13.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 646/2007 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2007

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zu Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonellen-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Masthähnchen auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen. Von Bedeutung ist eine solche Senkung in Anbetracht der strengen Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung ab 12. Dezember 2010 bei infizierten Masthähnchenherden anzuwenden sind. Insbesondere darf frisches Geflügelfleisch, auch Fleisch von Masthähnchen, nur zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn eine Probe von 25 Gramm dieses Fleisches frei von Salmonellen ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Gemeinschaftsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes an positiven epidemiologischen Einheiten und/oder des Mindestprozentsatzes, um den die Zahl der positiven epidemiologischen Einheiten zu verringern ist, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Es soll außerdem gegebenenfalls eine Definition der Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, umfassen.

(4)

Zwecks Festlegung des Gemeinschaftsziels sind gemäß der Entscheidung 2005/636/EG der Kommission vom über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Broilern (Gallus gallus) (2) vergleichbare Daten über die Prävalenz der fraglichen Salmonellen in Masthähnchenbeständen in den Mitgliedstaaten eingeholt worden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren das für Masthähnchen geltende Gemeinschaftsziel sich auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium erstreckt. Weitere gesundheitsbedrohende Serotypen können nach dieser Übergangszeit geprüft werden.

(6)

Damit geprüft werden kann, inwieweit das Gemeinschaftsziel erreicht wird, müssen in dieser Verordnung wiederholte Probenahmen bei Masthähnchenherden vorgesehen werden.

(7)

In Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in der Frage der Festlegung des Gemeinschaftsziels betreffend Masthähnchen konsultiert worden. So genehmigte die Taskforce Zoonoses Data Collection am 28. März 2007 den Bericht über die Analyse der Grundlagenstudie über die Prävalenz von Salmonellen in Herden von Masthähnchen (3).

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen (4) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (5) ersetzt. Um Klarheit zu schaffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 aufgehoben werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftsziel

(1)   Das Gemeinschaftsziel nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Eindämmung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen („das Gemeinschaftsziel“) besteht darin, den Anteil der positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masthähnchenherden bis 31. Dezember 2011 auf 1 % oder weniger zu verringern.

(2)   Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel ist im Anhang beschrieben.

(3)   Ausgehend von den 2009, dem ersten Jahr der Durchführung der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, gemachten Erfahrungen, zieht die Kommission eine Überprüfung des im Anhang beschriebenen Untersuchungsverfahrens in Erwägung.

Artikel 2

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2007 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2006.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 3 gelten ab 1. Juli 2007, und Artikel 1 Absatz 2 gilt ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 12. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 14.

(3)  „Report on the Analysis of the baseline survey on the prevalence of Salmonella in broiler flocks of Gallus gallus in the EU, 2005-2006, Part A: Salmonella prevalence estimates“. The EFSA-Journal (2007) 98 1-85.

(4)  ABl. L 182 vom 13.7.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels nach Artikel 1 Absatz 2

1.   Häufigkeit und Status der Beprobung

a)

Der Beprobungsrahmen erfasst alle Masthähnchenherden, für die die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gilt.

b)

Die Herden sind auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers und von der zuständigen Behörde zu beproben.

Proben auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers werden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 drei Wochen vor dem Transport der Tiere zum Schlachthof gezogen.

Bei der Beprobung durch die zuständige Behörde wird jedes Jahr mindestens eine Masthähnchenherde in 10 % der Betriebe mit über 5 000 Tieren erfasst. Sie erfolgt risikobasiert, sobald die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.

Anstelle der auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers durchgeführten Beprobung kann eine solche von der zuständigen Behörde vorgenommen werden.

c)

Abweichend von Buchstabe a kann die zuständige Behörde auch beschließen, in Betrieben mit mehreren Herden von jedem Besatz mindestens eine Masthähnchenherde zu beproben, wenn

i)

ein System all-in/all-out verwendet wird;

ii)

für alle Herden dasselbe Management gilt;

iii)

alle Herden aus derselben Quelle gefüttert und getränkt werden;

iv)

während eines Jahres und bei mindestens sechs Besätzen sämtliche Herden nach dem Verfahren gemäß Buchstabe b auf Salmonellen untersucht wurden und bei allen Herden von mindestens einem Besatz Proben von der zuständigen Behörde gezogen wurden und

v)

alle Ergebnisse der Untersuchung auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium negativ waren.

2.   Beprobungsprotokoll

Mindestens zwei Paar Stiefel-/Sockenüberzieher (boot/sock swabs) sind zu verwenden. Bei frei laufenden Herden sollten Proben nur im Stall genommen werden. Alle Wischproben sind in einer Probe zu mischen.

Bei Herden von weniger als 100 Tieren, wo Stiefel-/Sockenüberzieher nicht verwendet werden können, weil die Ställe nicht begehbar sind, können die Überzieher über Handschuhe gezogen und über Oberflächen mit frischen Fäkalien gestreift werden; wenn dies nicht möglich ist, sind auch andere für diesen Zweck geeignete Probenahmeverfahren für Fäkalien zulässig.

