21.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 691/2007 DES RATES
vom 18. Juni 2007
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1) |
Die Kommission führte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 1999/2006 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein, die derzeit unter die KN-Codes ex 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 eingereiht werden. |
(2) |
Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). |
B. WEITERES VERFAHREN
(3) |
Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Sättel mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die Feststellungen, sofern dies angezeigt erschien, entsprechend geändert. |
C. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(4) |
Ein Einführer erhob Einwände gegen die Einbeziehung wesentlicher Teile von Sätteln (Gestell/Sattelschale, Polster und Bezüge) in die Untersuchung. Sie sei nicht gerechtfertigt, da hierzu weder durch den Antrag noch durch die Untersuchung Dumping nachgewiesen worden sei. Dass Sättel und Sattelteile für dasselbe Endprodukt (d. h. Fahrräder u. Ä.) verwendet würden, sei keine ausreichende Begründung dafür, sie als eine einzige Ware anzusehen. Des Weiteren behauptete er, dass bestimmte Sattelteile in die Warendefinition aufgenommen worden seien, um eine Umgehung für den Fall zu verhindern, dass Antidumpingzölle verhängt würden. Daher sollten Einführer eine Befreiung vom Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 beantragen können. |
(5) |
Zunächst ist festzuhalten, dass im Antrag sowohl Sättel als auch wesentliche Teile davon aufgeführt sind. Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass der für die Einleitung einer Untersuchung erforderliche Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Dumping nicht alle in die Untersuchung einbezogenen Warentypen umfassen muss. Solange die Sattelteile dieselben grundlegenden technischen, materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und keiner anderen Endverwendung zugeführt werden können, als in das Endprodukt (d. h. den Sattel) eingearbeitet zu werden, und somit keine unterschiedliche Ware darstellen, sind sie als Teil der betroffenen Ware definiert und sollten in die Untersuchung einbezogen werden. Darüber hinaus schließt die Tatsache, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZ keine wesentlichen Sattelteile in die Gemeinschaft ausführten, nicht aus, dass solche Teile von nicht mitarbeitenden Ausführern exportiert wurden. Es wird daran erinnert, dass auf die letztgenannten Ausführer mehr als 75 % der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfallen. |
(6) |
Wie unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, hat die Untersuchung ergeben, dass alle Typen der betroffenen Ware trotz Unterschieden bei Form, Material und Produktionsverfahren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Diese Feststellung wurde von dem betreffenden Einführer nicht infrage gestellt (und auch von keiner anderen interessierten Partei des Verfahrens). Er legte auch keine Nachweise oder Informationen vor, welche die vorläufigen Feststellungen widerlegt hätten. Folglich wurde die Feststellung, ob bestimmte Sattelteile als betroffene Ware betrachtet werden sollten, nicht allein anhand der Kriteriums der Endverwendung getroffen. Das Vorbringen des Einführers, dass bestimmte wesentliche Sattelteile nicht als die betroffene Ware angesehen werden sollten, wird daher zurückgewiesen. |
(7) |
Aus dem Vorstehenden folgt ebenfalls, dass bei dieser Untersuchung Überlegungen hinsichtlich einer Umgehung für die Festlegung der betroffenen Ware nicht ausschlaggebend waren. |
(8) |
Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 14 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
D. DUMPING
1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und individuelle Behandlung (IB)
(9) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung machte eine Gruppe ausführender Hersteller, deren Antrag auf MWB bzw. IB mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie irreführende Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung vorgelegt hatte, geltend, sie sollte nicht als „nicht mitarbeitend“ behandelt werden. Dass sie bestimmte Informationen nicht vorgelegt habe und dass dies von der Kommission in ihren vorläufigen Feststellungen als Irreführung angesehen wurde, sollte nicht zu einer Ablehnung der IB führen, da die betreffenden Informationen lediglich den Inlandsmarkt beträfen und somit die Berechnung des Normalwerts beeinflussen würden. |
(10) |
Da die Ausführergruppe nicht zufrieden stellend zu erklären wusste, warum die Informationen nicht vorgelegt wurden, erscheint es angezeigt, die vorläufigen Feststellungen zu ihrer Mitarbeit aufrechtzuerhalten. Außerdem bestehen auch weiterhin Zweifel an der Zuverlässigkeit aller von dieser Ausführergruppe vorgelegten Informationen. Solange nicht alle innerhalb dieser Gruppe verbundenen Unternehmen uneingeschränkt mitarbeiten, kann nicht festgestellt werden, ob sie die IB-Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt. |
(11) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, die Tatsache, dass einige der ausführenden Hersteller von Steuerbefreiungen profitierten, mit denen ausländische Direktinvestitionen gefördert werden sollten, sei mit der Gewährung der MWB an diese Hersteller unvereinbar. Die tatsächlichen Vorteile, die die Unternehmen durch diese Steuerbefreiungen hatten, erwiesen sich jedoch als unerheblich. Daher wird der Schluss gezogen, dass sie mit der MWB vereinbar sind. |
(12) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte ferner vor, dass einer der Ausführergruppen die MWB hätte verweigert werden sollen, da die Satzung dieser Ausführer im UZ Bestimmungen enthalten habe, mit denen ein bestimmter Anteil an Ausfuhrverkäufen vorgeschrieben worden sei. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmungen, die von den Ausführern in der Praxis nicht befolgt und nach dem UZ gestrichen wurden, weder de jure noch de facto die Tätigkeiten dieser Unternehmen beschränkten. |
