9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/52


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 31. Juli 2007 )

Seite 41, Erwägungsgrund 17 zweiter Satz:

anstatt:

„Daher sollte auch bei Personen- oder Sachschäden als Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat gelten, in dem der Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist.“

muss es heißen:

„Daher sollte bei Personen- oder Sachschäden der Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat sein, in dem die Verletzung erlitten beziehungsweise die Sache beschädigt wurde.“