25.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2007

zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ist die Beihilfe festgesetzt, die den Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter im Rahmen der garantierten Höchstmenge nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung zu gewähren ist.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an Trockenfutter mitgeteilt, für die Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gestellt wurden. Aus diesen Mitteilungen geht hervor, dass die garantierte Höchstmenge für Trockenfutter nicht überschritten wurde.

(3)

Der Beihilfebetrag für Trockenfutter beläuft sich daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 auf 33 EUR/t.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird der endgültige Beihilfebetrag für Trockenfutter auf 33 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2007 (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 7).