30.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 754/2007 DES RATES
vom 28. Juni 2007
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates (3) wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2007 festgelegt. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebiete der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage sollte nachträglich klargestellt werden. |
(3) |
Die Bestimmungen über bezeichnete Häfen sollten klargestellt werden. |
(4) |
Treibende Langleinen sollten von den Fanggerätarten, für die Aufwandsbeschränkungen gelten, ausgenommen werden, wenn diese Art von Fanggerät nicht für den Dorschfang verwendet wird. |
(5) |
Da es wegen der sehr geringen Fangmengen von Dorsch in Untergebiet 27 nicht für notwendig gehalten wird, die Bezugnahme auf dieses Untergebiet im Zusammenhang mit den Beschränkungen des Fischereiaufwands in der Ostsee beizubehalten, sollte diese Bezugnahme gestrichen werden. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates (4) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt. |
(7) |
Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden. |
(8) |
Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten deshalb berichtigt werden. |
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (5) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. |
(10) |
Bestimmte Sonderbestimmungen über die Anlandung oder Umladung von gefrorenem Fisch, der von Drittlandsschiffen im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde, sollten klarer gefasst werden. |
(11) |
Der Titel des Anhangs IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 und bestimmte Beschreibungen von Fanggebieten sollten klarer formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden. |
(12) |
Die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa sollen auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemäß Nummer 8 des Anhangs IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt werden. Bei Sandaal handelt es sich um einen Bestand in der Nordsee, der gemeinsam mit Norwegen genutzt wird, der aber derzeit nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die endgültigen Fangbeschränkungen stehen im Einklang mit der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen mit Norwegen vom 22. Mai 2007. |
(13) |
Die für die Beifangquoten von echten Rochen geltenden Bedingungen sollten auf Mengen von über 200 kg dieser Arten beschränkt werden. |
(14) |
Der Bezugszeitraum für die Quantifizierung des Fischereiaufwands, den die betreffenden Flotten dank der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen betrieben haben, ist falsch angegeben und sollte berichtigt werden. |
(15) |
Die Koordinaten zur Abgrenzung des Gebiets im Zusammenhang mit den technischen Maßnahmen in der Irischen See in Anhang III sind nicht korrekt angegeben und sollten berichtigt werden. |
(16) |
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik hat auf ihrer dritten Jahrestagung vom 11. bis zum 15. Dezember 2006 Maßnahmen zum Schutz der Thunfischbestände und Regulierungsmaßnahmen für Schwertfisch in bestimmten Gebieten beschlossen. Diese Maßnahmen sollten in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
(17) |
Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation wurde am 18. Januar 2007 eine Einigung über die Fangmöglichkeiten für den atlanto-skandischen (norwegischen frühjahrslaichenden) Heringsbestand im Nordostatlantik erzielt. Nach dieser Vereinbarung ist die Zahl der Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe von 77 auf 93 anzuheben. Die Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. |
(18) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch im Sinne des Artikels 49 an Bord haben und einen Hafen anlaufen oder dort Anlandungen oder Umlandungen vornehmen wollen, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Hafens, den sie nutzen möchten, diese Absicht mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit.“. |
2. |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
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3) |
Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe im Sinne des Artikels 49 in ihren Häfen.“. |
4) |
Die Anhänge IA, IIA, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang I Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GABRIEL
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).
(3) ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33).
(4) ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007.
(5) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1).
ANHANG I
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung:
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ANHANG II
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag für Kaiserbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag für Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa und den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete IIIbcd erhält folgende Fassung:
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3. |
Der Eintrag für Grenadierfisch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VIII, IX, X, XII und XIV und V (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:
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4. |
Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:
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5. |
Der Eintrag für Blauleng in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten VI und VII erhält folgende Fassung:
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6. |
Der Eintrag für Rote Fleckbrasse in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern erhält folgende Fassung:
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(1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Blaulengfischerei wissenschaftlich überwacht wird, insbesondere die Tätigkeiten jener Fischereifahrzeuge, die im Jahr 2005 über 30 Tonnen Blauleng angelandet haben. Alle Fahrzeuge melden die Anlandung von mehr als fünf Tonnen Blauleng vorher an und landen am Ende einer jeden Fangfahrt nicht mehr als 25 Tonnen Blauleng an.“
(3) Bis zu 10 % der Quoten für 2008 können im Dezember 2007 in Anspruch genommen werden.“
ANHANG III
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IA wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IIA wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Davon dürfen höchstens 125 459 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 18 865 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.
(3) Davon dürfen höchstens 2 742 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 413 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.
(4) Davon dürfen höchstens 4 799 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 722 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden; alle Mitgliedstaaten außer Schweden dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.
(5) Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.
(6) Davon dürfen höchstens 133 000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 20 000 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.
(7) Im ICES-Gebiet IV zu fangen.
(8) Gemäß der Vereinbarten Niederschrift mit Norwegen vom 22. Mai 2007 dürfen höchstens 170 000 Tonnen in den ICES-Gebieten IIa und IV gefangen werden.“
(9) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Bereichen IVa und IVb mit.
(10) Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
Besondere Bestimmungen
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
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Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-) |
EG |
50 000“ |
(11) Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00' W und nördlich von 55° 00' N liegt, Clyde ausgenommen.
(12) Für diese Quote darf nur im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30' N gefischt werden.“
(13) Beifangquote. Werden in einem zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden mehr als 200 kg dieser Arten gefangen, dürfen sie nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.“
(14) Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.
(15) Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00' N.
(16) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(17) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(18) In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.“
(19) Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) oder Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb in Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden.
Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch Guayana gerecht wird. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden.
Wird dieser Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.“