29.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 734/2007 DES RATES
vom 11. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei Interventionsmaßnahmen, für die in den gemeinsamen Marktorganisationen kein Betrag je Einheit vorgeschrieben ist, wurde die Gemeinschaftsfinanzierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 (2) insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der zu finanzierenden Beträge, der Finanzierung der Mittelbereitstellung für den Ankauf von Interventionserzeugnissen, der Wertberichtigung der Bestände bei der Übertragung von einem Haushaltsjahr auf das folgende sowie der Finanzierung der Ausgaben, die durch die eigentlichen Lagerhaltungsmaßnahmen entstehen, grundsätzlich geregelt. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden die von den Mitgliedstaaten für den Ankauf von Interventionserzeugnissen bereitgestellten Mittel zu einem gemeinschaftseinheitlichen Zinssatz verzinst. |
(3) |
Die für den Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur öffentlichen Lagerhaltung erforderliche Finanzierung ist in manchen Mitgliedstaaten möglicherweise nur zu einem Zinssatz möglich, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz. |
(4) |
Wenn in solchen Fällen der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, mehr als das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes ausmacht, sollte eine entsprechende Korrektur vorgesehen werden. Dieser durchschnittliche Zinssatz sollte jedoch teilweise zu Lasten des Mitgliedstaats gehen, um diesen zu veranlassen, sich um günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zu bemühen. |
(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Diese Änderung der Bestimmungen sollte für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 durchgeführt werden und ab Anfang des laufenden Rechnungsjahres gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 erhält folgende Fassung:
„Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 abweichend von Absatz 1 den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).