27.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 887/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 6).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 27. Juli 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

0,00

0,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

0,00

0,00

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren nach Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, der Insel Helgoland, Grönland, den Färöern, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft ausgeführt werden.