30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 754/2007 DES RATES

vom 28. Juni 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates (3) wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2007 festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebiete der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage sollte nachträglich klargestellt werden.

(3)

Die Bestimmungen über bezeichnete Häfen sollten klargestellt werden.

(4)

Treibende Langleinen sollten von den Fanggerätarten, für die Aufwandsbeschränkungen gelten, ausgenommen werden, wenn diese Art von Fanggerät nicht für den Dorschfang verwendet wird.

(5)

Da es wegen der sehr geringen Fangmengen von Dorsch in Untergebiet 27 nicht für notwendig gehalten wird, die Bezugnahme auf dieses Untergebiet im Zusammenhang mit den Beschränkungen des Fischereiaufwands in der Ostsee beizubehalten, sollte diese Bezugnahme gestrichen werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates (4) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt.

(7)

Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.

(8)

Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten deshalb berichtigt werden.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (5) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(10)

Bestimmte Sonderbestimmungen über die Anlandung oder Umladung von gefrorenem Fisch, der von Drittlandsschiffen im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde, sollten klarer gefasst werden.

(11)

Der Titel des Anhangs IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 und bestimmte Beschreibungen von Fanggebieten sollten klarer formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.

(12)

Die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa sollen auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemäß Nummer 8 des Anhangs IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt werden. Bei Sandaal handelt es sich um einen Bestand in der Nordsee, der gemeinsam mit Norwegen genutzt wird, der aber derzeit nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die endgültigen Fangbeschränkungen stehen im Einklang mit der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen mit Norwegen vom 22. Mai 2007.

(13)

Die für die Beifangquoten von echten Rochen geltenden Bedingungen sollten auf Mengen von über 200 kg dieser Arten beschränkt werden.

(14)

Der Bezugszeitraum für die Quantifizierung des Fischereiaufwands, den die betreffenden Flotten dank der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen betrieben haben, ist falsch angegeben und sollte berichtigt werden.

(15)

Die Koordinaten zur Abgrenzung des Gebiets im Zusammenhang mit den technischen Maßnahmen in der Irischen See in Anhang III sind nicht korrekt angegeben und sollten berichtigt werden.

(16)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik hat auf ihrer dritten Jahrestagung vom 11. bis zum 15. Dezember 2006 Maßnahmen zum Schutz der Thunfischbestände und Regulierungsmaßnahmen für Schwertfisch in bestimmten Gebieten beschlossen. Diese Maßnahmen sollten in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(17)

Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation wurde am 18. Januar 2007 eine Einigung über die Fangmöglichkeiten für den atlanto-skandischen (norwegischen frühjahrslaichenden) Heringsbestand im Nordostatlantik erzielt. Nach dieser Vereinbarung ist die Zahl der Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe von 77 auf 93 anzuheben. Die Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(18)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch im Sinne des Artikels 49 an Bord haben und einen Hafen anlaufen oder dort Anlandungen oder Umlandungen vornehmen wollen, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Hafens, den sie nutzen möchten, diese Absicht mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit.“.

2.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 51 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass:“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen ihre Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu genehmigen oder nicht, unverzüglich der Kommission und dem NEAFC-Sekretär durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang IV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde.“.

3)

Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe im Sinne des Artikels 49 in ihren Häfen.“.

4)

Die Anhänge IA, IIA, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang I Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

(3)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33).

(4)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007.

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Fußnoten 1 zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 25—32 (EG-Gewässer) und zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) werden gestrichen und

b)

Anlage I zu Anhang I wird gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten:

a)

vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22—24 und

b)

vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25—26.“

b)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„1.2.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, auch während folgender Zeiträume verboten ist:

a)

in den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und

b)

in den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.

Die Mitgliedstaaten teilen die in den Buchstaben a und b genannten Tage in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, die Tage gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b werden an die unter Abschnitt 1.1 Buchstabe a bzw. Abschnitt 1.1 Buchstabe b genannten Zeiträume angefügt, mit Ausnahme des 31. Dezember.“

c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„1.3.