(13) |
Da keine neuen Argumente bezüglich der Gewährung einer MWB bzw. IB vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. Normalwert
a) Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen MWB gewährt wurde
(14) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte ein ausführender Hersteller eine Stellungnahme zu den ausführlichen Berechnungen im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts. Diese Stellungnahme wurde als gerechtfertigt erachtet, und die Berechnungen des Normalwerts wurden entsprechend berichtigt. Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung des Normalwerts eingingen, wird die unter den Randnummern 28 bis 40 der vorläufigen Verordnung aufgeführte allgemeine Methodik bestätigt. |
b) Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde
i) Vergleichsland
(15) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte ein Einführer eine Stellungnahme, die eine andere Partei bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht hatte: Der einzige mitarbeitende Hersteller in Brasilien habe eine marktbeherrschende Stellung inne und sei darüber hinaus mit dem Antragsteller verbunden; Brasilien sei kein geeignetes Vergleichsland. Diese Argumente waren von der Kommission bereits geprüft und unter Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen worden. Da die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen keine neuen Informationen enthielten und da die weitere Untersuchung keinen Hinweis darauf ergab, dass die Stellung des mitarbeitenden brasilianischen Herstellers auf dem brasilianischen Markt oder seine Verbindung mit dem Antragsteller die Zuverlässigkeit der vorgelegten Daten beeinträchtigt oder die Wahl Brasiliens als Vergleichsland in Frage gestellt hätte, wird die vorläufige Schlussfolgerung bestätigt. Da zur Heranziehung Brasiliens als Vergleichsland keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen der Randnummern 41 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
ii) Normalwert
(16) |
Die Daten des mitarbeitenden Herstellers in Brasilien wurden zwar noch vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen geprüft, für die Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse im Rahmen dieser Maßnahmen war es allerdings schon zu spät. Die Berechnung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde, wurde aufgrund dieser Ergebnisse angepasst. Da bezüglich der Festlegung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 41 bis 51 der vorläufigen Verordnung aufgeführte allgemeine Methodik endgültig bestätigt. |
3. Ausfuhrpreise
(17) |
Da zu den Ausfuhrpreisen keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 52 bis 54 der vorläufigen Verordnung aufgeführte allgemeine Methodik bestätigt. |
4. Vergleich
(18) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller vor, dass eine Ausfuhrpreisberichtigung für Unterschiede bei den Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für Verkäufe, die über ein verbundenes Unternehmen in Taiwan getätigt wurden, nicht gerechtfertigt sei. Das taiwanische Unternehmen übe keine der in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i aufgeführten Funktionen aus. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zur Darstellung des Vertriebssystems im beantworteten Antidumping-Fragebogen des Unternehmens sowie zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Untersuchung. Daher kann sie nicht akzeptiert werden. Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen der Randnummern 55 und 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5. Dumpingspanne
a) Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wurde
(19) |
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller brachte vor, dass einem Unternehmen der Gruppe, das im UZ nicht in die EU ausgeführt habe, ebenfalls eine unternehmensspezifische Dumpingspanne zugeteilt werden sollte. Da die Gruppe bei der Untersuchung uneingeschränkt mitarbeitete, wurde das Vorbringen akzeptiert. Die durchschnittliche Dumpingspanne der Gruppe sollte daher auch für das Unternehmen Cionlli Bicycle Components (Tianjin) Co. Ltd. gelten. Aufgrund der vorstehenden Überprüfungen des Normalwerts wurden folgende endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:
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b) Für alle übrigen ausführenden Hersteller
(20) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein Einführer vor, die landesweite Dumpingspanne hätte nicht anhand des Wertes für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, festgelegt werden dürfen. Die landesweite Dumpingspanne hätte auch auf die Ausfuhrpreise der unter Randnummer 9 genannten Ausführergruppe gestützt werden müssen. Wie unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung bereits festgestellt, bestehen ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit der gesamten Daten dieser Ausführergruppe, die ihre Verbindung mit einem ihrer wichtigsten inländischen Abnehmer vorsätzlich verschwiegen hatte und daher als nicht an der Untersuchung mitarbeitend betrachtet wurde. |
(21) |
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und in Anbetracht des sehr geringen Ausfuhrvolumens des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, hielt es die Kommission jedoch für angemessener, für die Berechnung des landesweiten Zolls auch die Eurostat-Einfuhrdaten heranzuziehen, die auf einem Durchschnittsgewicht von 500 Gramm je Sattel basieren. Dementsprechend wurde die landesweite Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts folgender Werte festgesetzt:
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(22) |