Vor Anbringen der Überzieher ist deren Oberfläche mit einem Verdünnungsmittel mit maximaler Rückgewinnung (0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser) oder mit sterilem Wasser oder mit einem anderen vom NRL gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen Verdünnungsmittel zu befeuchten. Im Betrieb vorhandenes Wasser mit antimikrobiellen Mittel oder anderen Desinfektionsmitteln ist nicht zu verwenden. Die Stiefelüberzieher lassen sich am besten befeuchten, indem man Flüssigkeit hineingibt, bevor man sie überzieht. Die Überzieher können alternativ auch mit einem Verdünnungsmittel in Autoklavier-Tüten oder -Gläsern autoklaviert werden. Das Verdünnungsmittel kann mit einem Spray oder einer Sprühflasche auch nach dem Anziehen der Stiefel aufgebracht werden.

Alle Abteilungen des Stalls müssen in der Probe anteilmäßig erfasst sein. Mit jedem Paar sollten etwa 50 % der Stallfläche abgegangen werden.

Am Ende der Beprobung müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig entfernt werden, damit das daran haftende Material nicht abfällt. Durch Umdrehen lässt sich das gesammelte Material auffangen. Danach sind sie in eine Tüte oder ein Glas zu geben und zu kennzeichnen.

Die zuständige Behörde überwacht die Schulung der Lebensmittelunternehmer, um für eine vorschriftsmäßige Anwendung des Beprobungsprotokolls zu sorgen.

Im Falle einer Beprobung wegen des Verdachts auf eine Salmonelleninfektion oder aus einem anderen vertretbaren Anlass hat sich die zuständige Behörde durch weitere Untersuchungen, die ihr angemessen erscheinen, zu vergewissern, dass die Ergebnisse der Untersuchungen auf Salmonellen nicht durch den Einsatz antimikrobieller Mittel bei den betreffenden Herden verfälscht werden.

Werden keine Salmonellen der Arten Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt, ist die betreffende Herde im Sinne des Gemeinschaftsziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 als infizierte Herde zu betrachten.

3.   Untersuchung der Proben

3.1.   Transport und Vorbereitung der Proben

Die Proben sind den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten Laboratorien innerhalb von 25 Stunden nach der Probenahme als Eilgut oder per Kurierdienst zuzustellen. Im Laboratorium sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang durchzuführen ist, kühl zu lagern.

Die beiden Paar Stiefel-/Sockenüberzieher sind sorgfältig auszupacken, damit sich das daran anhaftende Fäkalienmaterial nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist.

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; danach ist die Kultur mittels der unter Ziffer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen.

Werden für die Vorbereitung der Fäkalienproben zur Feststellung von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der unter dieser Ziffer beschriebenen Verfahren zur Vorbereitung der Probe anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Es ist die vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Nachweismethode zu verwenden.

Diese Methode wird in der geltenden Fassung des Entwurfs von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der ersten Produktionsstufe“.

Bei diesem Nachweisverfahren wird ein halbfestes MSRV-Medium (MSRV, modified semi-solid Rappaport-Vassiladis medium) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder positiven Probe ist nach dem Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgesehenen Analyseverfahren anstelle der in diesem Anhang unter Ziffer 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, Nachweismethoden und Serotypisierung angewandt werden, sofern sie nach EN/ISO 16140/2003 validiert sind.

3.5.   Lagerung der Stämme

Als Mindestmaßnahme ist von der zuständigen Behörde je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm zu sammeln und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

4.   Ergebnisse und Berichterstattung

4.1.   Berechnung der Prävalenz zur Überprüfung des Gemeinschaftsziels

Als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels gilt eine Herde von Masthähnchen, wenn das Vorkommen von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium (andere als Impfstämme) in dieser Herde nachgewiesen wurde.

Positive Herden sind ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testvorgänge nur einmal je Besatz zu rechnen und nur im Jahr der ersten positiven Probe zu melden.

4.2.   Berichterstattung

Die entsprechenden Berichte müssen Folgendes umfassen:

a)

Zahl der von der zuständigen Behörde oder dem Lebensmittelunternehmer beprobten Masthähnchenherden;

b)

Zahl der infizierten Masthähnchenherden;

c)

alle isolierten Salmonellen-Serotypen (auch andere als Salmonella Enteritidis and Salmonella Typhimurium);

d)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere in Bezug auf Ausnahmefälle.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen sind in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufzunehmen.

4.3.   Weitere Angaben

Für jede Masthähnchenherde, die auf nationaler Ebene oder von der Europäischen Lebensmittelbehörde auf deren Antrag untersucht wird, sind mindestens folgende Angaben vorzulegen:

a)

Probenahme durch die zuständige Behörde oder den Lebensmittelunternehmer;

b)

einmalige Betriebsnummer;

c)

einmalige Stallnummer;

d)

Monat der Probenahme.


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.