Wird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw. Tage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“

3.

Anhang III Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung:

„2.7.1.

Hat ein Mitgliedstaat Häfen für die Anlandung von Dorsch bezeichnet, dürfen Fischereifahrzeuge, die mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord haben, diesen Dorsch nur in diesen bezeichneten Häfen anlanden.“


ANHANG II

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Jahr

2007

2008

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

20

20

 

Irland

10

10

 

Portugal

214

214

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EG

328

328“

 

2.

Der Eintrag für Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa und den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete IIIbcd erhält folgende Fassung:

„Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

IIIa und Gemeinschaftsgewässer der Gebiete IIIbcd

Jahr

2007

2008

 

Dänemark

1 002

946

 

Deutschland

6

5

 

Schweden

52

49

 

EG

1 060

1 000“

 

3.

Der Eintrag für Grenadierfisch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VIII, IX, X, XII und XIV und V (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VIII, IX, X, XII und XIV

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

40

40

 

Spanien

4 391

4 391

 

Frankreich

202

202

 

Irland

9

9

 

Vereinigtes Königreich

18

18

 

Lettland

71

71

 

Litauen

9

9

 

Polen

1 374

1 374

 

EG

6 114

6 114“

 

4.

Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV

Jahr

2007

2008

 

Spanien

4

3

 

Frankreich

23

15

 

Irland

6

4

 

Portugal

7

5

 

Vereinigtes Königreich

4

3

 

EG

44

30“

 

5.

Der Eintrag für Blauleng in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VI und VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten VI und VII (2)

Jahr

2007

2008

 

Deutschland

26

21

 

Estland

4

3

 

Spanien

83

67

 

Frankreich

1 898

1 518

 

Irland

7

6

 

Litauen

2

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

482

386

 

Andere (1)

7

6

 

EG

2 510

2 009

 

6.

Der Eintrag für Rote Fleckbrasse in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Jahr

2007

2008

 

Spanien (3)

10

10

 

Portugal (3)

1 116

1 116

 

Vereinigtes Königreich (3)

10

10

 

EG (3)

1 136

1 136

 


(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Blaulengfischerei wissenschaftlich überwacht wird, insbesondere die Tätigkeiten jener Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2005 über 30 Tonnen Blauleng angelandet haben. Alle Fahrzeuge melden die Anlandung von mehr als fünf Tonnen Blauleng vorher an und landen am Ende einer jeden Fangfahrt nicht mehr als 25 Tonnen Blauleng an.“

(3)  Bis zu 10 % der Quoten für 2008 können im Dezember 2007 in Anspruch genommen werden.“


ANHANG III

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

b)

Der Eintrag für Sandaal in ICES-Gebiet IIIa sowie in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Sandaal

Ammodytidae

Gebiet

:

IIIa sowie EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV (1)

SAN/2A3A4.

Dänemark

144 324 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Vereinigtes Königreich

3 155 (3)

Alle Mitgliedstaaten

5 521 (4)  (5)

EG

153 000 (6)

Norwegen

20 000 (7)

TAC

Entfällt (8)

c)

Der Eintrag für Hering in ICES-Gebiet IV nördlich von 53° 30' N erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering (9)

Clupea harengus

Gebiet

:

EG-Gewässer und norwegische Gewässer des Gebietes IV nördlich von 53° 30' N

HER/04A., HER/04B.

Dänemark

50 349

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

34 118

Frankreich

19 232

Niederlande

47 190

Schweden

3 470

Vereinigtes Königreich

50 279

EG

204 638

Norwegen

50 000 (10)

TAC

341 063

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-)

EG

50 000“

d)

Der Eintrag für Hering in den ICES-Gebieten Vb und VIb und den EG-Gewässern des ICES-Gebietes VIaN erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (11)

HER/5B6ANB.

