9.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/52 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 31. Juli 2007 )
Seite 41, Erwägungsgrund 17 zweiter Satz:
anstatt:
„Daher sollte auch bei Personen- oder Sachschäden als Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat gelten, in dem der Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist.“
muss es heißen:
„Daher sollte bei Personen- oder Sachschäden der Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat sein, in dem die Verletzung erlitten beziehungsweise die Sache beschädigt wurde.“