8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 634/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2007

zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang aufgeführten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2006 zu dem Schluss, dass Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt (2) auswirkt. Ferner schloss sie, dass Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach diesem Gutachten ist die Verwendung der Zubereitung eine Quelle für bioverfügbares Selen und erfüllt die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes für alle Tierarten. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Bestandteile von Spurenelementen“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  Opinion of the Scientific Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed on the safety and efficacy of the product Selenium enriched yeast (Saccharomyces cerevisiae NCYC R397) as a feed additive for all species in accordance with Regulation (EC) No 1831/2003. Adopted on 5 December 2006. The EFSA Journal (2006) 430, S. 1—23.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Höchstgehalt des Elements (Se) in mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtegehalt von 12 %

Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

„3b8.11

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae

NCYC R397 (inaktivierte Selenhefe)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2 000 —2 400 mg Se/kg (97—99 % Selen in organischer Form)

 

Analysemethode  (1):

Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

Alle Tierarten

 

0,50 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

28.6.2017


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/“