Grass Valley Nederland B.V. seinen Antrag offiziell zurück. Mit demselben Schreiben zog Grass Valley auch seine Unterstützung für die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan zurück, die nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 eingeführt worden waren.

(13)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft.

(14)

Die Kommission stellte das Verfahren, das die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan betraf, mit Beschluss 2007/539/EG (5) ein, da die Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergab, dass eine solche Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse läge.

(15)

Wie unter Randnummer (8) erläutert, sind auch endgültige Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan in Kraft, die unter die Warendefinition des Verfahrens fallen, das bestimmte Kamerasysteme betrifft.

(16)

Wie unter Randnummer (12) dargelegt, zog der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit dem oben genannten Schreiben seine Unterstützung für diese Maßnahmen offiziell zurück und forderte ihre Aufhebung.

(17)

Es wurde deshalb die Auffassung vertreten, dass die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten, nachdem bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Aufhebung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(18)

Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung der Interimsüberprüfung und die Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.

(19)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die gegenwärtige Überprüfung eingestellt und die geltenden endgültigen Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan aufgehoben werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 des Rates wird eingestellt, und die endgültigen Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 eingeführt wurden, werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1909/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 7.

(4)  ABl. C 117 vom 18.5.2006, S. 8.

(5)  ABl. L 198 vom 31.7.2007, s. 32.