Deutschland

3 727

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

705

Irland

5 036

Niederlande

3 727

Vereinigtes Königreich

20 145

EG

33 340

Färöer

660 (12)

TAC

34 000

e)

Der Eintrag für Schellfisch in den ICES-Gebieten VIb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIb, XII und XIV

HAD/6B1214

Belgien

10

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

12

Frankreich

509

Irland

363

Vereinigtes Königreich

3 721

EG

4 615

TAC

4 615“

f)

Der Eintrag für echte Rochen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Echte Rochen:

Rajidae

Gebiet

:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

SRX/2AC4-C

Belgien

369 (13)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

14 (13)

Deutschland

18 (13)

Frankreich

58 (13)

Niederlande

314 (13)

Vereinigtes Königreich

1 417 (13)

EG

2 190 (13)

TAC

2 190

2.

Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

„10.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Anzahl der ursprünglichen zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 5.2 ersetzt wurden, oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.“;

b)

Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:

„11.4.

Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.“;

c)

Nummer 11.5 erhält folgende Fassung:

„11.5.

Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

„8.1.

In der Zeit vom 14. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:

die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30' N,

54° 30' N, 04° 50' W,

53° 15' N, 04° 50' W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15' N.“;

b)

Nummer 9.4 erhält folgende Fassung:

„9.4.

Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 2,5 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nie 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder

b)

Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nie 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsbereich.“;

c)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.   Westlicher und mittlerer Pazifik

21.1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (nachstehend ‚der Übereinkommensbereich‘ genannt) den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

21.2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen dürfen, erstellen Managementpläne für den Einsatz verankerter oder treibender Fischsammelvorrichtungen. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Vorkommnissen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.

21.3.

Die Managementpläne gemäß Nummer 21.2 sind bis zum 15. Oktober 2007 der Kommission zu übermitteln. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis zum 31. Dezember 2007 dem Sekretariat der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) übermittelt.

21.4.

Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° S des Übereinkommensbereichs Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.“.

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00' N

93

DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1

69

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62° 00' N, Ringwadenfischerei

11

DE: 1 (14), DK: 26 (14), FR: 2 (14), NL: 1 (14)

Entfällt

Makrele, südlich von 62° 00' N, Schleppnetzfischerei

19

Entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00' N, Ringwadenfischerei

11 (15)

DK: 11

Entfällt

Industriearten, südlich von 62° 00' N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28' N und östlich von 6° 30' W.

8 (16)

 

4

 

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20' N und 62° 00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

 

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30' N und westlich von 9° 00' W und im Gebiet zwischen 7° 00' W und 9° 00' W südlich von 60° 30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30' N, 7° 00' W und 60° 00' N, 6° 00' W.

70

DE: 8 (17), FR: 12 (17), UK: 0 (17)

20 (18)

 

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

 

22 (18)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

36

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62° N

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

21

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00' N

20

20

Färöer

Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N)

14

14

Hering, nördlich von 62° 00' N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich 56° 30' N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela

Schnapper (19) (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

z. E.

Haie (Gewässer von Französisch-Guayana)

4

z. E.


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Davon dürfen höchstens 125 459 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 18 865 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(3)  Davon dürfen höchstens 2 742 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 413 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(4)  Davon dürfen höchstens 4 799 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 722 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden; alle Mitgliedstaaten außer Schweden dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.

(5)  Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.

(6)  Davon dürfen höchstens 133 000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 20 000 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(7)  Im ICES-Gebiet IV zu fangen.

(8)  Gemäß der Vereinbarten Niederschrift mit Norwegen vom 22. Mai 2007 dürfen höchstens 170 000 Tonnen in den ICES-Gebieten IIa und IV gefangen werden.“

(9)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Bereichen IVa und IVb mit.

(10)  Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bestimmungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-)

EG

50 000“

(11)  Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00' W und nördlich von 55° 00' N liegt, Clyde ausgenommen.

(12)  Für diese Quote darf nur im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30' N gefischt werden.“

(13)  Beifangquote. Werden in einem zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden mehr als 200 kg dieser Arten gefangen, dürfen sie nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.“

(14)  Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.

(15)  Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00' N.

(16)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(17)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(18)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.“

(19)  Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) oder Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb in Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden.

Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch Guayana gerecht wird. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden.

Wird dieser Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.“