Auch beim Normalwert, der auf den Daten des Vergleichslandes basierte, wurden einige geringfügige Berichtigungen vorgenommen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, das von der Kommission zur Berechnung des landesweiten Zolls zugrunde gelegte Durchschnittsgewicht von 500 Gramm je Sattel sei zu hoch angesetzt. Stattdessen hätte ein Durchschnittsgewicht von 420 Gramm angesetzt werden sollen, was auf der Grundlage der Eurostat-Daten einen niedrigeren Preis je Sattel ergeben hätte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte für seine Behauptung jedoch keine ausreichenden nachprüfbaren Beweise vorlegen. Daher wurde das geschätzte Durchschnittsgewicht von 500 Gramm, das durch die Daten der Untersuchung untermauert wird, beibehalten. Auf dieser Grundlage wird die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 29,6 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt. |
E. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion
(23) |
Da zur Gemeinschaftsproduktion keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 64 und 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(24) |
Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 66 und 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. Gemeinschaftsverbrauch
(25) |
Da zum Gemeinschaftsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 68 und 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4. Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft
(26) |
Da zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 70 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(27) |
Da zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
F. SCHADENSURSACHE
(28) |
Da zu diesem Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 105 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
G. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
(29) |
Da zu diesem Punkt keine wesentlichen neuen Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 119 bis 135 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
H. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1. Schadensbeseitigungsschwelle
(30) |
Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 136 bis 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. Form und Höhe der Zölle
(31) |
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden, der die durch die Einfuhren verursachte Schädigung beseitigt, ohne dabei die Dumpingspanne zu übersteigen. |
(32) |
Somit betragen die endgültigen Zölle:
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(33) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(34) |
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (3). Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe oder Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
(35) |
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden Ausführer gelten, sondern auch für die Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren getätigt haben. Die letztgenannten Unternehmen können indessen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage gemäß diesem Artikel stellen. |
3. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung
(36) |
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. Verordnung (EG) Nr. 1999/2006, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. In den Fällen, in denen die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt. |
(37) |
Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Diese besonderen Maßnahmen, die lediglich für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz eingeführt wird, beinhalten die Pflicht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Anforderungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben. |
(38) |
Sollten die Ausfuhren der Unternehmen, denen niedrigere individuelle Zollsätze gewährt werden, sich nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen signifikant erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg bekanntlich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. In diesem Fall kann, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Sätteln und wesentlicher Teile davon eingeführt, d. h. Gestell/Sattelschale, Polster und Bezüge, von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern) ohne Motor, von Zweirädern mit Hilfsmotor mit und ohne Beiwagen, von Fitnessgeräten und Heimtrainern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter die KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 (TARIC-Codes 8714999081 und 9506911010) eingereiht werden.
(2) Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Waren, die von nachstehenden Unternehmen hergestellt wurden, beträgt:
Unternehmen |
Zollsatz |
TARIC-Zusatzcode |
Cionlli Bicycle (Taicang) Co. Ltd., Shunde Hongli Bicycle Parts Co. Ltd., Safe Strong Bicycle Parts Shenzhen Co. Ltd. und Cionlli Bicycle Components (Tianjin) Co. Ltd. |
5,8 % |
A787 |
Giching Bicycle Parts (Shenzhen) Co. Ltd. und Velo Cycle Kunshan Co. Ltd. |
0 % |
A788 |
Alle übrigen Unternehmen |
29,6 % |
A999 |
(3) Die Anwendung der Zölle, die für die in Absatz 2 genannten Unternehmen individuell festgelegt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1999/2006 der Kommission auf Einfuhren von Sätteln und wesentlicher Teile davon, d. h. Gestell/Sattelschale, Polster und Bezüge, von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern) ohne Motor, von Zweirädern mit Hilfsmotor mit und ohne Beiwagen, von Fitnessgeräten und Heimtrainern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter die KN-Codes 8714 95 00, ex 8714 99 90 und ex 9506 91 10 (TARIC-Codes 8714999081 und 9506911010) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Sind die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 11.
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H, Büro J-79 5/16 |
B-1049 Brüssel, Belgien. |
ANHANG
Der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form beigefügt werden:
1. |
Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
2. |
Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Sättel und wesentlichen Teile davon von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“. |
Datum und Unterschrift