14.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 824/2007 DES RATES

vom 10. Juli 2007

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2007—2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten mit angemessenem Volumen vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Um die Entwicklungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht zu beeinträchtigen und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie sicherzustellen, sollten diese Zollkontingente mit variablen Zöllen je nach Empfindlichkeit der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet werden.

(2)

Es sollte sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und der für die Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung dieser Kontingente Anwendung findet.

(3)

Zur Gewährleistung einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Kontingente sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da diese Verwaltung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfordert, sollte die Letztgenannte in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

(4)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 379/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse (2) lief am 31. Dezember 2006 aus. Daher standen vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung keine autonomen Zollkontingente zur Verfügung. Da die Zollvergünstigungen bei allen Kontingenten dieser Verordnung an Bedingungen für die besondere Verwendung der Erzeugnisse geknüpft sind, ist eine rückwirkende Anwendung nicht möglich. Um eine gewisse Kontinuität gegenüber den bisherigen Kontingenten zu gewährleisten, sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, die eine Ermäßigung der Einfuhrzölle für Fischereierzeugnisse erlaubt, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. In dieser neuen Regelung sollten die Bedingungen für die besondere Verwendung sowie die verfügbaren Mengen der einzelnen Kontingente gebührend berücksichtigt werden.

(6)

Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der in Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union genannten sechswöchigen Frist zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen ausgesetzt.

(2)   Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren fallen nur dann unter die in Absatz 1 genannten Kontingente, wenn der angemeldete Zollwert mindestens so hoch ist wie der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (3) festgesetzte oder festzusetzende Referenzpreis.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 4

(1)   Die Zölle für Fischereierzeugnisse, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2007 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und unter eines der im Anhang aufgeführten Zollkontingente fallen, können auf Antrag des Anmelders auf die angegebenen Zollsätze herabgesetzt werden.

(2)   Der Antrag ist unter Angabe des betreffenden Kontingents spätestens am 14. August 2007 bei der Zollbehörde zu stellen, die für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist. Dem Antrag sind alle einschlägigen Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die eingeführten Erzeugnisse unter das betreffende Kontingent fallen und entsprechend den im Anhang festgelegten Bedingungen für die besondere Verwendung verwendet wurden oder verwendet werden.

(3)   Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn die Restmenge des betreffenden Kontingents zum Zeitpunkt der Annahme des gebührend begründeten Antrags das erlaubt. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten sinngemäß.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1723/2006 (ABl. L 324 vom 23.11.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen)

Zollsatz

Kontingentszeitraum

09.2759

ex 0302 50 10

20

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

80 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0302 50 90

10

ex 0303 52 10

10

ex 0303 52 30

10

ex 0303 52 90

10

09.2765

ex 0305 62 00

20

25

29

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

10 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0305 69 10

10

09.2761

ex 0304 29 91

10

Filets und anderes Fischfleisch von Blauem Grenadier (Macruronus spp.), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

20 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0304 29 99

41

81

ex 0304 99 99

60

81

09.2760

ex 0303 78 11

10

Seehecht (Merluccius spp. ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.), und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

15 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0303 78 12

10

ex 0303 78 13

10

ex 0303 78 19

11

81

ex 0303 78 90

10

ex 0303 79 93

10

09.2766

ex 0304 29 99

71

Filets und anderes Fischfleisch vom Südlichen Wittling (Micromesistius australis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

2 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0304 99 99

91

09.2770

ex 0305 63 00

10

Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

10 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

09.2788

ex 0302 40 00

10

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

20 000

0 %

1.10.2007—31.12.2007

ex 0303 51 00

10

1.10.2008—31.12.2008

ex 0304 19 97

10

1.10.2009—31.12.2009

ex 0304 99 23

10

09.2792

ex 1604 12 99

10

Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in Fässern mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

10 000

6 %

1.1.2007—31.12.2009

09.2790

ex 1604 14 16

20

Filets, genannt „Loins“, von Thunfischen und echtem Bonito, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

8 000

6 %

1.1.2007—31.12.2007

30

9 000

6 %

1.1.2008—31.12.2008

95

10 000

6 %

1.1.2009—31.12.2009

09.2762

ex 0306 11 10

10

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)  (3)

1 500

6 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0306 11 90

10

09.2794

ex 1605 20 10

50

Garnelen der Art Pandalus borealis; gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)  (4)

20 000

6 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 1605 20 99

45

09.2785

ex 0307 49 59

10

Rümpfe von Kalmaren (Ommastrephe-Arten — ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

45 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0307 99 11

10

09.2786

ex 0307 49 59

20

Kalmare (Ommastrephes-Arten — ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

1 500

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0307 99 11

20

09.2772

ex 0304 99 10

10

Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

55 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

09.2774

ex 0304 29 58

10

Filets von Seehecht (Merluccius productus), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

15 000

4 %

1.1.2007—31.12.2009

09.2776

ex 0304 29 21

10

Filets und anderes Fischfleisch von Kabeljau (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

20 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0304 29 29

20

ex 0304 99 31

10

ex 0304 99 33

10

09.2778

ex 0304 29 99

65

Filets und anderes Fischfleisch von Seezungen (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1)  (2)

5 000

0 %

1.1.2007—31.12.2009

ex 0304 99 99

65


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).

(2)  Dieses Kontingent findet Anwendung auf Waren, die einer anderen als nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz,

Zerteilen, ausgenommen Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen oder Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage,

Entnahme von Warenproben, Sortieren,

Etikettieren,

Verpacken,

Kühlen,

Gefrieren,

Tiefgefrieren,

Auftauen, Trennen.

Das Kontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Zollermäßigung gilt nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(3)  Erzeugnisse der KN-Codes 0306111010 und 0306119010 fallen jedoch unter dieses Kontingent, wenn sie einer oder beiden der folgenden Behandlungen unterliegen:

Zerteilen der gefrorenen Languste,

Hitzebehandlung der gefrorenen Languste zur Entfernung von inneren Abfällen.

(4)  Erzeugnisse der KN-Codes 1605201050 und 1605209945 fallen jedoch unter dieses Kontingent, wenn sie der folgenden Behandlung unterliegen:

Behandlung der Garnelen unter Packgasen im Sinne der Definition der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION UND DES RATES

Die Kommission und der Rat bestätigen erneut, dass das Überziehen mit dem Gefrieren des Erzeugnisses verbunden sein muss und daher im Sinne der Fußnote b keine qualifizierende Behandlung mit Anspruch auf ein Kontingent darstellt.