28.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 897/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf die Artikel 33 und 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Beihilferegelung für zur Anreicherung von Wein verwendeten Traubenmost ist in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) für Traubenmost aus anderen Weinbauzonen als den Zonen CIII a) und CIII b) eine Ausnahme vorgesehen, die am Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 ausläuft. Bis diese Beihilferegelung im Zuge der für das Wirtschaftsjahr 2008/09 geplanten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein tiefgreifend geändert wird, ist diese Ausnahme bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu verlängern.

(2)

In Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist eine Ausnahme von der Destillationsregelung für Weine aus Trauben von Sorten vorgesehen, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten aufgeführt sind, die zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2006/07 bestimmt sind. Die Ausnahme bezieht sich auf das Volumen der „normalen Weinbereitungsmenge“. Bis diese Regelung im Zuge der für das Wirtschaftsjahr 2008/09 geplanten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein tiefgreifend geändert wird, ist diese Ausnahme bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zu verlängern.

(3)

In Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist ein Prozentsatz der Erzeugung festgesetzt, für den sich die Erzeuger an der Destillation von Wein zu Trinkalkohol beteiligen können. Dieser Prozentsatz ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festzusetzen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Da das nächste Weinwirtschaftsjahr am 1. August 2007 beginnt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „2003/04 bis 2006/07“ durch die Angabe „2003/04 bis 2007/08“ ersetzt.

2.

In Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird die Angabe „2001/02 bis 2006/07“ durch die Angabe „2001/02 bis 2007/08“ ersetzt.

3.

In Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Für die Wirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06, 2006/07 und 2007/08 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38).